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Was Sie im Umgang mit Patientenverfügungen wissen sollten

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: Maya Hüss

Wortlaut „lebenserhaltende Maßnahmen“ reicht nicht aus, um bindend zu wirken. Wortlaut „lebenserhaltende Maßnahmen“ reicht nicht aus, um bindend zu wirken. © Fotolia/Matthias Buehner
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Wann ist eine Verfügung bindend? Muss ich als Arzt das Betreuungsgericht einschalten? Und welche konkreten Inhalte müssen abgebildet werden? Die Bundesärztekammer hat jetzt ihre Empfehlungen im Umgang mit Patientenverfügungen im Praxisalltag überarbeitet.

Trotz Patientenverfügung liegt eine Frau seit 2008 im Wachkoma. Ihr Sohn ist im Gegensatz zum Ehemann der Meinung, dass sie weder künstliche Ernährung noch Flüssigkeitszufuhr gewollt hätte. Im November letzten Jahres dann die Entscheidung: Die Richter des Bundesgerichtshofs fällen zum vorliegenden Fall ein Urteil, dass zugunsten des Sohnes ausgeht (Az. XII ZB 604/15). Die Frau darf also sterben. Doch warum erst fast zehn Jahre später? Die Antwort darauf findet sich in der von der Frau im Jahr 1998 aufgesetzten Patientenverfügung. So enthält diese zwar den Satz „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“, ausführliche Beschreibungen zur konkret eingetretenen Lebens- und Behandlungssituation fehlen aber.

Auf konkrete Formulierungen in der Verfügung achten

Der Fall, der auf einem jahrelangen Gerichtsstreit zwischen Ehemann und Sohn beruht, zeigt, wie wichtig es ist, bei der Erstellung oder Änderung einer Patientenverfügung auf konkrete Formulierungen zu achten. Da sich immer noch viele Patientenverfügungen und Mustervorlagen im Umlauf befinden, die diese Kriterien nicht erfüllen, hat die Bundesärztekammer (BÄK) zusammen mit ihrer Zentralen Ethikkommission jetzt Empfehlungen aktualisiert.

Was schreibt der Gesetzgeber vor?

Laut § 1901a Abs. 1 S1 BGB können einwilligungsfähige Volljährige schriftlich festlegen, in welche ärztlichen Maßnahmen, die nicht unmittelbar bevorstehen, sondern erst zukünftig erforderlich werden können, sie einwilligen oder sie von vorneherein untersagen. Eine Verfügung bedarf der Schriftform. Eine mündliche Erklärung ist zwar keine Patientenverfügung, sie könnte aber wichtig sein, um den Patientenwillen festzustellen.

Patientenverfügungen für Minderjährige

Vorsorgliche Willensbekundungen, zu denen die Patientenverfügung gehört, sind im Betreuungsrecht bei Minderjährigen nicht erfasst, da diese erst ab der Volljährigkeit gelten. Der Wunsch des minderjährigen Patienten kann aber über die sorgeberechtigten Eltern bei der ärztlichen Behandlung eine Rolle spielen. Ist der Patient dann volljährig, zählen seine früheren Behandlungswünsche und Willensbekundungen als Indiz für den mutmaßlichen Willen.

Wichtig in einer Patientenverfügung sind die beiden folgenden Parameter: Zum einen muss die Behandlungssituation, in der die Verfügung gelten soll, genau beschrieben werden. Zum anderen muss klar hervorgehen, in welche konkreten ärztlichen Maßnahmen der Patient einwilligt oder welche er ablehnt. Hat der Patient weder einen Betreuer noch einen Bevollmächtigten ernannt, bindet laut BÄK eine eindeutige Patientenverfügung den Arzt direkt, ohne dass dieser das Betreuungsgericht einschalten muss. Zweifelt der Arzt aber, dass die vorhandene Patientenverfügung auf die eingetroffene Situation zutrifft, ist sie nicht unmittelbar bindend.

Worauf ist in Mustervorlagen zu achten?

Die Muster, die z.B. von Kirchen, Ärztekammern oder dem Justizministerium angeboten werden, unterscheiden sich nach Angaben der BÄK zum Teil erheblich. Abgeraten sollte Patienten von Vorlagen werden, in denen lediglich der Wortlaut „lebensverlängernde Maßnahmen“ vorkommt, nicht aber konkrete Inhalte. Diese Formulare erfüllen nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine bindende Patientenverfügung. Besser sind daher Musterformulare, in denen vorgegebene Situationen und Behandlungswünsche angekreuzt werden können oder die aus Textbausteinen bestehen, aus denen der Patient seine eigene Patientenverfügung zusammenstellen kann. Inhaltlich decken die meisten Verfügungen sterbensnahe Situationen wie die unmittelbare Sterbephase oder eine zum Tode führende vorangeschrittene Erkrankung ab. Andere wiederum gehen auf Situationen ein wie die der irreversiblen Bewusstlosigkeit (Wachkoma) oder einer Demenzerkrankung. Zudem gibt es Formulare, die die Maßnahmen auflisten, die in der genannten Situation gewünscht oder eben abgelehnt werden. Andere beschränken sich exemplarisch auf Maßnahmen wie der künstlichen Ernährung, Beatmung, Reanimation oder auf die Antibiotikagabe bei Begleitinfektionen. Sollte es Situationen geben, die in der Patientenverfügung nicht korrekt abgebildet werden können, emp­fiehlt die BÄK Lebenseinstellungen, religiöse oder ethische Überzeugungen sowie persönliche Wertvorstellungen schriftlich festzuhalten. Sie könnten z.B. bei der Bewertung von Schmerzen hilfreich sein.

Wie sieht es mit der Schweigepflicht aus?

Von der Schweigepflicht entbunden und zur Auskunft verpflichtet sind Ärzte gegenüber Bevollmächtigten und Betreuern. Das geht zum einen aus der Vollmacht, zum anderen aus dem Gesetz hervor. Auch weiteren Personen, die in der Patientenverfügung benannt sind, kann der Arzt zur Auskunft verpflichtet sein.

Quelle: Bundesärztekammer/Zentrale Ethikkommission, Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag.

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