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Kontrazeptiva-Verordnung für Minderjährige: Darauf müssen Sie achten

Verordnungen Autor: ER /mt

Neben dem Alter muss auch die individuelle Reife des Jugendlichen in die Verordnungsentscheidung eingehen. Neben dem Alter muss auch die individuelle Reife des Jugendlichen in die Verordnungsentscheidung eingehen. © iStock.com/gmast3r
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Darf eine 13-Jährige die Pille verschrieben bekommen? Müssen die Eltern über den Arztbesuch der jungen Frau informiert sein? Und wie gehen Sie als Hausarzt mit einer solchen Anfrage um?

Eigentlich verordnen Haus­ärzte nicht die Pille. Und wenn doch mal eine junge Frau in der Praxis steht? Dann würden offensichtlich viele das gewünschte Rezept nach genauer Abwägung ausstellen, so das Ergebnis einer spontanen, nicht repräsentativen Umfrage für Medical Tribune unter 30 Hausärzten.

Wüssten Sie aber auch, wie Sie mit der Anfrage einer Minderjährigen umgehen sollen? Angenommen, eine 16-Jährige kommt in die Sprechstunde. Über Verhütung informiert hat sie sich bisher nicht. Im Gespräch versucht der Arzt, sie über potenzielle Gefahren und mögliche Alternativen zur Pille aufzuklären, doch der Teenager zeigt sich desinteressiert, die Risiken der homonellen Kontrazeption scheint er nicht erfassen zu können. Der Arzt gewinnt den Eindruck, dass das Mädchen nicht wirklich aus eigenem Antrieb gekommen ist, sondern eher von ihrem 21 Jahre alten Freund dazu gedrängt wurde.

Mit 15 Jahren wird der Teenie bedingt handlungsfähig

An diesem Punkt stellen sich mehrere Fragen, mit denen sich die Juristin Dr. Juliane Netzer-Nawrocki von der Kanzlei für Medizinrecht, Möller und Partner in Düsseldorf, beschäftigt hat. Dabei geht es zunächst um die junge Patientin:

  1. Ist die Patientin geschäftsfähig, d.h., kann sie überhaupt einen Behandlungsvertrag abschließen?
  2. Sind die Voraussetzungen erfüllt, dass sie in die Behandlung einwilligen kann?

Kinder unter sieben Jahren sind per Gesetz geschäftsunfähig, sie dürfen also ohne Zustimmung der Eltern keinen Behandlungsvertrag abschließen. Zwischen 7 bis 18 Jahren sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig, aber nur wenn „das Geschäft rechtlich vorteilhaft“ ist (was hier nicht zutrifft, da der Behandlungsvertrag dazu verpflichtet, ärztliches Honorar zu zahlen) oder wenn der „Minderjährige die Kosten der Behandlung aus eigenen Mitteln aufbringen kann“. Ohne vorheriges Einwilligen oder nachträgliches Genehmigen seitens der Erziehungsberechtigten kann also eigentlich kein Behandlungsvertrag entstehen, so Dr. Netzer-Nawrocki.

Für Jugendliche ab dem 15. Geburtstag greift allerdings die sog. gesetzliche Vorverlagerung der Handlungsfähigkeit: Die Jugendlichen können alle Sozialleistungen ohne Zustimmung ihrer Eltern in Anspruch nehmen. Die Geschäftsfähigkeit Ihrer jungen Patientin ist an diesem Punkt also ausreichend.

Schweigepflicht gilt fast immer

Wenn die junge Patientin nicht möchte, dass Sie mit ihren Eltern über ihr Anliegen sprechen, müssen Sie das respektieren. Denn zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten sind Sie auch bei Minderjährigen verpflichtet. Mit einer Ausnahme: Muss von einer Sexualstraftat ausgegangen werden, dürfen Eltern und Jugendamt informiert werden. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Mädchens wiegt in solch einem Fall schwerer als der Schutz seines persönlichen Lebens- und Geheimbereiches.

