Mehr Luft bei Videosprechstunden Obergrenzen werden seit 1. April anders berechnet

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Michael Reischmann

KBV und GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss die Abrechnungsregeln für Videosprechstunden teilweise geändert. KBV und GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss die Abrechnungsregeln für Videosprechstunden teilweise geändert. © agenturfotografin - stock.adobe.com

KBV und GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss die Abrechnungsregeln für Videosprechstunden teilweise geändert.

Seit dem 1. April können Ärztinnen und Ärzte mehr bekannte Patientinnen und Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen, nämlich bis zu 50 % statt maximal 30 % aller Behandlungsfälle. Als „bekannt“ gilt, wer in mindestens einem der drei Vorquartale einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte.

Bei unbekannten Patientinnen und Patienten bleibt es bei der Obergrenze von 30 %. Allerdings bezieht sich diese nicht mehr auf alle Behandlungsfälle, sondern nur auf diejenigen der unbekannten Versicherten, informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Bei bekannten wie unbekannten Patienten nimmt die Obergrenze für die Behandlungsfälle nicht mehr Bezug auf die einzelne Vertragsärztin bzw. den Arzt, sondern auf die Praxis (Betriebsstättennummer). Somit können einzelne Behandelnde die Obergrenzen überschreiten. „Entscheidend ist, dass die gesamte Praxis nicht mehr Videokontakte abrechnet als vorgegeben ist“, betont die KBV. Fälle, bei denen in einem Quartal der Kontakt sowohl per Video als auch in der Praxis erfolgt, werden bei den Obergrenzen nicht mitgezählt.

Exempel mit vielen und wenigen Unbekannten

Die KBV gibt ein Beispiel: Eine Praxis hat 1.000 Behandlungsfälle, davon sind 800 bekannte und 200 unbekannte Patientinnen und Patienten. Sie kann in dem Quartal also bis zu 500 bekannte Fälle (50 % von 1.000) und bis zu 60 unbekannte Patientinnen und Patienten (30 % von 200) ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen. Würde es sich um eine  neugegründete Praxis handeln, bei der alle 1.000 Fälle unbekannt sind, könnten in dem Quartal bis zu 300 Personen (30 %) ausschließlich per Video versorgt werden.

Wenn die Behandlung eines bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Video stattfindet, setzt die KV seit dem 1. April der Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale einen Zuschlag von 30 Punkten (3,72 Euro) zu. „Er wird dafür gezahlt, dass sich die Praxis bei Bedarf um die Anschlussversorgung des Patienten kümmert“, erläutert die KBV.

Zum 1. Juli wird übrigens der Höchstwert für die Abrechnung des Technikzuschlags (GOP 01450, 40 Punkte) auf 700 Punkte abgesenkt. Er wird dann bei 18 Videosprechstunden im Quartal erreicht. Begründet wird der Schritt mit den gesunkenen Preisen von Videodienstanbietern.