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Behandlung von Flüchtlingen: Tipps zur Abrechnung

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Anke Thomas

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In Arztpraxen ist die Verunsicherung groß: Wie wird die Behandlung von Flüchtlingen und Asylbewerbern abgerechnet? Darf zum Facharzt überwiesen werden? Sind Verordnungen zuzahlungsbefreit?

Die steigende Zahl von Flüchtlingen bzw. Asylbewerbern, die medizinischer Hilfe bedürfen, stellt Ärzte vor große Herausforderungen, weiß Professor Dr. Gerhard Trabert, Vereinsvorsitzender von „Armut und Gesundheit in Deutschland“ (A+G). Nicht nur die Verständigung ist ein häufiges Problem, auch gibt es Fragen zu Zuständigkeiten, Ansprüchen, dem Prozedere der Abrechnung.

Bei chronisch Kranken auf akuten Schub warten?

Um Ärzte zu unterstützen, hat A+G gemeinsam mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz einen Informations-Flyer entwickelt und bietet Kollegen Anamnesebögen in 15 Sprachen an.

>> Zum Info-Flyer und den mehrsprachigen Anamnesebögen für die Behandlung von Geflüchteten: 
http://www.laek-rlp.de/aerzteservice/222920a4de0703e02/index.php

Der Flyer wurde zwar speziell für Mainz entwickelt, doch ein Großteil der Regelungen gilt bundesweit. Leiden Flüchtlinge unter akuten Erkrankungen oder Schmerzzuständen, haben sie Anspruch auf Behandlung. Allerdings lässt das Asylbewerberleis­tungsgesetz, in dem die Ansprüche geregelt sind, große Spielräume für Interpretationen, so Prof. Trabert.

Sind chronische Erkrankungen „akut“ bzw. darf ein Arzt z.B. bei einem Diabetiker erst eingreifen, wenn dieser einen hypoglyk­ämischen Schock erleidet? Hier verweist Prof. Trabert auf die Kompetenz des Arztes. Er fordert aber auch eindeutige Regelungen. Die Lösung in Baden-Württemberg beispielsweise, in der die KV gemeinsam mit dem Regierungspräsidium vereinbart hat, dass chronische Krankheitsverläufe immer unter die Kategorie „akut“ fallen, würde Prof. Trabert begrüßen.

Schwangere und Wöchnerinnen haben grundsätzlich Anspruch auf ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung sowie Arznei-, Verband- und Heilmittel. Vor allen Dingen Hebammen, die Betreuungskapazitäten haben, werden in Mainz und Umgebung dringend gesucht.

Bürokratie kommt alle teuer zu stehen

Bei Ausstellung von Rezepten gilt: Bitte immer das Kästchen „zuzahlungsbefreit“ ankreuzen. Vor­aussetzung ist, dass ein gültiger Krankenschein bzw. eine gültige Überweisung vorliegt. Der Original-Krankenschein, der in Mainz vom Amt für Soziale Leistungen ausgestellt wird, dient hier auch als Überweisungsschein zum Facharzt. Bei weiter erforderlichen Leistungen (z.B. Krankengymnastik, Hilfsmittel) muss zuerst die Genehmigung des Kostenträgers eingeholt werden.

Die bürokratischen Barrieren gehören weg, fordert Prof. Trabert. Denn dringend nötige Behandlungen verzögern sich mit teils dramatischen Auswirkungen für die Erkrankten. Eine Gesundheitskarte für Flüchtlinge bzw. Asylbewerber, wie es sie z.B. derzeit in Bremen gibt, wäre nicht nur einfacher zu handhaben, so würde die Behandlung auch kostengünstiger werden. Tatsächlich haben sogar Kommunen eigene Regeln, weiß Prof. Trabert. So rechnet eine Praxis im Landkreis Mainz-Bingen mit dem Sozialamt ab bzw. schickt den Behandlungsschein dorthin. In der Stadt Mainz wird dagegen über die KV abgerechnet.

Ein weiteres Problem besteht bei sog. Kontingent-Flüchtlingen, die nach Schlüsseln auf die Bundesländer verteilt werden. Sie verfügen über keinen Krankenversicherungsschutz. Manche Länder haben hierzu Regelungen getroffen. Diese sind jedoch entweder zeitlich begrenzt oder es wird eine Eigenbeteiligung  gefordert, kritisiert Prof. Trabert.

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