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Coronaleistungen als Honorar-Reserve – von extrabudgetären Tests, Zertifikaten und Impfungen profitieren

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Gerd. W. Zimmermann

Wer den Überblick behält, kann durch SARS-CoV-2-Sonderhonorare Rücklagen für die Praxis schaffen. Wer den Überblick behält, kann durch SARS-CoV-2-Sonderhonorare Rücklagen für die Praxis schaffen. © iStock/Jantanee Rungpranomkorn; Privat
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Spätestens seit Vorliegen der Restzahlung fürs erste Quartal 2021 sollten sich bei Hausärzten die SARS-­CoV-2-Sonder­honorare bemerkbar machen. Ist das nicht der Fall, muss in der Praxis etwas schiefgelaufen sein. Grund genug, eine Übersicht über die Corona-GOP zu schaffen.

Die Impfungen werden  extrabudgetär mit 20 Euro vergütet. Angesichts des organisatorischen Aufwandes ist das zwar kein angemessenes Honorar, im Vergleich zu den übrigen Impfhonoraren aber durchaus eine „Vorlage“ für künftige Verhandlungen mit den Kassen. Mittlerweile hängt an den Impfungen eine Reihe weiterer Leistungen, die ebenfalls extrabudgetär vergütet werden – wenn auch leider mit fallender Tendenz. 

Erwähnenswert ist hier zunächst der Anspruch auf ein digitales ­COVID-19-Genesenenzertifikat, das bereits im Infektionsschutzgesetz geregelt und neben dem Impf- und dem Testzertifikat Teil des digitalen COVID-Zertifikats der EU ist. Es weist nach, dass der Inhaber geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Das grüne Zertifikat gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen und ist gerade jetzt zur Reisezeit begehrt. 

Die Vergütung beträgt wie beim Impfzertifikat 2 Euro, wenn es direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt wird. Sofern man die Web-Anwendung des Robert Koch-Instituts verwendet, können 6 Euro je Zertifikat berechnet werden. Bisher gibt es keine Auflagen, eine dieser Methoden zu bevorzugen, sodass man bei der Wahl frei ist. Die Abrechnung erfolgt – wie auch bei den präventiven Tes­tungen – über die KV zulasten des Bundesamtes für Arbeit und Soziales. 

Voraussetzung fürs Ausstellen eines Genesenenzertifikats ist ein positives PCR-Test-Ergebnis, das mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate alt ist. Eine Empfehlung der STIKO hatte vorübergehend eine Gleichstellung des PCR-Tests mit einem serologischen Antikörpernachweis vorgesehen. Immun­gesunde Personen, die eine gesicherte Infektion durchgemacht haben, sollten demnach in beiden Fällen, unabhängig vom Alter, ab sechs Monate nach Genesung bzw. Diagnosestellung eine COVID-19-Impfung erhalten.

Abrechnungsoptionen für das Ausstellen von Impf- und Genesenenzertifikaten
GOP
Legende
Euro
88350Ausstellung eines Impfzertifikats 6,00
88351Ausstellung eines Impfzertifikats automatisiert mithilfe des PVS-Systems2,00
88353Ausstellung eines Impfzertifikats für die Zweit­impfung, wenn dieselbe Praxis im unmittelbaren zeit­lichen Zusammenhang das Zertifikat für die Erstimpfung erstellt hat6,00
88370Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats6,00
88371Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats – automatisiert mithilfe des PVS-Systems2,00
Anmerkung: Die bisherige Pseudo-GOP 88352 für das „Ausstellung eines Impfzertifikats für eine Person, die nicht in der Praxis geimpft wurde“ (18 Euro) ist ab dem 1. Juli 2021 entfallen.
Quelle: KBV

Diese Empfehlung wurde mittlerweile aber wieder zurückgenommen, sodass weiterhin nur der direkte Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion zählt. Das bedeutet, dass bei einem Verdacht auf eine erfolgte Infektion eine Antikörperbestimmung, selbst wenn der Wert über 50 BAU/ml* liegt, zwei Impfungen nach sich ziehen muss – es sei denn, die Immunisierung erfolgt mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson. Auch Coronatestungen werden extrabudgetär vergütet. Man muss hier allerdings zwischen einem kurativen und einem präventiven Fall unterscheiden. Besteht der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus, weil ein Betroffener Symptome zeigt, nachdem er Kontakt mit einem Infizierten hatte, kann ein Abstrich zur Labordiagnostik nach Nr. 02402 EBM berechnet werden. Kommt in dem betreffenden Quartal keine Versichertenpauschale oder sonstige fachärztliche Grundpauschale hinzu, ist die Nr. 02403 zusätzlich berechnungsfähig. Beide Leistungen werden extrabudgetär vergütet.

