Vorhaltepauschale 2026 Das gesamte Praxisteam kann mitwirken
Die neue Vorhaltepauschale ab 2026 erfordert Teamarbeit, um die Leistungskriterien erfolgreich zu erfüllen.
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Der EBM beinhaltet eine Reihe von Leistungen, die bedingt oder grundsätzlich ans Praxispersonal delegiert werden können. Ab 2026 erhalten diese mit Blick auf die neuen Vorhaltepauschalen 03040 bis 03042 zusätzliche Relevanz.
Seit Oktober 2025 sind alle Leistungen des EBM-Kapitels IIIa (hausärztliche Versorgung) entbudgetiert. Alle dort aufgelisteten Gebührenordnungspositionen (GOP) werden unbegrenzt zu einem festen Eurowert vergütet. Dazu gehören auch Leistungen, die von nichtärztlicher Praxisassistenz (NäPA) nach den GOP 03060 bis 03065 erbracht werden.
Die Leistungen nach den GOP 03060/03061 (Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte NäPA) werden – abhängig vom Ansatz der GOP 03040 – weiterhin von der KV der Abrechnung hinzugefügt. Dies bleibt auch dann der Fall, wenn ggf. ab dem ersten Quartal 2026 bei der GOP 03040 Abschläge erfolgen.
Einzige Ausnahme ist und bleibt der Abschlag von 20 %, wenn eine Patientin oder ein Patient nur in Videosprechstunden betreut wurde. Der wirkt sich in gleicher Weise auf die GOP 03040 bzw. ab 2026 auf die GOP 03041/03042 und 03060/03061 aus. Gleiches gilt für die Neuregelung, dass bei der GOP 03040 ab 2026 ein Abschlag von 40 % stattfindet, wenn nicht mindestens zehn Impfungen im Quartal erbracht wurden. Das NäPA-Honorar wird hiervon nicht tangiert.
An Bedeutung gewinnen NäPA-Besuche nach den GOP 03362 bis 03365 sowie kleinchirurgische Leistungen. Beide werden bei den Kriterien berücksichtigt, die dazu führen, dass eine Praxis neben der GOP 03040 den Zuschlag nach der GOP 03041 (10 Punkte) erhält. NäPA-Besuche und die im Rahmen eines NäPA-Besuches berechnungsfähige Leistung nach der GOP 31600 zählen hier nämlich mit (Tabelle 1).
Die Relevanz bei den Hausbesuchen wird dadurch erhöht, dass hier nicht nur die NäPA-Besuche aus dem Hausarztkapitel Berücksichtigung finden, sondern auch die MFA-Besuche nach den GOP 38100/38105. Ärgerlich ist lediglich, dass dies nicht für die GOP 38202/38207 (Zuschlag zu den GOP 38100 bzw. 38105 für den Besuch und die Betreuung durch NäPA in der Häuslichkeit des Patienten) gilt, weil diese Leistungen nicht in Hausarzt-, sondern nur in Facharztpraxen berechnet werden können.
Tab. 1: Leistungen, die ab 2026 bei der Kriterienzählung der GOP 03041 und 03042 prozentual berücksichtigt werden
| Kriterien | % | Anzahl je 1.000 Fälle |
|---|---|---|
| Haus- und Pflegeheimbesuche GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 01721, 03062, 03063, 38100, 38105, ggf. zzgl. 38202, 38207 | 5 | 50 |
| Kleinchirurgie/Wundversorgung/postoperative Behandlung GOP 02300, 02301, 02302, 02310, 02311, 02312, 02313, 31600 | 3 | 30 |
| EBM | Legende | Punkte/Euro |
|---|---|---|
| 03062 | GOP einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen, die in der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des Arztes erbracht werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 der Anlage 8 zum BMV-Ä vorliegen | 166 / 20,57 |
| 03063 | GOP einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen, die in der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des Arztes erbracht werden, für einen weiteren Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft und/oder für Patienten im Rahmen der weiteren postoperativen Behandlung gemäß der GOP 31600 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 der Anlage 8 zum BMV-Ä | 122 / 15,12 |
| 38100 | GOP einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für das Aufsuchen eines Patienten durch einen vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Mitarbeiter der Arztpraxis zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen, je Sitzung | 76 / 9,42 |
| 38105 | GOP einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für das Aufsuchen eines weiteren Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (auch z. B. Alten- oder Pflegeheim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen eines Patienten nach der GOP 38100, je Sitzung | 39 / 4,83 |
| 31600 | Postoperative hausärztliche Behandlung nach einem Eingriff des Abschnittes 31.2 bei Überweisung durch den Operateur | 159 / 19,71 |
GOP 03041 gibt es auch ohne direktes ärztliches Zutun
Entsprechend der Neuregelungen könnte eine Praxis ab 2026 allerdings theoretisch bei 1.000 kollektivvertraglichen Fällen mit 50 NäPA- bzw. MFA-Besuchen nach den GOP 03062, 03063, 38100, 38105 sowie mit 30 Berechnungen der GOP 31600 bereits den Zuschlag nach der GOP 03041 ohne unmittelbares ärztliches Zutun erhalten. Das würde nachhaltig helfen, mit mindestens acht Kriterien sogar den Zuschlag nach der GOP 03042 zu erreichen.
