Elektronische Patientenakte Das Einmaleins des ePA-Honorars

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die ePA-Befüllung ist verpflichtend, deshalb ist es wichtig, die Abrechnungsmöglichkeiten im EBM zu kennen.
Die ePA-Befüllung ist verpflichtend, deshalb ist es wichtig, die Abrechnungsmöglichkeiten im EBM zu kennen. © PhotoGranary – stock.adobe.com

Die Befüllung der ePA ist jetzt Pflicht. Deshalb sollte man die EBM-Abrechnungsmöglichkeiten kennen. 

Für die Abrechnung von Leistungen beim Befüllen der elektronischen Patientenakte (ePA) stehen drei Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Verfügung:

GOP 01648

Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer ePA, einmalig je Versicherten. Obligat: Speichern von Daten gemäß der ePA-Erstbefüllungsvereinbarung, Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die ePA entgegenstehen, Prüfen und ggf. Ergänzen der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten. 89 Punkte, 11,03 Euro.

GOP 01647

Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27, zu den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25, den GOP 01320, 01321 und 30700 und den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) im Zusammenhang mit der ePA, einmal im Behandlungsfall
15 Punkte, 1,86 Euro.

GOP 01431

Zusatzpauschale zu den GOP 01430, 01435 und 01820 für ärztliche Tätigkeiten bezüglich der ePA. Obligat: Erfassen und/oder Verarbeiten und/oder Speichern von Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der ePA, Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die ePA entgegenstehen, Prüfen und ggf. Ergänzen der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten. 3 Punkte, 0,37 Euro.

Bei den GOP 01647 und 01431 handelt es sich im Grunde genommen um den gleichen Leistungsinhalt. Den Unterschied macht die Kombination mit der onkologischen Grundpauschale bei der GOP 01647 und zwischen der GOP 01430/01435 und der GOP 01431.

Die GOP 01647 setzt einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (pAPK) voraus. Sie ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Die GOP 01431 hingegen kann bei einem telefonischen APK oder einem mittelbaren MFA-Patienten-Kontakt bis zu viermal im Arztfall notiert werden. Daraus resultieren umfangreiche Abrechnungsoptionen. 
Da ist zunächst die GOP 01648 für die Erstbefüllung der ePA. Da sie nur einmalig angesetzt werden kann und dies in der Regel in einer hausärztlichen Praxis erfolgt, darf sie an dieser Stelle vernachlässigt werden. 

Beispiel für eine Abrechnungskonstellation

PersonTagGOPLeistung
Arzt 12/Q113490-13492
01647
Versichertenpauschale, Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der ePA
MFA24/Q101430
01431
Wiederholungsrezept, Dosisänderung in eMedPlan der ePA
Arzt 248/Q101435
01431
Gespräch Arzt 2 mit Bezugsperson (z. B. Ehemann), erneute Anpassung eMedPlan
MFA55/Q101430
01431
Überweisung zu einer anderen Fachärztin bzw. -arzt, Anpassung Notfalldatensatz in ePA
MFA78/Q101430Mitteilung Laborergebnisse durch MFA mit Hinweisen des Arztes bzw. der Ärztin
MFA85/Q101430
01431
Wiederholungsrezept, erneute Anpassung eMedPlan

Änderungsbedarf bei ePA routinemäßig prüfen

Der Rest sollte allerdings auch in einer fachärztlichen Praxis Routine werden: Wenn eine Patientin oder ein Patient in die Praxis kommt, überprüft man die ePA auf ggf. notwendige Ergänzungen und Änderungen. Dafür kann man bei einem pAPK jedes Quartal die GOP 01647 ansetzen. Bei einem Wert von 1,86 Euro und 1.000 Behandlungsfällen ergibt das einen extrabudgetären „Nebenverdienst“ von 1.860 Euro.

Schult man sein Personal in Richtung dieser Routine und ist man in einer BAG oder einem MVZ tätig, wird es zwar komplizierter, aber auch finanziell interessanter. Dann kann die GOP 01431 bis zu viermal und sogar im Arztfall berechnet werden. Das bedeutet: Wenn von einer Onkologin oder einem Onkologen in der Praxis die Grundpauschale berechnet wird, ist eine Kombination im Quartal mit der GOP 01647 möglich. Kommt es dann in einem anderen Arztfall ebenfalls zu Einträgen auf der ePA, ergibt sich die in der Tabelle aufgeführte, maximal denkbare Abrechnungskonstellation.

Die GOP 01431 wurde in der Tabelle im Arztfall zulässigerweise viermal berechnet und die GOP 01647 einmal. Ggf. wären im Fallbeispiel zusätzlich die GOP 01640 (Anlage eines Notfalldatensatzes) bzw. 01641 (Änderungen am Notfalldatensatz) bei Arzt 1 berechnungsfähig.

Hier gibt es allerdings eine finanziell negative Änderung zum Jahreswechsel. Ab 2026 entfällt die GOP 01641 (Zuschlag Notfalldatensatz, 4 Punkte), die bislang von der KV bei jedem Behandlungsfall automatisch hinzugefügt wurde. An ihrer Stelle wird die GOP 01643 (39 Punkte) in den EBM aufgenommen. Sie ist einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig – sofern ein Notfalldatensatz aktualisiert wird.

Voraussetzung für die GOP 01643 ist der Nachweis der Praxis über den Anschluss an die TI sowie die Kenntnis der KV, dass die technischen Voraussetzungen zur Nutzung des Notfalldatenmanagements vorliegen. Die Vergütung der GOP 01643 mit 4,83 Euro erfolgt zunächst für zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Zur Verdeutlichung: Bislang brachte die GOP 01641 (0,50 Euro) einer Praxis mit 1.000 Fällen automatisch ein Quartalshonorar von 500 Euro oder 2.000 Euro im Jahr. Künftig werden innerhalb von vier Quartalen 4,83 Euro gezahlt, also bei 1.000 Fällen 4.830 Euro – aber nur dann, wenn auch etwas am Datensatz geändert wird.

Quelle:
Dr. Gerd W. Zimmermann

Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin Hofheim/Ts. Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin Hofheim/Ts. © zVg