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Angepasste Heilmittel-Richtlinie Leistungen auch telemedizinisch möglich

e-Health , Telemedizin Autor: Michael Reischmann

Der Wechsel zur Präsenzbehandlung ist jederzeit möglich. (Agenturfoto) Der Wechsel zur Präsenzbehandlung ist jederzeit möglich. (Agenturfoto) © Marc Wiegelmann – stock.adobe.com
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Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Heilmittel-Richtlinien geändert, damit Heilmittelleistungen künftig auch telemedizinisch erbracht werden können – unabhängig von Corona-Sonderregelungen.

Heilmittelleistungen können künftig auch telemedizinisch erbracht werden. Welche hierfür konkret geeignet sind, haben der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer bis Ende 2021 zu vereinbaren.

Stimm-, Sprech- und Sprach­therapie, Ergotherapie, bestimmte Arten der Physiotherapie sowie Ernährungstherapie können aufgrund der Corona-Sonderregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses bis Ende 2021 als Videobehandlung erfolgen. Jetzt hat der G-BA in den Heilmittel-Richtlinien allerdings auch die Voraussetzungen für ein dauerhaftes telemedizinisches Angebot beschlossen. Damit werden Vorgaben des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege umgesetzt.

„Gerade im ländlichen Raum kann die Videobehandlung dazu beitragen, lange Fahrtwege einzusparen“, meint Dr. Monika ­Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen. Für die Zukunft heißt das: Sofern keine medizinischen Gründe gegen eine telemedizinische Versorgung sprechen, verständigen sich Therapeut und Patient gemeinsam darüber, ob Behandlungseinheiten statt in der Praxis oder im häuslichen Umfeld per Video erbracht werden sollen. „Dies ist für beide Seiten freiwillig und ein Wechsel zu einer Behandlung in Präsenz jederzeit möglich“, so der G-BA.

Kritisch kommentiert Dr. Lelgemann, „die vom Gesetzgeber vorgenommene Kompetenzverlagerung“: Statt per Beratungsverfahren beim G-BA werden nun der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer in bundeseinheitlichen Verträge definieren, welche verordnungsfähigen Heilmittel und welche Therapiesituation für eine Videobehandlung geeignet sind. Dr. Lelgemann warnt: „Wird die Videotherapie nicht sachgerecht angewendet, kann es zu schwerwiegenden negativen Effekten in der Patientenversorgung kommen.“ Das hätte der G-BA mit seinen Verfahren unter wissenschaftlicher Begleitung verhindert – „Vertragsverhandlungen können das nicht leisten.“

Die regelhafte Möglichkeit für eine telemedizinische Heilmittelbehandlung besteht, sobald die Beschlüsse zur Änderung der Heilmittel-Richtlinien für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung in Kraft getreten und die Verträge auf Bundesebene geschlossen sind. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Beschlüsse des G-BA nicht rechtlich beanstandet.

Quelle: Pressemitteilung – G-BA

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