Doppelsuizidversuch war vorgetäuscht Angeblicher Heilpraktiker wegen Mordes rechtskräftig verurteilt

Gesundheitspolitik Autor: Jan Helfrich

Der Angeklagte hatte seine schwer kranke und vermögende Frau aus Habgier getötet. Der Angeklagte hatte seine schwer kranke und vermögende Frau aus Habgier getötet. © Proxima Studio - stock.adobe.com

 Die Verurteilung eines vorgeblichen Heilpraktikers wegen Mordes durch das Landgericht Flensburg ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf die Revision des Angeklagten.

Am 12. Juni 2024 hatte das Landgericht Flensburg den Mann wegen Mordes an seiner Ehefrau zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt und dabei auch die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Mann hatte seine an Multipler Sklerose erkrankte und pflegebedürftige Ehefrau im September 2022 getötet. Ohne ihr Wissen verabreichte er ihr, mutmaßlich aufgelöst in einem Getränk, eine Überdosis eines Antidepressivums. Um ihren Tod zu beschleunigen, stach er ihr sogar noch zwei Mal in den Bauch. Die Frau verstarb nach vier Tagen.

Er selbst fügte sich gleichermaßen leichte Schnittwunden zu und nahm in geringer Dosis das gleiche Antidepressivum, das er auch seiner Frau gegeben hatte, um das Szenario wie einen misslungenen Doppelsuizid aussehen zu lassen. Das Gericht sah jedoch klar: Der Angeklagte hatte seine schwer kranke und vermögende Frau aus Habgier getötet. Der 53-Jährige hatte als angeblicher Heilpraktiker über Jahre sexuelle Handlungen an „Patientinnen“ vorgenommen und viele außereheliche sexuelle Beziehungen unterhalten. 

Dabei hatte er teils heimlich und teils mit dem Wissen der Frauen Hunderte Nacktfotos aufgenommen. Nur wenige Tage vor dem Mord hatte bei ihm eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei dem sein Handy sowie Speicherkarten beschlagnahmt worden waren. 

Das Gericht schlussfolgerte: Der Mann habe Sorge gehabt, dass sein langjähriges Doppelleben auffliegen könnte und sich seine Frau von ihm trennen würde – was den Verlust des Erbes für ihn bedeutet hätte.

Quelle: BGH-Beschluss v. 20.5.2025, Az.: 5 StR 698/24