
Portokostenanpassung Auch hämato-/onkologische Praxen sind betroffen

Etwas verspätet, aber immerhin rückwirkend hat der Bewertungsausschuss (BA) die Pauschalen für Versand- und Portokosten an die zum Jahreswechsel erfolgten Preisänderungen bei der Deutschen Post angepasst. Betroffen sind die folgenden vier Gebührenordnungspositionen (GOP) im EBM-Abschnitt 40.4, deren Wert von bisher 0,86 auf 0,96 Euro angehoben wurde:
- Versand von Arztbriefen oder anderen Unterlagen nach der GOP 40110,
- Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, einer Arzneimittel-, Heilmittel- oder (neu) Krankentransportverordnung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Konsultation nach der GOP 40128,
- Versand einer Bescheinigung bei Krankheit eines Kindes (Formular 21) an die Eltern oder die Bezugsperson nach GOP 40129,
- Versand einer per Stylesheet erzeugten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse nach GOP 40130, wenn die elektronische Übermittlung über die Telematikinfrastruktur nicht möglich ist.
In diesem Zusammenhang wurde auch der seit dem 1. Januar 2025 gültige Höchstwert je Behandlungsfall in der Hämatologie/Onkologie von 50,74 auf 56,64 Euro angehoben. Der gilt allerdings nur für den Ansatz der GOP 40110 und auch der GOP 40111, deren Wert für eine Faxübermittlung mit 0,05 Euro unverändert bleibt. Nicht auf den Höchstwert angerechnet werden die Versandpauschalen nach den GOP 40128 bis 40130.
Diese Ziffern regeln den Versand
EBM | Legende | Euro |
---|---|---|
40111 | Kostenpauschale für die Übermittlung eines Telefaxes | 0,05 |
40110 | Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichen Unterlagen | 0,96 |
40128 |
| |
40129 | Versand Bescheinigung bei Krankheit eines Kindes, die per Video oder Telefon ausgestellt wurde, an die Eltern | |
40130 | Versand einer per Stylesheet erstellten AU-Bescheinigung an die Krankenkasse, wenn die elektronische Übermittlung nicht möglich ist. | |
86900 | Übermitteln von eArztbriefen über KIM | 0,28 |
40104 | Kostenpauschale für Versandmaterial sowie für die Versendung bzw. den Transport von Röntgenaufnahmen und/oder Filmfolien mit dokumentierten Untersuchungsergebnissen bildgebender Verfahren | 5,10 |
Quelle: KBV
Kostenpauschalen und Fallwertanpassung
Unverändert bleiben die Kostenpauschalen nach der GOP 40104 (Versendung bzw. Transport von Röntgenaufnahmen und/oder Filmfolien mit dokumentierten Untersuchungsergebnissen bildgebender Verfahren,) und für den Versand elektronischer Arztbriefe/Befunde nach der GOP 86900 bzw. für den Empfang nach der GOP 86901. Der Höchstwert je Quartal und Arzt oder Ärztin liegt bei den GOP 86900 und 86901 fachgruppenübergreifend bei 23,40 Euro, die GOP 40104 hat keinen Höchstwert.
In seiner 773. Sitzung hat der Bewertungsausschuss außerdem mit Wirkung zum 1. Juli 2025 eine Anpassungen bei den begrenzenden Fallwerten zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus nach der GOP 32001 beschlossen. Auslöser ist die Neuregelung, die der BA in seiner 709. Sitzung im Hinblick auf die Kostenpauschalen für in-vitro-diagnostische Leistungen und das laborärztliche Honorar im EBM getroffen hat. Da sich dieser Beschluss unmittelbar auf die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus gemäß Abschnitt 32.1 EBM auswirkt, musste auch eine Anpassung der begrenzenden Fallwerte vorgenommen werden. Die Folge sind niedrigere arztpraxisspezifische Fallwerte gemäß Abschnitt 32.1 Nummer 2 EBM. Mit dem vorliegenden Beschluss in Teil A wurden die Fallwerte in Abschnitt 32.1 Nummer 4 EBM für den Bereich der hämato-/onkologische Praxen auf 9,88 Euro (unterer Fallwert) bzw. 27,65 Euro (oberer Fallwert) geändert.
Der Wert für den Laborbonus nach der GOP 32001 bleibt mit 23 Punkten (2,85 Euro/Fall 2025) in der hämato-/onkologischen Praxis unverändert.
Quelle:
Medical-Tribune-Bericht