
Bildschirm an, Grenzen weg Abrechnung von Videosprechstunden ist deutlich flexibler

Die Abrechnungsmöglichkeiten von Videosprechstunden wurden massiv erweitert. Rückwirkend zum 1. Januar 2025 entfällt die patientenübergreifende Begrenzung der einzelnen Leistungen von 30 %, die bei einer Videosprechstunde berechnet werden dürfen. Damit können alle Leistungen zum vollen Honorar in Rechnung gestellt werden. Sofern es sich dabei um GOP handelt, die voraussichtlich ab 1. Oktober 2025 entbudgetiert bezahlt werden, stimmt hier die Bezeichnung „Euro-Gebührenordnung“.
Bekannt oder unbekannt, das ist die Frage
Begrenzt bleibt die Zahl der Personen, die im Quartal ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden dürfen. Dabei wird zwischen bekannten und unbekannten Patientinnen und Patienten unterschieden: Bei Unbekannten bleibt es bei einer Obergrenze von 30 %, wobei die sich jetzt allerdings nicht mehr auf alle Behandlungsfälle der Praxis bezieht, sondern nur auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patientinnen und Patienten. Als „unbekannt“ gilt dabei jemand, wenn er oder sie in den drei Vorquartalen keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte oder noch nie in der Praxis war.
Bei bekannten Patientinnen und Patienten, die ausschließlich in einer Videosprechstunde versorgt wurden, liegt die Obergrenze nun bei 50 %. Als „bekannt“ gilt, wer in mindestens einem der drei Vorquartale einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte. Personen, die im Laufe des Quartals per Video und in der Praxis behandelt wurden, zählen nicht mit. Weiterhin werden bei der Fallzählung TSS-Fälle und Fälle im organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst nicht mitgezählt.
Neu ist, dass bei beiden Patientengruppen die Obergrenze für die Behandlungsfälle nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt gilt, sondern je Praxis (Betriebsstättennummer). Einzelne Ärzte, z. B. in einer BAG oder einem MVZ, können diese Obergrenzen deshalb überschreiten, wenn die Anzahl in der Gesamtpraxis nicht über 30 bzw. 50 % liegt. Auch hier werden Fälle, bei denen der Kontakt per Video und in der Praxis erfolgt, nicht mitgezählt.
Einen „Wermutstropfen“ gibt es beim Technikzuschlag. Der Höchstwert, bis zu dem die GOP 01450 (40 Punkte) berechnet werden kann, wird ab 1. Juli 2025 auf 700 Punkte abgesenkt und deshalb nur noch bei 18 Videosprechstunden im Quartal vergütet.
Zuschlag gefällig? Diese Ziffern zählen bei der Videosprechstunde | ||
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GOP | Leistungsbeschreibung | Punkte/Euro |
01452 (von KV zugesetzt) | Zuschlag zu den Versichertenpauschalen nach den GOP 03000 oder 04000 für die Gewährleistung einer strukturierten Versorgung gemäß § 10 der Anlage 31c zum BMV-Ä, einmal im Behandlungsfall.
Anmerkungen | 30/3,72 |
03008 04008 | Zuschlag zu der Versichertenpauschale nach der GOP 03000 für die Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins.
| 131/16,24 |
01450 | Zuschlag im Zusammenhang mit den Versichertenpauschalen nach den GOP 03000 und 04000, … für die Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde oder für eine Videofallkonferenz.
Anmerkung | 40/4,96 |
Hinweis: Wichtig im Rahmen dieser Neuregelungen ist die unverändert gültige Kennzeichnung der Fälle: Patienten, die im Quartal ausschließlich per Video behandelt wurden, müssen mit der Pseudonummer 88220 gekennzeichnet werden. Daran erkennt die KV, dass die Höchstgrenze bei 50 % liegt und der neue Zuschlag nach der GOP 01452 zugesetzt werden kann. Bei unbekannten Patienten, die im Quartal ausschließlich per Video behandelt wurden, muss nicht nur die Pseudonummer 88220, sondern auch die GOP 01444 angesetzt werden, damit erkennbar ist, dass die Obergrenze bei den Behandlungsfällen bei 30 % liegt und die GOP 01452 nicht zugesetzt wird. |
Quelle: Medical-Tribune-Bericht