Weiterbildungsassistenz-Verträge Der Mustervertrag reicht oft nicht
Arbeitsverträge für Weiterbildungsassistenten bergen Fallstricke; ein Anwalt erklärt wichtige Klauseln und Absicherungen.
© wichayada – stock.adobe.com
Viele Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten unterschreiben den Mustervertrag der Landesärztekammer und wiegen sich in Sicherheit. Wo lauern die größten Fallstricke – gerade wenn es um individuelle Lebensplanungen wie Teilzeit oder Elternzeit geht? Und worauf muss im Gegenzug die Arbeitgeberseite achten?
Hr. Hartmann: Für die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (ÄiW) liegt der Fallstrick in der Allgemeinheit der Musterverträge, die oft nur ein rechtliches Minimum abbilden. Es fehlt häufig ein konkreter, für die Praxis verbindlicher Rotationsplan, der sicherstellt, dass alle geforderten Weiterbildungsinhalte auch tatsächlich vermittelt werden.
Das gilt nicht nur für Weiterbildungszeiten im Krankenhaus, sondern auch im ambulanten Bereich. Insbesondere für Ärztinnen und Ärzte in Teilzeit ist es außerdem entscheidend, dass der Vertrag regelt, wie die erforderlichen Leistungszahlen erreicht werden, damit die Weiterbildung nicht zur unendlichen Geschichte wird.
Für die Arbeitgeberseite sind dagegen formale und sozialrechtliche Aspekte wichtig. Vor der Einstellung muss zwingend sichergestellt sein, dass die erforderliche Weiterbildungsbefugnis für die Ärztin bzw. den Arzt und die Weiterbildungsstätte vorliegt. Genauso wichtig ist bei einer Weiterbildung im niedergelassenen Bereich die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Anstellung. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass die Assistentin oder der Assistent überhaupt gesetzlich Versicherte behandeln darf.
Besonders kritisch und oft vernachlässigt ist die Pflicht, Unterbrechungen wie Mutterschutz und Elternzeit der KV unverzüglich zu melden. Nur so bleibt die Genehmigung für die Stelle quasi reserviert und die Weiterbildung kann nach der Rückkehr nahtlos fortgesetzt werden.
Fehler sind Teil des Lernprozesses. Wer steht für Fehler gerade – die ÄiW, der anleitende Facharzt bzw. die Fachärztin oder die Einrichtung? Und wie muss eine lückenlose Versicherungsdeckung vertraglich sichergestellt sein?
Hr. Hartmann: Grundsätzlich haftet gegenüber der Patientin bzw. dem Patienten immer die Weiterbildungsstätte, also das Krankenhaus, die Praxisleitung oder das MVZ als dessen Vertragspartner. Weiterbildende tragen zudem eine erhebliche Verantwortung für die korrekte Anleitung und Überwachung. Die Weiterbildungsassistenz selbst kann von der Praxis nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Regress genommen werden. Entscheidend ist aber der Blick in den Vertrag: Es muss unmissverständlich geregelt sein, dass die Assistentin bzw. der Assistent vollumfänglich in den Schutz der Berufshaftpflichtversicherung des Krankenhauses, der Praxis oder des MVZ einbezogen ist. Ich rate allen angehenden ÄiW, sich dies vor Antritt der Stelle schriftlich bestätigen zu lassen, um existenzbedrohende Haftungslücken von vornherein auszuschließen.
Die Weiterbildung in Teilzeit wird immer wichtiger. Welche Regelungen muss ein Vertrag enthalten, damit sich die Weiterbildungszeit nicht endlos hinzieht und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewahrt ist?
Hr. Hartmann: Dabei ist Präzision gefragt. Der Vertrag sollte einen detaillierten und zeitlich gegliederten Weiterbildungsplan enthalten, der festhält, wann welche Abschnitte durchlaufen werden. Bei einer Teilzeitvereinbarung – die ja ein Recht des Arbeitnehmers sein kann – muss geregelt sein, wie die im Logbuch geforderten Zahlen und Inhalte pro rata temporis erreicht werden können. Eine gute Regelung stellt zudem sicher, dass die Weiterbildung nach einer Unterbrechung, beispielsweise durch Elternzeit, nahtlos und unter Anrechnung der bereits absolvierten Zeiten fortgesetzt wird. Ohne solche konkreten Zusagen bleibt die Flexibilität oft ein leeres Versprechen. Zudem ist der Arbeitgeber gefordert, Mutterschutz und Elternzeit der KV unverzüglich zu melden.
Welche Zusatzleistungen sind heute verhandelbar und für ÄiW besonders relevant?
Hr. Hartmann: Auch wenn das Gehalt gerade im stationären Bereich oft tariflich gebunden ist, gibt es durchaus Spielraum. Verhandelbar und absolut üblich ist die vollständige Kostenübernahme für verpflichtende Kurse, wie etwa den Strahlenschutzkurs. Darüber hinaus sollte jeder Vertrag ein jährliches Fortbildungsbudget sowie eine Regelung zur bezahlten Freistellung für Kongresse oder externe Weiterbildungen enthalten. Gerade für junge Eltern können auch vermeintlich kleine Zusatzleistungen wie ein Fahrtkostenzuschuss oder ein steuerlich begünstigter Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten eine erhebliche finanzielle und organisatorische Erleichterung darstellen. Das sollte selbstbewusst angesprochen werden. Kleinere Praxen oder MVZ können das meist nicht leisten. Vielfach bieten KVen aber eine finanzielle Förderung an, die zur Erfüllung solcher Aufgaben verwendet werden kann.
Wie groß ist die Gefahr, dass Einrichtungen Assistentinnen und Assistenten als günstigere Arbeitskräfte nutzen und ihnen dann später kündigen? Kann man sich vertraglich eine Perspektive sichern nach der Facharztprüfung?
Hr. Hartmann: Diese Gefahr ist real, da der Anstellungsvertrag in der Regel als zweckbefristeter Vertrag mit dem Bestehen der Facharztprüfung automatisch endet. Die Assistenz steht dann von heute auf morgen ohne Anstellung da. Um das zu verhindern, empfehle ich dringend, eine sogenannte Gesprächs- oder Optionsklausel in den Vertrag aufzunehmen. Diese verpflichtet den Arbeitgeber, beispielsweise sechs Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Weiterbildung in Verhandlungen über eine fachärztliche Weiterbeschäftigung oder bei Praxen und MVZ sogar eine spätere Partnerschaft einzutreten. Das ist zwar keine Übernahmegarantie, aber schafft eine verbindliche Planungsperspektive und verhindert, dass man nach Jahren des Engagements vor dem Nichts steht.
Interview: Anouschka Wasner