
G-BA bahnt den Weg fürs digitale DMP DDG und BVND fordern weitergehenden Transformationsprozess

Etwa 4,8 Mio. gesetzlich Versicherte, die an Diabetes Typ 1 oder 2 erkrankt sind, lassen sich in einem DMP leitliniengerecht behandeln und schulen. Ärztliche Konsultationen per Video gehören dazu. In einem dDMP kann z. B. dank eines Messenger-Dienstes auch auf Präsenzkontakte verzichtet werden. Im Bereich Diabetes soll den Ärzt*innen die Therapiesteuerung durch Zugriff „auf Daten aus ggf. verordneten Hilfsmitteln wie rtCGM erleichtert werden“, verkündete der G-BA nach seinem Beschluss zur DMP-Anforderungen-Richtlinie.
Kommunizieren mit KIM, TIM und der elektronischen Akte
Bevor die neuen dDMP in die Versorgung kommen, muss das Bundesgesundheitsministerium Näheres zu den technischen Anforderungen regeln. Mit der Einführung von dDMP wird frühestens ab 2026 gerechnet. Praxen und Versicherte können sich freiwillig dazu entscheiden. Als Teilnahmeanforderungen nennt der G-BA u. a.:
- digitales Terminmanagement, TI-Dienste „Kommunikation im Medizinwesen (KIM)“ und „TI-Messenger (TIM)“, Möglichkeit von Videokonsultationen.
- Versicherte dürfen der elektronischen Patientenakte (ePA) nicht widersprochen haben. Die ePA soll von den Praxen auch für DMP-relevante Daten wie den elektronischen Medikamentenplan verwendet werden.
- Eine im BfArM-Verzeichnis gelistete DiGA kann DMP-Teilnehmer*innen auch dann verordnet werden, wenn diese (noch) nicht im DMP empfohlen wird.
DDG und BVND haben den Beschlussentwurf des G-BA kommentiert und noch weitergehende Gedanken formuliert, damit die dDMP dem Anspruch an eine Transformation zur digitalen Versorgungsstruktur gerecht werden. Sie fordern:
- Die für das DMP notwendigen Daten müssen strukturiert aus der jeweiligen Primärquelle der Leistungserbringenden (PVS, KIS) gezogen und über die ePA allen an der Behandlung Beteiligten jederzeit zugänglich sein.
- Die digitale Einschreibung ins DMP muss ermöglicht werden. Die rückwirkende Ausschreibung (mit Honorarrückforderung trotz erfolgter Leistungserbringung) könne durch den elektronisch eindeutig identifizierbaren Teilnahmestatus verhindert werden.
- Digitale bzw. per Video erbrachte Leistungen wie ärztliche Beratung sowie durch Diabetesberater*innen, erweiterte Erreichbarkeit, Einzel- und Gruppenschulungen müssen mit einer adäquaten Vergütung Bestandteil der DMP-Verträge sein.
- In einer nahtlosen sektorenübergreifenden Versorgung müssen Menschen mit Diabetes auch während eines stationären Aufenthalts qualifiziert versorgt werden. Die (tele-)konsiliarische Mitbehandlung kann durch Fachpersonal aus dem ambulanten oder stationären Bereich erfolgen.
- Fachpersonal (Diabetesberater*innen, Psychodiabetologie) und die digitalisierte Ausstattung in Praxen und Klinik sind als Teil der DMP-Strukturqualität zu vergüten.
- Patientenzentrierung und personalisierte Versorgung sind durch die Integration von DiGA, beispielsweise mit intermittierender CGM-Nutzung, sowie die Erhebung patientenbezogener Outcomes zu unterstützen. Patientenschulungen lassen sich so ergänzen.
- Bislang gibt es bundesweit ungefähr 100 DMP-Verträge. Künftig sollte – zumindest für das digitale DMP Diabetes Typ 1 und Typ 2 – nur noch ein bundesweiter, sektorenübergreifender Vertrag geschlossen werden.
Quelle: Medical-Tribune-Bericht