BFH-Urteil zu Notfalldiensten Vertretung im ärztlichen Notfalldienst ist umsatzsteuerfrei

Gesundheitspolitik Autor: Jan Helfrich

Nach Auffassung des BFH ist für die Steuerfreiheit entscheidend, dass die notdienstliche Tätigkeit der Sicherstellung einer zeitnahen medizinischen Versorgung im Akutfall dient. Nach Auffassung des BFH ist für die Steuerfreiheit entscheidend, dass die notdienstliche Tätigkeit der Sicherstellung einer zeitnahen medizinischen Versorgung im Akutfall dient. © Kritdanai - stock.adobe.com

Ärztliche Bereitschaftsdienste im Vertretungsfall sind als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen einzustufen. Das sagt der Bundesfinanzhof. Dabei ist nicht das Abrechnungsverhältnis ist entscheidend. 

Die gegen Entgelt erfolgende Vertretung im ärztlichen Notfalldienst stellt eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG dar, hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 14. Mai 2025 entschieden. Und zwar auch, wenn der Vertrag zwischen dem vertretenden und dem ursprünglich eingeteilten Arzt geschlossen wurde. Damit hob der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts Münster auf, das die Leistungen als steuerpflichtige sonstige Leistungen eingestuft hatte. 

Arzt übernahm Notdienste und rechnete diese steuerfrei ab

Damit hatte die Revision eines klagenden Allgemeinmediziners Erfolg. Zwischen 2012 bis 2016 hatte der selbstständige Arzt ohne eigene Praxis als Vertreter für andere zum Notfalldienst eingeteilte Ärztinnen und Ärzte notfallärztliche „Sitz- Fahrdienste“ in eigener Verantwortung übernommen. Die Abrechnung erfolgte stundenweise ohne Umsatzsteuerausweis oder Hinweis auf Steuerbefreiung.

Zusätzlich rechnete er selbst erbrachte Notfallleistungen direkt mit Privatpatientinnen und -patienten oder bei gesetzlich Versicherten über die Kassenärztliche Vereinigung ab. Außerdem führte er im Auftrag einer Polizeibehörde Blutentnahmen durch und stellte dafür ärztliche Berichte aus. Auch diese Leistungen rechnete er ohne separaten Umsatzsteuerausweis mit der Landeskasse ab.

Der Arzt ging davon aus, ausschließlich steuerfreie Umsätze auszuführen, und gab für die Streitjahre keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt entschied jedoch, dass die Übernahme des Notfalldienstes als Vertreter getrennt von der im Notfalldienst ausgeübten Heilbehandlung zu würdigen sei.

Einerseits weil der Arzt gegenüber den Patientinnen und Patienten ambulante Heilbehandlungen ausführte, die steuerfrei seien. Andererseits, weil er gegenüber dem eingeteilten Arzt, dessen Notfalldienst er gegen Entgelt übernehme, eine sonstige Leistung erbringe, die kein therapeutisches Ziel habe.

Aus Sicht des Finanzamts seien auch die Blutentnahmen, die der Arzt für die Polizei durchgeführt habe, steuerpflichtig und dienten keinem therapeutischen Zweck.

Der therapeutische Zweck ist entscheidend

Nach Auffassung des BFH ist für die Steuerfreiheit entscheidend, dass die notdienstliche Tätigkeit der Sicherstellung einer zeitnahen medizinischen Versorgung im Akutfall dient. Dass die Leistung nicht direkt gegenüber Patientinnen und Patienten, sondern im Rahmen einer Vertretung erbracht wird, stehe der Steuerbefreiung nicht entgegen. Maßgeblich sei der heilberufliche Charakter der Tätigkeit – unabhängig vom konkreten Leistungsempfänger, entschied das Gericht.

Der BFH betont auch, dass es sich bei der Notfalldienst-Übernahme nicht um eine bloße Bereitstellung ärztlicher Ressourcen handelt. Die tatsächliche Einsatzbereitschaft zu definierten Zeiten stelle eine eigenständige, heilberufliche Leistung dar. Sie diene präventiv dem Schutz der Gesundheit und sei daher dem Begriff der Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuerrechts zuzuordnen.

Nicht von der Steuerfreiheit erfasst bleiben jedoch Blutentnahmen im Auftrag von Polizeibehörden. Diese haben laut BFH keinen therapeutischen Zweck, sondern dienen der Beweissicherung und sind daher umsatzsteuerpflichtig.

Quelle: Pressemitteilung – Bundesfinanzhof