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Darf die MFA mit COPD trotz Corona arbeiten?

Praxismanagement , Team Autor: Dr. jur. Florian Hölzel

Was darf die kranke MFA in Zeiten von Corona noch machen? (Agenturfoto) Was darf die kranke MFA in Zeiten von Corona noch machen? (Agenturfoto) © iStock/Jordi Mora Igual
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Leser fragen Experten: Arbeitsmedizinerin nimmt Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht zurück, Berufsgenossenschaft antwortet nicht. Was tun?

Praxis A. aus B.: Eine unserer besten und leitenden Verah/NÄPA/MFA hat sich wegen ihrer COPD im letzten Jahr von einer Arbeitsmedizinerin eine Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske geben lassen, da sie darunter keine Luft bekommt. Jetzt sagt sie aber, sie könne die Maske im direkten Patientenkontakt tragen – die Arbeitsmedizinerin nimmt das Befreiungsattest jedoch nicht zurück. Was darf unsere MFA nun noch machen? Wir sollen unsere Mitarbeiter bestmöglichst schützen, aber auch unsere Patienten. Die Berufsgenossenschaft hat auf unsere Anfrage dazu bislang nicht geantwortet. Ist es wirklich erforderlich, die MFA nun von den Patienten und Mitarbeitern fernzuhalten? Homeoffice ist in dem Arbeitsbereich nur sehr eingeschränkt möglich. Nur ein PC-Arbeitsplatz weit weg von allem wäre denkbar, z.B. zum Scannen. Das käme aber einer Abqualifizierung bzw. Diskreditierung gleich und müsste vermutlich per Änderungskündigung erfolgen. Die Mitarbeiterin ist seit über 20 Jahren bei uns, sehr versiert und für uns fast unverzichtbar.

Dr. jur. Florian Hölzel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Wiesbaden: Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern verschiedene Fürsorgepflichten einzuhalten. Hierzu gehört auch die Pflicht zum Gesundheitsschutz (§ 618 Bürgerliches Gesetzbuch). Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, alles Erforderliche zu tun, um die Mitarbeitenden bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vor einem etwaigen Ansteckungs­risiko zu schützen. Diese Schutzpflicht ist umso größer, je schwerwiegender die Folgen einer möglichen Ansteckung für die Mitarbeiter sind. Mitarbeiter mit einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung sind auch ohne SARS-CoV-2-Pandemie schon einem erheblichen Risiko ausgesetzt, da jeder Infekt zu einer Verschlechterung der COPD führen kann. Unter COVID-19-Bedingungen verschärft sich dieses Risiko zusätzlich. Der Arbeitgeber wäre in dieser Konstellation bereits grundsätzlich dazu verpflichtet, Mitarbeitenden eine Tätigkeit mit möglichst niedrigem Infektionsrisiko, also ohne Patientenkontakt, zuzuweisen. Mitarbeiter, die wegen ihrer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung noch nicht einmal in der Lage sind, eine Maske dauerhaft zu tragen, können in der unmittelbaren Patientenversorgung nicht mehr eingesetzt werden. Geschähe dies dennoch, auch nur in Einzelfällen, läge hierin eine grob fahrlässige Verletzung der erwähnten Fürsorgepflicht. Erhebliche Haftungs- und Regressrisiken des Arbeitgebers wären die Folge. Der Arbeitgeber muss also, jedenfalls bis zu einer nachgewiesenen COVID-19-Impfung der Mitarbeitenden, aus Gründen der Gesundheitsfürsorge in Verbindung mit dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht eine Tätigkeit ohne unmittelbaren Patientenkontakt anordnen. Einer Änderungskündigung bedarf es hierfür allerdings nicht.

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