Bildschirm an, Grenzen weg Abrechnung von Videosprechstunden ist deutlich flexibler

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Abrechnungsmöglichkeiten von Videosprechstunden wurden massiv erweitert. Die Abrechnungsmöglichkeiten von Videosprechstunden wurden massiv erweitert. © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Gute Nachrichten für telemedizinaffine Praxen: Videosprechstunden sind finanziell attraktiver geworden. Was sich abrechnen lässt – und wo Grenzen bleiben.

Die Abrechnungsmöglichkeiten von Videosprechstunden wurden massiv erweitert. Rückwirkend zum 1. Januar 2025 entfällt die patientenübergreifende Begrenzung der einzelnen Leistungen von 30 %, die bei einer Videosprechstunde berechnet werden dürfen. Damit können alle Leistungen zum vollen Honorar in Rechnung gestellt werden. Sofern es sich dabei um GOP handelt, die voraussichtlich ab 1. Oktober 2025 entbudgetiert bezahlt werden, stimmt hier die Bezeichnung „Euro-Gebührenordnung“.

Bekannt oder unbekannt, das ist die Frage

Begrenzt bleibt die Zahl der Personen, die im Quartal ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden dürfen. Dabei wird zwischen bekannten und unbekannten Patientinnen und Patienten unterschieden: Bei Unbekannten bleibt es bei einer Obergrenze von 30 %, wobei die sich jetzt allerdings nicht mehr auf alle Behandlungsfälle der Praxis bezieht, sondern nur auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patientinnen und Patienten. Als „unbekannt“ gilt dabei jemand, wenn er oder sie in den drei Vorquartalen keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte oder noch nie in der Praxis war.

Bei bekannten Patientinnen und Patienten, die ausschließlich in einer Videosprechstunde versorgt wurden, liegt die Obergrenze nun bei 50 %. Als „bekannt“ gilt, wer in mindestens einem der drei Vorquartale einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte. Personen, die im Laufe des Quartals per Video und in der Praxis behandelt wurden, zählen nicht mit. Weiterhin werden bei der Fallzählung TSS-Fälle und Fälle im organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst nicht mitgezählt.

Neu ist, dass bei beiden Patientengruppen die Obergrenze für die Behandlungsfälle nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt gilt, sondern je Praxis (Betriebsstättennummer). Einzelne Ärzte, z. B. in einer BAG oder einem MVZ, können diese Obergrenzen deshalb überschreiten, wenn die Anzahl in der Gesamtpraxis nicht über 30 bzw. 50 % liegt. Auch hier werden Fälle, bei denen der Kontakt per Video und in der Praxis erfolgt, nicht mitgezählt.

Einen „Wermutstropfen“ gibt es beim Technikzuschlag. Der Höchstwert, bis zu dem die GOP 01450 (40 Punkte) berechnet werden kann, wird ab 1. Juli 2025 auf 700 Punkte abgesenkt und deshalb nur noch bei 18 Videosprechstunden im Quartal vergütet.

Zuschlag gefällig? Diese Ziffern zählen bei der Videosprechstunde
GOPLeistungsbeschreibungPunkte/Euro
01452
(von KV zugesetzt)

Zuschlag zu den Versichertenpauschalen nach den GOP 03000 oder 04000 für die Gewährleistung einer strukturierten Versorgung gemäß § 10 der Anlage 31c zum BMV-Ä, einmal im Behandlungsfall.

 

Anmerkungen
Die GOP 01452 ist nur bei bekannten Patienten berechnungsfähig. Bekannte Patienten sind Versicherte, bei denen in mindestens einem der letzten drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis des behandelnden Vertragsarztes stattgefunden hat.

Die GOP 01452 ist nur im Behandlungsfall berechnungsfähig, sofern mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt per Videosprechstunde, jedoch kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.

30/3,72
03008
04008

Zuschlag zu der Versichertenpauschale nach der GOP 03000 für die Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins.


Anmerkung
Die GOP 03008/04008 ist auch bei Durchführung der Leistung in einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMVÄ. 

131/16,24
01450

Zuschlag im Zusammenhang mit den Versichertenpauschalen nach den GOP 03000 und 04000, … für die Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde oder für eine Videofallkonferenz.

 

Anmerkung
Für die GOP 01450 wird ein Punktzahlvolumen je Vertragsarzt gebildet, aus dem alle gemäß der GOP 01450 durchgeführten Leistungen im Quartal zu vergüten sind. Der Höchstwert für das Punktzahlvolumen für die GOP 01450 beträgt 700 Punkte je abrechnendem Vertragsarzt

40/4,96
Hinweis: Wichtig im Rahmen dieser Neuregelungen ist die unverändert gültige Kennzeichnung der Fälle: 
Patienten, die im Quartal ausschließlich per Video behandelt wurden, müssen mit der Pseudonummer 88220 gekennzeichnet werden. Daran erkennt die KV, dass die Höchstgrenze bei 50 % liegt und der neue Zuschlag nach der GOP 01452 zugesetzt werden kann.
Bei unbekannten Patienten, die im Quartal ausschließlich per Video behandelt wurden, muss nicht nur die Pseudonummer 88220, sondern auch die GOP 01444 angesetzt werden, damit erkennbar ist, dass die Obergrenze bei den Behandlungsfällen bei 30 % liegt und die GOP 01452 nicht zugesetzt wird.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht