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Videosprechstunde abrechnen Diagnostik und Therapie mit der Kamera

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Der Technikzuschlag stößt bei 1.899 Punkten an seinen Deckel. Der Technikzuschlag stößt bei 1.899 Punkten an seinen Deckel. © Sarema – stock.adobe.com
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Mit etlichen Beschlüssen haben es G-BA und Bewertungsausschuss geschafft, die Videosprechstunde den Ärzten schmackhaft zu machen. Das ging allerdings zulasten der Übersichtlichkeit. Darum hier eine Zusammenfassung.

Bei einer Videosprechstunde können grundsätzlich die Versichertenpauschalen (ausgenommen Nr. 03030) berechnet werden. Hinzu setzt die KV die Zusatzpauschalen für den hausärztlichen Versorgungsauftrag nach den Nrn. 03040/04040 sowie ggf. die Zuschläge für die qualifizierte nicht-­ärztliche Praxisassistenz (NäPa) nach den Nrn. 03060/03061.

Wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde behandelt wird, muss die Abrechnung mit der Pseudonummer 88220 gekennzeichnet werden. In diesem Fall werden die zuvor genannten Pauschalen leider um 20 % gekürzt. Die zusätzliche Begrenzung der Video-Behandlungsfälle auf 20 % ist während der Pandemie ausgesetzt (z.Zt. bis zum 31.03.2022).

Ohne eingeschränkte Gültigkeitsdauer sind bei einer Videosprechstunde folgende hausärztlichen Leistungen berechnungsfähig:

  • Nrn. 03230/04230 (Problem­orientiertes ärztliches Gespräch),
  • Nrn. 01470 (Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung, DiGA), 01471 (Verlaufskontrolle und Auswerten DiGA Somnio),
  • Nrn. 35110 (verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen), 35111 (übende Interventionen als Einzelbehandlung),
  • Nrn. 01442 (Videofallkonferenz mit Pflegekräften), 37400 (Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase).

Auch die Berechnung der Nr. 01670 (Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen fürs Einholen eines Telekonsiliums) ist bei einem Videokontakt möglich. Damit verbunden sind die Kostenpauschalen nach den Nrn. 86900 und 01660 für den Versand der Unterlagen. Die Videosprechstunde selbst wird nach Nr. 01450 mit einem Technikzuschlag von 40 Punkten vergütet. Dieser ist allerdings auf maximal 1.899 Punkte gedeckelt.

Nachdem das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung gelockert wurde, sind Beratung und Behandlung per Videosprechstunde ohne persönlichen Erstkontakt „im Einzelfall“ erlaubt. Damit ein unbekannter Patient identifiziert werden kann, muss er seine elektronische Gesundheitskarte in die Kamera halten und mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes bestätigen. Dies kann die Praxis maximal einmal im Behandlungsfall berechnen und zwar mit der Nr. 01444 (Zuschlag zu den Pauschalen 03000 und 04000). Das läuft aber Ende 2022 aus, danach sollen neue technische Verfahren diesen Authentifizierungsaufwand unnötig machen.

Weniger AU-Tage für unbekannte Patienten

Seit dem 19. Januar 2022 ist der Beschluss des G-BA in Kraft, wonach auch bei unbekannten Patienten online eine AU festgestellt und bescheinigt werden kann. Möglich ist eine AU für bis zu drei Kalendertage. Sollte eine Folgebescheinigung benötigt werden, geht das nur nach unmittelbar persönlichem Kontakt. Einen Anspruch auf das Feststellen der AU per Videosprechstunde haben Versicherte nicht, die Entscheidung trifft allein der Arzt.

Bei bekannten Patienten kann in einer Videosprechstunde grundsätzlich eine AU für bis zu sieben Tage gewährt werden. In der Pandemie ist sogar eine Verlängerung um sieben Tage möglich – allerdings nur, wenn leichte Erkältungssymptome der Anlass dafür sind.

Seit 2022 muss diese AU auf elektronischem Weg an die Kasse übermittelt werden. Hier gilt jedoch eine Übergangslösung der KBV: Sind die technischen Voraussetzungen gegeben und eine Übermittlung möglich, muss die Praxis seit dem 1. Januar die eAU an die Krankenkasse übermitteln. Ist dies noch nicht möglich, muss das Ersatzverfahren angewendet werden. Die oder der Versicherte erhält dann eine mittels Stylesheet erzeugte AU mit allen drei Ausfertigungen auf Papier (für Krankenkasse, Arbeitgeber, Versicherten). Ein digitaler Nachversand ist laut KBV nicht erforderlich. „Solange in einer Praxis beides technisch nicht verfügbar ist, stellt sie eine papiergebundene AU mit Muster 1 aus.“

Der bei einer Videosprechstunde grundsätzlich notwendige Versand einer AU an den Patienten kann nach Nr. 40128 berechnet werden. Dasselbe gilt bei einem fehlgeschlagenen elektronischen Versand an die Kasse.

Hier ein Fallbeispiel, wo schon beim Erstkontakt fast alle möglichen Videosprechstundenpositionen zum Ansatz kommen.

Abrechnungspositionen der Videosprechstunde (Fallbeispiel)
03004Versichertenpauschale im 56. Lebensjahr16,67Bei alleiniger Videosprechstunde im Quartal Kennzeichnung mit Nr. 88220 und Kürzung um 20 %
03040Hausärztliche Grundpauschale15,55
03060 03061Zuschlag zur Nr. 03040 für NäPa-Einsatz2,48 1,35
01450Zuschlag zur Versichertenpauschale4,51Höchstwert 1.899 Punkte je abrechnendem Vertragsarzt
01444Zuschlag zur Versichertenpauschalen bei unbekanntem Patienten1,131 x im Quartal so lange Patient nicht in der Praxis war
01442
Videofallkonferenz mit Pflege(fach)kraft9,693 x im Krankheitsfall
03230
Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist14,42Dauer des Gesprächs per Videosprechstunde war 15 Minuten
01470 01471
DiGA-Verordnung und Verlaufsbetreuung „Somnio“2.03 7,21
01670
Einholung eines Telekonsiliums12,392 x im Quartal
86900 01660
Übermittlung der Telekonsil-Unterlagen per KIM an den Neurologen0,28 0,11Werden die medizinischen Unterlagen auf einem anderen Weg verschickt, können die Nrn. 01670, 86900 und 01660 nicht berechnet werden
Folgende Leistungen wären ebenfalls berechnungsfähig, kommen aber im geschilderten Fall (zunächst) nicht zum Einsatz:
40128
Postalisches Versenden einer AU-Bescheinigung per Stylesheet0,81Pauschale kann auch berechnet werden, wenn Stylesheet wegen technischer Probleme beim Online-Versand an Kasse verschickt wird
35110 35111
Psychosomatische Diagnostik und Behandlung21,74 37,74
37400
Beteiligung an der Beratung eines Patienten zur Versorgungsplanung 11,271 x im Quartal

Ein 56-jähriger Patient mit Multipler Sklerose ist an den Rollstuhl gebunden und kann die Praxis nicht aufsuchen. Wegen seines Umzugs musste er den Hausarzt wechseln. Die Erstversorgung erfolgt auf Wunsch per Video­sprechstunde. Nach Vorabstudium der Krankenunterlagen vermittelt die Praxis dem Patienten einen ambulanten Pflegedienst und vereinbart eine weitere Versorgung per Videosprechstunde. Hausbesuche sollen nur auf Anforderung oder über die NäPa der Praxis erfolgen. Wegen der notwendigen Mitversorgung des Patienten durch einen spezialisierten stationär tätigen Neurologen wird mit diesem ein Telekonsil durchgeführt. Aufgrund einer Schlafstörung erhält der Patient beim Erstkontakt eine Verordnung der DiGA Somnio, da „Schlafmittel“ wegen der Grunderkrankung vermieden werden sollten.

Medical-Tribune-Bericht

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