Tipps und Beispielfälle zum Einsatz der eGK
Millionen von Versicherten sollen noch über keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) verfügen. Daneben gibt es Patienten, die die eGK schlichtweg ablehnen und lieber die – allen aufgedruckten Gültigkeitsdaten zum Trotz – ungültige Krankenversichertenkarte (KVK) zücken. Die Wahrscheinlichkeit, dass es Praxisteams täglich mit Patienten ohne eGK zu tun bekommen, ist also recht hoch.
Verständlicherweise sind Ärzte darüber verärgert, dass sie nun wieder den Schwarzen Peter in der Hand haben, wenn ein Patient keine gültige Karte vorlegt. Wann ist das der Fall und in welchen Konstellationen ist was zu tun? Die KBV hat unter anderem folgende Beispielfälle vorgestellt:
- Der GKV-Patient legt eine (alte) KVK vor:
Folge: Die Karte kann nicht eingelesen werden. Der Patient muss bis Quartalsende eine gültige eGK oder eine Ersatzbescheinigung (sog. papiergebundener Anspruchsnachweis) vorlegen.
Nach zehn Tagen hat der Arzt das Recht, dem Patienten eine Privatrechnung auszustellen. Er muss den Betrag aber zurückerstatten, sobald der Patient bis zum Quartalsende einen gültigen Versicherungsnachweis vorlegt.
Weil das mit Aufwand und Ärger verbunden ist, rät die KBV dazu, eine Rechnung erst nach dem Quartalsende auszustellen.
In dieser Zeit kann der Arzt dem Patienten Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel privat verordnen. Die Kosten trägt der Patient. Auf dem Rezeptformular muss anstelle des Namens der Krankenkasse der Vermerk erfolgen: "ohne Versicherungsnachweis".
- Der GKV-Patient legt eine KVK vor. Es handelt sich um einen Notfall
Folge: Die KVK kann nicht eingelesen werden. Da es sich um einen Notfall handelt, greift das Ersatzverfahren.
Die Daten Krankenkasse, Name, Geburtsdatum, Postleitzahl des Versicherten, Versichertenart (Mitglied, Familienversicherter, Rentner) und nach Möglichkeit die Krankenversichertenkartennummer sind vom Praxisteam manuell einzutragen.
Der Patient bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein, dass er bei der Krankenkasse versichert ist. - Der Patient (sonstiger Kostenträger, z.B. Heilfürsorge) legt eine KVK vor.
Folge: Die KVK kann eingelesen werden, weil es sich nicht um einen GKV-Patienten handelt.
- Der Patient legt eine eGK ohne Lichtbild vor.
Folge: Bei Kindern unter 15 Jahren oder Versicherten, die an der Erstellung eines Fotos nicht mitwirken können (z.B. Bettlägerige in Pflegeheimen), sind auch elektronische Gesundheitskarten ohne Lichtbild gültig.
Das Praxisteam überprüft die Identität des Versicherten anhand des Alters und des Geschlechts. Bei "positiver" Identitätsprüfung (Geburtsdatum und Vorname sind stimmig) darf die Karte eingelesen werden. - Der Patient legt eine eGK mit einem Lichtbild vor, das offensichtlich eine andere Person darstellt.
Folge: Die Karte darf nicht eingelesen werden. Der Arzt kann die Behandlung ablehnen, da möglicherweise ein Betrugsversuch vorliegt.
Wenn der Arzt trotzdem behandelt, gilt: Es erfolgt keine Haftung von Kassenseite für das Honorar und es ist ein Regress möglich, warnt die KBV. - Der Patient legt eine eGK mit oder ohne Lichtbild vor. Für das Praxisteam ist nicht ersichtlich, dass die Karte missbräuchlich verwendet wird.
Folge: Nach Überprüfung der Identität kann das Praxisteam keine Unstimmigkeiten entdecken und liest die Karte ein. Die Krankenkasse haftet für die Honorierung, auch wenn sich später herausstellt, dass die Karte missbräuchlich verwendet wurde.
- Der Arzt ist mit einem mobilen Lesegerät auf Hausbesuchstour. Der GKV- Patient legt eine KVK vor.
Folge: Das Einlesen der Karte wäre zwar möglich, ist aber unzulässig, da es sich um keinen gültigen Versicherungsnachweis handelt. Die Daten können aus technischen Gründen im Übrigen nicht auf das Praxisverwaltungssystem übertragen werden, Weiteres Vorgehen wie im ersten Beispiel oben.
Sollte eine eGK oder das Kartenlesegerät defekt sein, kommt das Ersatzverfahren zum Tragen. Insgesamt ist jetzt also mehr Wachsamkeit vom Praxispersonal gefordert.
Neu ist vor allem, dass eine MFA kontrollieren muss: Sind Lichtbild auf der eGK und das äußere Erscheinungsbild des Patienten stimmig? Denn bei einem offensichtlichen Missverhältnis haftet der Arzt und nicht die Krankenkasse.