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Steuer-Häppchen: So lassen sich Weihnachtsfeiern korrekt absetzen

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Anouschka Wasner

Einen Freibetrag von 110 Euro gibt es zweimal im Jahr pro Arbeitnehmer. Einen Freibetrag von 110 Euro gibt es zweimal im Jahr pro Arbeitnehmer. © iStock.com/vgajic
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Weihnachtsfeiern sind lohnsteuerfrei. Allerdings hat die Finanzverwaltung für die Steuer- und Beitragsfreiheit Grenzen gesteckt. Tipps fürs fehlerfreie Steuernsparen.

Bis zu zweimal im Jahr gewährt das Finanzamt für Veranstaltungen, die im eigenbetrieblichen Interesse stattfinden, einen Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer. In vielen Unternehmen liefert die Weihnachtsfeier dafür einen Anlass. Sind Familienangehörige miteingeladen, wird der Kostenanteil, der auf Begleitpersonen entfällt, dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet, informiert der Dienstleister für Steuerberater und Rechtsanwälte, Datev.

In die Ausgabenrechnung einbezogen werden alle Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsfeier, inklusive Umsatzsteuer. Dazu gehören Ausgaben für Speisen und Getränke, Tabakwaren, Fahrt- und Übernachtungskosten, Eintrittskarten, Musik und künstlerische Darbietungen, Raumkosten, Eventmanager und auch Stornokosten. Außen vor bleiben rechnerische Selbstkosten, etwa für den Energie- und Wasserverbrauch während einer Betriebsfeier.

Soweit die Pro-Kopf-Kosten der Betriebsveranstaltung den 110-Euro-Freibetrag übersteigen, ist dieser Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der nächsten Abrechnung müsste er aufs Gehalt aufgeschlagen werden und es würden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge dafür fällig werden. Die Alternative: Der Arbeitgeber kann diesen Betrag mit 25 % pauschal versteuern. Gibt es innerhalb eines Jahres drei Feiern, darf der Arbeitgeber wählen, bei welchen zwei Veranstaltungen der Freibetrag genutzt werden soll.

Werden anlässlich der Weihnachtsfeier Geschenke verteilt, sind diese bis zu einer Freigrenze von 60 Euro inklusive Umsatzsteuer steuerfrei.

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