Bedenkt man außerdem, dass auch in der Praxis bedingt delegationsfähige Leistungen wie Langzeitblutdruckmessung (03324), Belastungs-EKG (03321), Spirografie (03330) oder Impfungen bzw. ebenfalls bei NäPA-Besuchen berechnungsfähige Leistungen wie das Anlegen des Langzeit-EKG (03322) bei der Kriterienzählung zur neuen GOP 03041/03042 berücksichtigt werden, wird die neue Rolle des Praxisteams bei der Ermittlung des Honorars bei den GOP 03040 bis 03042 erkennbar.
Geht man davon aus, dass eine durchschnittlich große Einzelpraxis mit 1.000 Behandlungsfällen im Quartal 30 % Patientinnen und Patienten hat, die 70 Jahre alt oder älter sind und die wegen eines Pflegegrades oder geriatrietypischer Symptome besonders betreut werden müssen, wird die Versorgungsförderung, die mit der Vorhaltepauschale erreicht werden soll, noch deutlicher. 30 % bei 1.000 kollektivvertraglichen Behandlungsfällen bedeuten 300 geriatrische Patientinnen und Patienten. Müssten 50 davon in der Häuslichkeit versorgt werden, würde nur ein Besuch im Quartal durch eine NäPA nach der GOP 03062 genügen, um die geforderten 5 % an Haus- und/oder Heimbesuchen zu erreichen. Damit wäre das bisherige Honorar von 17,58 Euro bei der GOP 03040 gesichert – sofern mindestens ein weiteres Kriterium erfüllt wird. Hier bieten sich bei solchen Patientinnen und Patienten die geriatrischen GOP 03060 und 03062 an.
Wenn bei diesen 50 Personen die Inhalte der GOP 03060 z. B. durch den Barthel-Index, einen Timed-Up-and-Go-Test (TUG) und Chair-Rising-Tests mithilfe des Praxispersonals ein- oder zweimal im Krankheitsfall erbracht würden, könnte zusätzlich in jedem Quartal die GOP 03362 zum Ansatz kommen. Bei geforderten 12 % wären das bei 1.000 Fällen 120 Ansätze der GOP 03360 bzw. 03362.
Kämen in einem Quartal beide Leistungen bei diesen 50 Leuten zum Ansatz, brauchte man nur noch zusätzlich 10 geriatrische Fälle, um neben den Besuchsleistungen ein zweites Kriterium und damit das Minimum für den Zuschlag nach der GOP 03041 zu erfüllen. Dazu müssten diese 50 plus 10 Patientinnen und Patienten lediglich zweimal im Quartal einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt haben.
In diesem Fall könnten zusätzlich am selben Behandlungstag neben den GOP 03360/03362 einmal die Versichertenpauschale nach der GOP 03000 und die Chronikerpauschalen nach den GOP 03220/03221 zum Ansatz kommen. Unter dem Strich käme durch diesen zwischen Ärztin oder Arzt und NäPA/MFA geteilten Einsatz bei den Besuchen, den geriatrischen Leistungen und der GOP 03041 ein durchaus relevantes Zusatzhonorar zustande (Tabelle 2).
Tab. 2: Honorargewinne im Quartal durch Teamleistung
| EBM | Anzahl | Euro (Wert 2026) |
|---|---|---|
| 03062 | 50 | 1.057,45 |
| 03041 | 1.000 | 1.274,04 |
| 03360 03362 | 60 60 | 863,80 1.330,10 |
| Summe Umsatz Quartal | 4.525,39 | |
| Ergebnis, wenn die Besuche durch eine MFA durchgeführt würden | ||
| 38100 | 50 | 484,14 |
| Summe Umsatz Quartal | 3.952,08 | |
Besuche der MFA haben weniger Umsatzwirkung
Unberücksichtigt sind in Tabelle 2 die beim Arztbesuch berechnungsfähigen Wegepauschalen und der denkbare Ansatz der GOP 03230. In den Quartalen, in denen die GOP 03360 bei den 50 Beispielpersonen nicht zum Ansatz kommen kann, müsste ein Ausgleich durch die Abrechnung bei weiteren 60 geriatrischen Patientinnen und Patienten erfolgen oder ein anderes Kriterium beim Ansatz der Zuschläge nach den GOP 03041/03042 erfüllt werden.
Weniger umsatzsteigernd wäre, wenn die Praxis keine NäPA hätte und die Besuche durch eine MFA nach der GOP 38100 durchgeführt würden. Auf die Erfüllung der Quote von 50 Besuchen und damit den Zusatz der GOP 03041 hätte dies allerdings keine Auswirkungen.
Quelle:
Dr. Gerd W. Zimmermann