Aber was ist mit der Einwilligung? Jeder Heileingriff – auch die Verordnung hormoneller Kontrazeptiva – erfüllt zunächst den Tatbestand einer Körperverletzung, erinnert die Juris­tin. Der Arzt benötigt also eine wirksame Einwilligung in den Eingriff. Ausschlaggebend ist dabei die individuelle „geistige und sittliche Reife“, die ein Verständnis der Tragweite der Behandlung voraussetzt. Diese Reife muss der Arzt in jedem Einzelfall neu prüfen; Leitlinien, die alleine auf das Alter von Patienten abheben, bieten da nur grobe Anhaltspunkte. Im beschriebenen Fall kann der Arzt z.B. aufgrund der mangelnden Urteilsfähigkeit seiner 16-jährigen Patientin nicht davon ausgehen, dass sie einwilligungsfähig ist. Er sollte von der Verschreibung absehen.

Auch eine 13-Jährige kann schon einwilligungsfähig sein

Ein anderer Fall: Eine 13-Jährige hat eine feste Beziehung mit einem vier Jahre älteren Jungen, es kam bereits zu einvernehmlichen Sex. Mit Einwilligung der Eltern erscheint das Mädchen allein beim Arzt, um sich die Pille verschreiben zu lassen. Schon vorab hat es sich über verschiedene Verhütungsmethoden informiert und kann dem Arzt im Aufklärungsgespräch klar darlegen, warum sie glaubt, dass die hormonelle Kontrazeption für sie die sinnvollste Methode ist. Für den Kollegen steht fest, dass sie Vor- und Nachteile der Einnahme verstanden hat. Aufgrund der geistigen und charakterlichen Reife kann er daher von ihrer Einwilligungsfähigkeit ausgehen. In ihrem Fall ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters zum ärztlichen Heileingriff weder erforderlich noch wäre es ausreichend.

Kann sich der Verschreibende mitschuldig machen?

Allerdings konfrontiert die junge Patientin den Arzt mit einem anderen Problem: Grundsätzlich sind sexuelle Handlungen an unter 14-Jährigen strafbar – macht er sich also mitschuldig, wenn er ihr die Pille verschreibt? Eine eindeutige Rechtslage sieht Dr. Netzer-Nawrocki nicht gegeben. Rein juristisch wäre es möglich, das Verordnen der Pille als eine „Förderung“ oder „Unterstützung der Tat“ auszulegen. Damit wären die Umstände strafbaren Handelns gegeben, so die Expertin. Es wird aber auch der Standpunkt vertreten, dass die Kontrazeptivaverordnung dazu dienen kann, körperlichen oder seelischen Schaden von der Patientin abzuwenden, etwa durch eine unerwünschte Schwangerschaft oder einen Schwangerschaftsabbruch. Bleibt die Frage: Darf der Hausarzt das Verschreiben der Pille aufgrund seiner Ausbildung überhaupt vornehmen? Nach der Richtlinie zur Empfängnisregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses darf über Fragen der Empfängnisregelung nur beraten,
  • wer die vorgesehenen Leistungen aufgrund eigener Kenntnisse und Erfahrungen erbringen kann,
  • über die Befugnisse anhand des ärztlichen Berufsrechts verfügt,
  • die erforderlichen Einrichtungen hat.
Wer genau „befugt“ ist, richtet sich nach der Weiterbildungsordnung. Die hormonelle, chemische, mechanische oder operative Kontrazeption gehört auf jeden Fall nicht zur Weiterbildung eines jeden Arztes, warnt die Anwältin. Und spätestens bei der „erforderlichen Einrichtung“ dürften viele Praxen an ihre Grenzen stoßen. Sie haben selten die Mittel, um die notwendige umfassende gynäkologische Untersuchung vorzunehmen. Entsprechend muss man Hausärzten also grundsätzlich empfehlen, Patientinnen nach etwaiger Sexualberatung in eine gynäkologische Praxis zu verweisen. Von dieser Empfehlung ausgenommen sind natürlich gynäkologisch spezialisierte Ärzte sowie begründete Einzelfälle.

Netzer-Nawrocki J. Kinder und Jugendarzt 2018; 49: 524–527

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