Auch Warn-App-Fälle gelten als kurativ 

Bei solchen kurativen Fällen kann außerdem – zumindest so lange bis ein negativer Labortest vorliegt – die Pseudonummer 88240 berechnet werden, die dazu führt, dass alle Leistungen an den gekennzeichneten Tagen extrabudgetär vergütet werden. Die Auswirkung auf das Quartals­ergebnis sollte man dabei nicht unterschätzen und die Position in solchen Fällen nicht vergessen. Wichtig: Nach der Coronavirus-Testverordnung zählen Fälle, die aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App getestet werden, auch als kurative Fälle. Die Abstrichleistung kann deshalb nach Nr. 02402 EBM berechnet werden. Alle anderen denkbaren Fallkonstellationen können als präventiv eingestuft werden, aus denen in den meisten Fällen auch ein extrabudgetäres Honorar resultiert.  Gemäß der Testverordnung kann bei Personen, die asymptomatisch sind, aber Kontakt zu Infizierten hatten, oder in Fällen, bei denen vorsorglich eine Ausbreitung des Virus verhindert werden soll (z.B. vor Aufnahme in ein Pflegeheim) eine für den Patienten kostenlose Testung durchgeführt werden. Beachtenswert ist dabei, dass in solchen Fällen auch die Abstrich­entnahme allein berechnet werden kann, wenn das Testmaterial zur Analyse in ein Labor geschickt wird. Personen ohne Symptome oder  Kontakt zu einem Infizierten haben ebenfalls das Recht auf einen kostenlosen Test, mindestens einmal pro Woche (sog. Bürgertestung). In allen Fällen kommen die seit dem 1. Juli 2021 in der Testverordnung geschaffenen Pseudonummern 88310, 88312 und 88314 (s. Tab.) zum Ansatz. Die Abstrichentnahme wurde allerdings von zuvor 15 Euro auf nun 8 Euro und die Sachkostenpauschale für den Antigenschnelltest von 6 Euro auf 3,50 Euro reduziert.

Berechnung von Abstrichentnahmen für die SARS-CoV-2-Diagnostik
GOP
Legende
Euro
Kurative Fälle
02402Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen nach GOP 32779 oder 32816 bei begründetem Ver-dacht auf Vorliegen einer Beta-Coronavirus-SARS-CoV-2-Infektion zum Ausschluss einer Erkrankung8,12
02403Zuschlag zur GOP 02402, wenn keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zum Ansatz kommt7,12
Präventive Fälle
88310Abstrichentnahme für einen Corona-Antigentest8,00
88312Sachkostenpauschale für das Testmaterial3,50
88314Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung5,00
Quelle: KBV

Neu ist die Abstrichentnahme nach der Pseudonummer 88314. Sie kann – ggf. zusammen mit der Pseudo­nummer 88312 für den Sachkostenersatz – berechnet werden, wenn die Testperson den Abstrich in der Praxis unter sachkundiger Aufsicht selbst durchführt. Wichtig: Beim Bürgertest ist nur ein Antigentest und kein PCR-Test zulässig. Laut Testverordnung ist außerdem eine Anbindung an die Cloudanwendung „Schnelltestportal“ von T-Systems notwendig. Dort kann man die Ergebnisse der Schnelltests erfassen, ein Testzertifikat erzeugen, ausdrucken oder an die Corona-Warn-App übermitteln. Will man an diesem Verfahren teilnehmen, muss man sich vorher unter coronawarn.app/de und dem Button „Schnelltestpartner“ für die Nutzung des Schnelltestportals registrieren, um den nötigen Account zu erhalten.

* Binding Antibody Units/ml

Medical-Tribune-Bericht

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