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Organspende Beratungsangebot und Vorsorgeprogramm kombinieren

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Leistung beinhaltet keine Ausschlüsse wie die originäre Ziffer 3 GOÄ. Die Leistung beinhaltet keine Ausschlüsse wie die originäre Ziffer 3 GOÄ. © Wellnhofer Designs – stock.adobe.com
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Das neue Transplantationsgesetz soll Maßnahmen fördern, mit denen die Organspendebereitschaft in der Bevölkerung erhöht wird. Bisher konnte die Beratung zu diesem Thema nur nach EBM angesetzt werden – jetzt ist die Leistung auch privatärztlich abzurechnen.

Speziell Hausärzte sollen Patientinnen und Patienten regelmäßig auf die Regelungen zur Organspende hinweisen. Dazu gehört, dass diese mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern und widerrufen können und dass sie mit Vollendung des 14. Lebensjahres einer solchen Spende widersprechen können. Das besagt das Transplantationsgesetz (TPG), enthalten im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), das seit 1. März 2022 in Kraft ist.

Bei Bedarf soll eine Beratung erfolgen insbesondere zu:

  • den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende,
  • den Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spenderinnen und Spendern,
  • der Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung,
  • der Möglichkeit, eine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende im Organspenderegister abzugeben und
  • dem Hinweis, dass es keine Verpflichtung gibt, eine Entscheidung zu treffen und zu dokumentieren.

Im Gespräch soll Patienten durch die ergebnisoffene Information eine persönliche Entscheidung im Einklang mit ihrer Person und ihren persönlichen Werten ermöglicht werden. Sie sollen neutral informiert werden, Zeit finden, diese Informationen mit ihren eigenen Wertvorstellungen und Wünschen abzugleichen, und sich schließlich aufgrund ihrer persönlichen Überzeugungen für oder gegen eine Spende ihrer Organe und Gewebe entscheiden können.

Zur Unterstützung dieser Gesprächsführung hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Kooperation u.a. mit der KBV, der Bundesärztekammer und dem Deutschen Hausärzteverband Informationsmaterialien für Ärzte und Patienten entwickelt.

PKV, Beihilfekostenträger und BÄK haben nachgezogen

Alle Hausärzte haben deshalb Anfang Februar ein Starterpaket mit dem Hinweis auf die kostenfreie Bestellmöglichkeit weiterer Unterlagen erhalten. Das Paket enthält Material zur Aufklärung von zehn Patienten sowie 100 Organspendeausweise. Ein Manual für das Arzt-Patienten-Gespräch zur Organ- und Gewebespende sowie weitere Aufklärungsmaterialien können kostenfrei über die BZgA-Website bestellt werden.

Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte können diese neue Beratungsleistung seit dem 1. März 2022 alle zwei Jahre ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nach Nr. 01480 EBM extrabudgetär mit 7,32 Euro (65 Punkte) in Rechnung stellen.

Beratung zur Organspende nach EBM und GOÄ

EBM

Leistungsbeschreibung

Euro

GOÄ

Leistungsbeschreibung

Euro

01480

Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG
Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

 

Fakultativ:

  • Aushändigen von Aufklärungsunterlagen,

  • Aushändigen eines Organspendeausweises,

  • Übertragung der Information, dass ein Organspendeausweis vorhanden ist, auf die elektronische Gesundheitskarte des Patienten

7,32

A3

Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a TPG, Dauer mindestens 10 Minuten

 

Innerhalb von zwei Jahren nur
einmal berechnungsfähig.

20,11

Hinweise:

  • nur alle zwei Kalenderjahre berechnungsfähig

  • bei Versicherten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr berechnungsfähig

  • Voraussetzung fürs Berechnen der 01480 neben diagnostischen bzw. therapeutischen EBM-Positionen ist eine mindestens 5 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden GOP angegeben.

Hinweise:

  • kann zusätzlich neben (anderen) allgemeinen ärztlichen Gesprächsleistungen berechnet werden

  • Abrechnungsausschlüsse der A3 gegenüber anderen Leistungen der GOÄ gelten hier nicht.

  • nur mit dem 2,3-fachen Satz berechnungsfähig

Quellen: Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern, Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses am 15.12.2021

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat außerdem im Mai eine Abrechnungsempfehlung zur Organspende-Beratung beschlossen und mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern konsentiert. Demnach ist eine Beratung zur Organ- bzw. Gewebespende mit dem analogen Ansatz der Nr. 3 GOÄ jeweils einmal innerhalb von zwei Jahren berechnungsfähig.

Zu beachten ist, dass die Leistung nur mit dem 2,3-fachen Satz berechnet werden kann. Es gibt aber keine Ausschlüsse wie bei der originären Nr. 3 (nur neben Nrn. 5 bis 8, 800 und 801) und es können auch Gespräche mit anderem Inhalt daneben berechnet werden. Der Beschluss beinhaltet keine weiteren Detailregelungen, bezieht sich aber auf die  Bestimmungen des Transplantationsgesetzes, sodass diese – insbesondere was die Altersgrenzen betrifft – mit denen im EBM identisch sind.

Fazit: Während die Beratung nach GOÄ eine Zeitvorgabe im Legendentext von mindestens zehn Minuten hat, ist dies bei der EBM-Nr. 01480 nicht der Fall. Die Leistung hat allerdings eine interne Bemessung von fünf Minuten bei der Plausibilitätsprüfung, die sich um weitere fünf Minuten erhöht, wenn eine Berechnung in derselben Sitzung neben diagnostischen und/oder therapeutischen Leistungen erfolgt.

Es bietet sich deshalb an, diese Leistung, die möglichst unbelas­tet von solchen Auflagen zu einer größeren Bereitschaft zur Organspende führen soll, in die Vorsorgeprogramme nach EBM und GOÄ einzubeziehen, da hier eine solche zeitliche „Mehrbelastung“ nicht stattfindet. Denkbar wäre ein Beginn mit der Jugendschutzuntersuchung J1 und eine Fortsetzung mit dem Check-up ab dem 18. Lebensjahr. Wegen des Zwei-Jahres-Turnus wäre dann ab dem 35. Lebensjahr eine Anbindung an das Hautkrebsscreening sinnvoll, um zu vermeiden, dass die Maßnahme vergessen wird.

Medical-Tribune-Bericht

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