Neuerungen im TSVG Honorar für die Terminvermittlung
Die Neuerungen, die im Zuge des TSVG am 1. September 2019 in Kraft getreten sind, betreffen zum einen die Vergütung der Terminvermittlung eines Patienten vom Hausarzt zum Facharzt (s. Kasten rechts) und zum anderen Zuschläge bei einer Terminvermittlung eines Patienten über die Terminservicestelle (TSS). Für Letzteres gibt es nun zusätzlich einen extrabudgetären Zuschlag von 20, 30 oder 50 % auf die Versicherten-, Grund-oder Konsiliarpauschale derjenigen Patienten, die über die TSS an den Arzt vermittelt wurden.
Die Höhe des Zuschlags ist nach der Länge der Wartezeit auf einen Termin gestaffelt. Im sogenannten "TSS-Terminfall" bedeutet das:
- 50 %: Termin innerhalb von acht Tagen
- 30 %: Termin innerhalb von neun bis 14 Tagen
- 20 %: Termin innerhalb von 15 bis 35 Tagen
Darüber hinaus gibt es den "TSS-Akutfall": Wendet sich ein Patient mit akuten Beschwerden an den ärztlichen Bereitschaftsdienst (die derzeit vielbeworbene Rufnummer 116 117), wird diesem Patienten über ein standardisiertes Einschätzungsverfahren in dringenden Fällen innerhalb von 24 Stunden ein Termin vermittelt – in eine Arztpraxis, zum ärztlichen Bereitschaftsdienst (Praxis oder Hausbesuch), in eine Notaufnahme oder zum Rettungsdienst. Auch dies wird extrabudgetär vergütet mit einem 50 %-Zuschlag auf Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Dies tritt allerdings erst dann in Kraft, wenn das Ersteinschätzungsverfahren beim ärztlichen Bereitschaftsdienst etabliert ist, was spätestens ab dem 1. Januar 2020 der Fall sein soll.
Wie rechnet man die Zuschläge ab?
In der Abrechnung müssen Sie die "Vermittlungsart" als TSS-Terminfall oder -Akutfall kennzeichnen und die entsprechende GOP angeben – im Falle des Hausarztes die GOP 03010. Die Höhe des Zuschlags wird kodiert über die Buchstaben A bis D (je nach Wartezeit auf den Termin, entsprechend der Auflistung auf der linken Seite): Im Falle des TSS-Akutfalls wird die GOP mit einem A gekennzeichnet, bei einem Zuschlag von 50, 30 oder 20 % mit dem Buchstaben B, C oder D.
Neu: Vergütung der Terminvermittlung vom Hausarzt an einen Facharzt
Dr. Gerhard Bawidamann, Allgemeinarzt in Nittendorf, erklärt die Neuerungen und Besonderheiten im Falle einer Terminvermittlung eines Patienten vom Hausarzt zum Facharzt:
Für die Vermittlung eines dringlichen Termins beim Facharzt gibt es jetzt unter bestimmten Bedingungen ein Honorar. Der Hausarzt kann die EBM-Ziffer 03008 (10,07 €) ansetzen, wenn
- dieser Termin innerhalb der nächsten vier KALENDERTAGE (d. h. Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt, beginnend ab dem Folgetag der Untersuchung) vereinbart wird,
- der Patient in diesem Quartal noch nicht bei dem betreffenden Facharzt in Behandlung war,
- der Termin nicht bei einem Hausarzt mit entsprechender Qualifikation (z. B. Proktologe) vereinbart wurde,
- die Betriebsstättennummer des betreffenden Facharztes bei der Abrechnung angegeben wird.
Mein Praxistipp: Es empfiehlt sich daher, eine Liste mit den Betriebsstättennummern der fachärztlichen Kollegen anzulegen, bei denen häufig auch bisher schon Patienten dringlich vorgestellt wurden. Dies erspart das zeitraubende Ermitteln der Nummer in jedem Einzelfall. In der Regel hat jede Hausarztpraxis eine überschaubare Anzahl von Kollegen, die Ziel dringlicher Überweisungen sind.
Wichtig zu wissen: Nimmt der Patient den für ihn vereinbarten Termin nicht wahr, kann die Ziffer trotzdem abgerechnet werden. Sie wird von der KV nicht gestrichen. Außerdem darf die Terminvermittlung an einen Praxismitarbeiter delegiert werden.
Wie erfahren die Praxen, welchen Zuschlag sie ansetzen können? Die Terminservicestelle teilt den Praxen per E-Mail oder Fax den Tag mit, an dem sich der Versicherte wegen des Termins an die TSS gewandt hat – ab diesem Datum wird gezählt. Beispiel: Eine Patientin ruft am 2. Oktober in der TSS an und erhält für den 9. Oktober einen Termin beim Allgemeinarzt. Das sind genau acht Tage, die Praxis erhält den 50-prozentigen Zuschlag. Das Wochenende wird mitgezählt.
Autor:
Yvonne Schönfelder
nach Informationen der KBV
Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2019; 41 (16) Seite 64-65
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.