GOÄ: Liquidation bei der Behandlung von Verwandten?
Nach Berufsrecht müssen Ärzte privatärztliche Leistungen grundsätzlich nach GOÄ liquidieren. Aber gilt das auch, wenn der Arzt seine Ehefrau oder seine Kinder behandelt?
Im Absatz 2 des § 12 der Musterberufsordnung für Ärzte ist festgehalten:
"Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen."
Eine Liquidierung nach GOÄ ist in solchen Fällen also nicht zwingend erforderlich. Viele Ärzte fragen sich aber auch: Wenn ich einen Verwandten behandele, erhält dieser dann von der privaten Versicherung oder der Beihilfe die Arztrechnung erstattet?
Hier greift die sogenannte Verwandtenklausel, die in den "Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung" der PKV festgeschrieben ist. Hier heißt es im §5 "Einschränkungen der Leistungspflicht" unter Punkt 1g:
"Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß §1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet. "
Ähnliches gilt auch für die Beihilfe. Oft ist die Einschränkung der Leistungspflicht der Versicherung auch nicht nur auf den engen Kreis Ehegatten, Lebenspartnern und Kinder beschränkt. Die privaten Versicherungen sollen in ihren Tarifen mitunter auch Großeltern oder Enkel ausgeschlossen haben. Bei der Beihilfe gibt es ebenfalls Einschränkungen.
Im November 2014 hat das Verwaltungsgericht Trier die Einschränkungen in der Leistungspflicht in der Beihilfe - wie die Rechtsprechung zuvor auch schon - bestätigt: Ein Beamter und seien Frau befanden sich im vorliegenden Fall bei ihrem Sohn in physiotherapeutischer Behandlung. Die Beihilfestelle lehnte die Kostenerstattung ab. Auch vor Gericht konnte der Beamte seine Forderungen nicht durchsetzen: Aufwendungen für Behandlungen durch Ehegatten und Kinder sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, entschieden die Richter (Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18. 11.2014, Az: 1 K 1456/14).