Anzeige

Heilmittelrezept Bei langfristigem und besonderen Bedarf längerer Verordnungsintervall

Verordnungen Autor: Michael Reischmann

Bei einem langfristigen Heilmittelbedarf und bei Diagnosen, die einen „besonderen Versorgungsbedarf“ begründen, ist nur alle zwölf Wochen eine erneute Verordnung und eine ärztliche Kontrolle erforderlich. Bei einem langfristigen Heilmittelbedarf und bei Diagnosen, die einen „besonderen Versorgungsbedarf“ begründen, ist nur alle zwölf Wochen eine erneute Verordnung und eine ärztliche Kontrolle erforderlich. © benjaminnolte ‒ stock.adobe.com
Anzeige

Bei langfristigem Heilmittelbedarf und bei Diagnosen, die einen besonderen Versorgungsbedarf begründen, ist nur alle zwölf Wochen eine erneute Verordnung und eine ärztliche Kontrolle erforderlich. Das stellt der G-BA klar.

Der G-BA hat die Heilmittel-Richtlinie geändert: Bei einem langfristigen Heilmittelbedarf und bei Diagnosen, die einen „besonderen Versorgungsbedarf“ nach den Rahmenvorgaben von GKV-Spitzenverband und KBV zur Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106b Abs. 2 SGB V) begründen, ist nur alle zwölf Wochen eine erneute Verordnung und eine ärztliche Kontrolle erforderlich. In beiden Fällen kann die im Heilmittelkatalog je Verordnung angegebene Höchstmenge – i.d.R. sechs bis zehn Behandlungseinheiten – ausdrücklich überschritten werden. Die „orientierende Behandlungsmenge“ ist nicht zu berücksichtigen. 

Klarstellung für Verordner und Kassen

Der G-BA begründet diese Klarstellung damit, dass bei Verordnern wie Krankenkassen Unsicherheiten bestanden, wann bei Diagnosen, die einen besonderen Versorgungsbedarf nach § 106b Abs. 2 Satz 4 SGB V begründen, eine zwölfwöchige Verordnungsoption besteht. Das heißt konkret:

  • Eine Verordnung von Heilmitteln für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen kann für alle ICD-10-Codes der KBV/GKV-SpiBu-Diagnoseliste, die in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe einen besonderen Verordnungsbedarf nach § 106b Abs. 2 Satz 4 SGB V begründen, ausgestellt werden. Hinweise zu Akutereignissen oder weitere medizinische Spezifikationen sind für die Zwölf-Wochen-Verordnung nicht bindend.
  • Einzige Ausnahme stellen hier ICD-10-Codes dar, bei denen ein Mindest- oder Höchstalter vereinbart ist. In diesen Fällen ist eine Verordnung für zwölf Wochen nur möglich, wenn sich der Patient in der angegebenen Altersspanne befindet. Folglich ist laut G-BA allein das Alterskriterium zu beachten.

Die Änderungen treten mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Quelle: Fachnews des G-BA

Anzeige