Update für Abrechnung und Verordnung Verbandstoffe, Porto & Videosprechstunde: Das tut sich 2025/26
Neue Fristen für Verbandstoffe, erweiterte Portopauschale und Video-Authentifizierung: ein Praxis-Update für 2025/26.
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Die Gremien der Selbstverwaltung arbeiten permanent daran, Regelungen anzupassen und umzusetzen. Manchmal betrifft das die Verlängerung von Fristen oder die Ergänzung einer Bestimmung. Nachfolgend drei Neuerungen in den Bereichen Verordnung und Abrechnung.
Verlängerung bei den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung
Die Entscheidung, welche Verbandstoffe wann verordnet werden dürfen, bleibt eine „Hängepartie“. Immerhin herrscht jetzt für 2026 Verordnungssicherheit.
Den sog. sonstigen Produkten zur Wundbehandlung fehlt immer noch der Nutzennachweis durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und damit die uneingeschränkte Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV. Um trotzdem weiterhin Verordnungen zu ermöglichen, wurde mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz eine Erstattungsfähigkeit dieser Wundprodukte bis zum 2. Dezember 2025 verfügt – auch ohne entsprechende Regelung in der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA. Die Rallye ist damit aber noch nicht am Ende.
Es gibt eine weitere Verlängerung mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. In § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V heißt es nun „bis zum 31. Dezember 2026“. Die Hersteller haben damit ein weiteres Jahr Zeit, ihre Produkte anerkennen zu lassen und die Verordner müssen so lange keine Regresse befürchten. In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren soll im Anschluss der Begriff „Verbandmittel“ dann allerdings endgültig so definiert werden, dass langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundbehandlungsprodukten sichergestellt wird.
Ergänzung zur Portopauschale bei der Videosprechstunde
Praxisabläufe werden zunehmend digitalisiert. Daraus ergibt sich nun eine Abrechnungserweiterung für die Versandkosten bei einer Videoverordnung. Seit Oktober 2025 können die Versandkosten für Überweisungen und Krankenhauseinweisungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestellt wurden, angesetzt werden. In einigen Fällen – teilweise mit Einschränkungen – genügt für die Abrechnungsfähigkeit bereits ein telefonischer Kontakt.
Schon seit Januar 2025 nutzen Vertragsärztinnen und -ärzte die Gebührenordnungsposition (GOP) 40128 für den Versand von Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen. Hinzugekommen sind zwischenzeitlich die Versandkosten für die Verordnung von Krankenbeförderungen, Heil- und Hilfsmitteln sowie häuslicher Krankenpflege.
In einigen Fällen ist das auch nach einem Telefonat mit einer Patientin oder einem Patienten möglich. Eine solche telefonische Verordnung ist allerdings laut Gebührenordnung nur bei der AU, Krankenbeförderung, Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege und (neu) Überweisungen erlaubt. Die Verordnung medizinischer Rehabilitation ist nach telefonischer Konsultation ausgeschlossen und bei einer Überweisung oder Krankenhauseinweisung nur ausnahmsweise erlaubt.
Nach § 3 Absatz 3 der Richtlinie (RL) des G-BA zur Krankenhauseinweisung kann von einem solchen Ausnahmefall z. B. ausgegangen werden, wenn „die Behandlung einer akuten Erkrankung stationär erfolgen muss, weil sie wegen Gefährdung von Gesundheit und Leben der Patientin oder des Patienten nicht oder nicht rechtzeitig ambulant durchgeführt werden kann“.
Video-Authentifizierung: Zuschlag wird fortgeführt
Die Videosprechstunde ist ein Kriterium bei der neuen Vorhaltepauschale geworden. Ihr Einsatz wird weiterhin gefördert. Das heißt: Wer in der Praxis „unbekannte“ Patientinnen und Patienten erstmals per Videosprechstunde versorgt, erhält dafür bis zum 31. Dezember 2026 den extrabudgetären Authentifizierungszuschlag der GOP 01444 (1,24 Euro) zusätzlich zur Versichertenpauschale. Als „unbekannt“ wird angesehen, wer nicht im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Praxis behandelt wurde.
Der Bewertungsausschuss hat beschlossen, die befristete GOP 01444 im Abschnitt 1.4 EBM weiterzuführen. Bis zum 30. September 2026 prüft der von KBV und Kassen besetzte Ausschuss, ob eine weitere Fristverlängerung erforderlich ist. Eine Streichung ist erst zu erwarten, wenn den Versicherten und Praxen flächendeckend eine technische Lösung zur Authentifizierung für die Videosprechstunde zur Verfügung steht. Das kann noch etwas dauern.