Coronaimpfung BGH: Staat haftet für Impfschäden nach Corona-Booster

Gesundheitspolitik Autor: Isabel Aulehla

Wer haftet bei Coronaimpfschäden? Eine BGH-Entscheidung klärt: Die Verantwortung liegt beim Staat. Wer haftet bei Coronaimpfschäden? Eine BGH-Entscheidung klärt: Die Verantwortung liegt beim Staat. © Alexander Limbach - stock.adobe.com

Wer infolge der Corona-Boosterimpfung einen Impfschaden reklamiert, muss nicht die Ärztin oder den Arzt belangen: Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass der Staat haftet. Er entlastet damit medizinisches Personal.

Wen trifft die Verantwortung, wenn Patientinnen oder Patienten nach dem Coronabooster einen Impfschaden reklamieren? Diese Frage lastete während der Hochphase der Pandemie auf den Praxen. Der Bundesgerichtshof hat sie nun geklärt: Wer bis zum 7. April 2023 gegen COVID-19 impfte, handelte in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes. Eine persönliche Haftung scheidet daher aus, stattdessen ist gemäß Grundgesetz der Staat in der Pflicht (Art. 34 Satz 1 GG). 

Auf Vakzinierung folgte eine Herzerkrankung 

Die Frage war wegen des Rechtsstreits eines Mannes mit einer Allgemeinmedizinerin vor dem Bundesgerichtshof gelandet. Die Beklagte verabreichte dem Kläger im Dezember 2021 nach zwei vorangegangenen Coronaimpfungen einen Booster. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.

Der Kläger argumentierte, es liege ein Impfschaden vor; die dritte Impfung sei fehlerhaft erfolgt und die Aufklärung unzureichend gewesen. Er sei in seinen kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt, könne seinen Beruf nicht mehr ausüben und leide infolge organischer Beschwerden auch an psychischen Beeinträchtigungen. Er verlangte mindestens 800.000 Euro Schmerzensgeld, die Feststellung der Einstandspflicht für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Ärztinnen und Ärzten war ihr Handeln vorgegeben

Die Klage blieb sowohl in den Vorinstanzen als auch in Revision erfolglos. Da zum Zeitpunkt der Impfung die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums galt, erledigte die Ärztin eine hoheitliche Aufgabe, stellte der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs klar. Dies sei immer dann der Fall, wenn die öffentliche Hand so weit auf Tätigkeiten Einfluss nehme, dass eine Privatperson gleichsam als „Werkzeug“ oder „Verwaltungshelfer“ des Hoheitsträgers handele. Medizinerinnen und Medizinern sei durch die Verordnung vorgegeben gewesen, wie die Schutzimpfung und die begleitenden Leistungen vorzunehmen waren. „Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler trifft deshalb grundsätzlich den Staat“, heißt es in der Entscheidung.

Quelle: Entscheidung des BGH vom 9. Oktober 2025; Az.: III ZR 180/24