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Coronavirus: Meldepflicht und Labor-GOP beschlossen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Seit dem 1. Februar gilt für das Coronavirus die namentliche Meldepflicht. Seit dem 1. Februar gilt für das Coronavirus die namentliche Meldepflicht. © peterschreiber.media – stock.adobe.com
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Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit einem Eilbeschluss die Meldepflicht von Infektionskrankheiten auf das Coronavirus ausgedehnt. Außerdem zahlen die Krankenkassen unter bestimmten Bedingungen den Labortest auf das Virus.

Seit dem 1. Februar müssen Ärzte alle Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfälle, die auf das Coronavirus (2019-nCoV) zurückgehen, bei den zuständigen Gesundheitsämtern melden. Allerdings gilt das nur für Patienten, die der Falldefinition des Robert Koch-Instituts (RKI) entsprechen. Diese umfasst Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit einer infizierten Person hatten und bei denen zusätzlich innerhalb von 14 Tagen Symptome wie Atemwegsprobleme oder Fieber auftreten. Bislang listet das RKI nur die chinesische Provinz Hubei als Risikogebiet. Alle Verdachtsfälle des auf 2019-nCoV müssen mit der EBM-Ziffer 88240 gekennzeichnet werden.

Für Patienten, die der Risikogruppe angehören, können Ärzte einen Labortest auf das Virus anfordern. Dieser kann von Labormedizinern, Mikrobiologen und Infektionsepidemiologen durchgeführt und mit der neuen GOP 32818 abgerechnet werden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und belastet das Laborbudget des anfordernden Arztes nicht.

Die Eilverordnung gilt bis zum 1. Februar 2021, sofern zwischenzeitlich nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes beschlossen wird.

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