Urteil zu KI-Gutachten Gericht streicht Arzt das gesamte Honorar
Das Landgericht Darmstadt wurde beim Gutachten eines Mediziners misstrauisch.
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Gleichförmige Hauptsätze, identische Formulierungen und erfundene Quellen: Das Landgericht Darmstadt wurde beim Gutachten eines Mediziners misstrauisch. Es stellte fest, dass sein Gutachten offenbar von Künstlicher Intelligenz verfasst wurde.
Im Juli 2025 beauftragte das Landgericht einen Medizinprofessor mit dem Erstellen eines Gutachtens für einen Zivilprozess. Der Sachverständige sollte Fragen aus seinem Fachgebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beantworten. Bereits nach gut einem Monat legte er das Gutachten vor und stellte eine Rechnung über 2.374,50 Euro.
Doch nach näherer Prüfung kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen von Künstlicher Intelligenz erstellt worden war. Mehrere Indizien deuteten darauf hin: „Der Text besteht insgesamt fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit denselben Satzanfängen, was ein häufiges KI-Muster ist.“ Verdächtig waren die dreifache Wiederholung identischer Formulierungen und Satzfragmente, die sich als KI-typische Rückfragen lesen ließen, sowie stilistische Brüche zwischen den Textabschnitten.
Neben den formalen auch inhaltliche Mängel
Auch inhaltlich stellte das Gericht erhebliche Mängel fest, da der Sachverständige z. B. die Klägerin nie persönlich untersucht hatte und die Fragen ohne jede Begründung beantwortete. Auf Nachfrage des Gerichts stellte der Professor nicht einmal klar, wer das Gutachten tatsächlich erstellt hatte.
Mit Beschluss vom 10. November 2025 (Az. 19 O 527/16) strich das Darmstädter Landgericht die Vergütung. Denn der Sachverständige hatte gegen § 407a Abs. 3 ZPO verstoßen, wonach offenzulegen ist, wenn ein anderer den Gutachtenauftrag bearbeitet. „Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG war die Vergütung schon deswegen auf EUR 0,00 festzusetzen, weil das Gutachten nicht verwendet werden kann, wenn und soweit nicht feststeht, ob es überhaupt von dem Sachverständigen stammt.“
Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass die Anfertigung eines Gutachtens unter weitgehender Heranziehung einer KI auch dazu führe, dass das Gutachten entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstellt wurde. Und da nunmal „erhebliche Zweifel“ am Umfang der KI-Arbeit bestünden, sei das Gutachten insgesamt nicht verwertbar.
Quelle: Beschluss – LG Darmstadt