Gelenk fixieren und Wundfäden ziehen: So rechnen Sie mit GOÄ und EBM richtig ab
 Auf die Details bei der Pauschalierung achten!
        
    
    
        
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            Auf die Details bei der Pauschalierung achten!
        
    
    
        
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Tape-Verbände gehören in der Sportmedizin zum Standard. Sie können aber auch bei Verletzungen oder bei degenerativen Veränderungen eingesetzt werden. Im EBM steht zur Abrechnung die Nr. 02350 (Fixierender Verband mit Einschluss mindestens eines großen Gelenks unter Verwendung unelastischer, individuell anmodellierbarer, nicht weiter verwendbarer Materialien) zur Verfügung. Zum Einsatz kommen hier z.B. Gips, Kunststoff, Tape, nicht aber Zinkleim, dem die geforderte Eigenschaft "fixierend" fehlt.
Ausschluss der Nr. 02350 neben der Pauschale 03000
Auch die Anwendung von Orthesen, die nicht anmodellierbar sind, kann nicht nach Nr. 02350 berechnet werden. Das Wiederanlegen einer Gipsschiene hingegen ist berechnungsfähig, wenn dabei mindestens ein großes Gelenk fixiert wird. 
Fixierende Verbände kleiner Gelenke sind ebenso wie Verbände mit weiterverwendbaren Materialien für ein großes Gelenk  gemäß Anhang 1 EBM nicht nach Nr. 02350 berechnungsfähig. Dies gilt  auch, wenn anstelle von Gips synthetische Stützverbandsysteme verwendet  werden. Als große Gelenke gelten Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-  und Fußgelenk jeweils als anatomisch-funktionelle Einheit. Eine  Unterteilung in Teilgelenke, z.B. in oberes und unteres Sprunggelenk,  ist nicht möglich. 
Leider  ist die Nr. 02350 im hausärztlichen Bereich neben der  Versichertenpauschale nach Nr. 03000 ausgeschlossen, so dass hier nur  ein Ansatz im Bereitschaftsdienst oder neben der Versichertenpauschale Nr. 03030 möglich ist. 
Bei Privatpatienten sieht  das anders aus. Hier kann ein Tape-Verband eines kleinen Gelenks nach  der GOÄ-Nr. 206 abgerechnet werden (2,3-facher Satz 9,38 Euro). Die Nr.  207 steht für den Tape-Verband eines großen Gelenks oder den  Zinkleimverband zur Verfügung (2,3-facher Satz 13,41 Euro). Auch wenn im  EBM die Leistung selbst nicht berechnet werden kann, lassen sich  bei gesetzlich wie privat versicherten Patienten Kosten weiterreichen.  Die Allgemeinen Bestimmungen des EBM Nr. I 7.3 sehen hier den Bezug auf  Rezept oder als Sprechstundenbedarf vor. 
In der Hausarztpraxis ist das kein seltener Vorgang: Ein Privatpatient kommt mit einer andernorts genähten Wunde in  die Praxis und wünscht die Entfernung der Fäden. Hier müssen die  Anamnese erhoben, die Wunde inspiziert, die Fäden entfernt und ein  Wundverband angelegt werden. Im Gegensatz zum EBM ist hier eine  detaillierte Leistungsabrechnung möglich. Die Rechnung umfasst  die GOÄ-Nrn. 1 für die Beratung, 5 für die symptombezogene Untersuchung  und 2007 für die Entfernung der Fäden. 
Da das Entfernen von  Fäden nicht als Operationsleistung gilt und der Verband nur dort Teil  der Leistung ist, kommt auch die Nr. 200 für den Wundverband zum  Ansatz. Hinzu kommen Auslagen nach §10 der GOÄ. Allerdings sind  Pflas-ter und Wundschnellverbände nicht erstattungsfähig. In der Regel  akzeptieren die Privatkassen hier die Pauschalen des sog. Nebenkostentarifs der UV-GOÄ. 
Parallelabrechnung von zwei Verbandsarten
In der GOÄ ist der Verband nach Nr. 200 nicht neben  chirurgischen Leistungen berechnungsfähig. Beachtenswert ist aber, dass  mehrere Verbände innerhalb derselben Sitzung, mehrfach am Tag oder  kombiniert abgerechnet werden können. Die Mehrfachabrechnung von  Verbänden an einem Tag erfordert in der Rechnung eine Uhrzeitangabe und  ggf. eine Begründung. Letzteres kann z.B. ein rasch durchfeuchteter  Verband oder eine unerklärliche Schmerzzunahme unter dem Verband sein.  Auch ein verrutschter Verband kann als Ursache gelten. 
Unterschiedliche Verbandarten sind  nebeneinander abrechenbar. So dient der einfache Verband nach Nr. 200  i.d.R. nur der Wundabdeckung, der Kompressionsverband nach Nr. 204 aber  einer zusätzlich erforderlichen Kompression. Ein Schienenverband  wiederum muss neben der Wundabdeckung eine Ruhigstellung gewährleisten.  Dabei ist es unerheblich, ob die Schiene erstmals (Nrn. 210 und 212)  oder nach einem Verbandwechsel neu angelegt wird (Nrn. 211 und 213). 
Im EBM stehen  für die Akutversorgung von Wunden die Nrn. 02300 bis 02302 zur  Verfügung. Bei chronischen Wunden kommt in erster Linie die Nr. 02310  zum Einsatz. Die Leistung ist mit 21,39 Euro bewertet und kann nur  einmal im Behandlungsfall (Quartal) berechnet werden. Die Leistung  beinhaltet die Abtragung von Nekrosen und/oder das Wunddebridement  und/oder die Anlage und/oder das Wechseln eines Kompressionsverbandes  und/oder die Einbringung und/oder das Wechseln einer Wundtamponade. 
Voraussetzung: mindestens drei Arzt-Patienten-Kontakte
Damit die Leistung berechnet werden kann, müssen mindestens drei  persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall dokumentiert  sein, die sich allerdings nicht unbedingt auf diese Wundbehandlung beziehen müssen. 
Handelt es sich bei der chronischen Wunde um eines oder mehrere chronisch venöse Ulcera cruris, kommt der Behandlungskomplex nach  Nr. 02312 EBM zum Einsatz. Er beinhaltet die Abtragung von Nekrosen,  die Lokaltherapie unter Anwendung von Verbänden, das Anlegen von  entstauenden phlebologischen Funktionsverbänden und eine  Fotodokumentation zu Beginn der Behandlung und danach alle vier Wochen. 
Ansatz der Nr. 02311 nur mit KV-Genehmigung
Die Leistung ist mit 55 Punkten bewertet und kann bis zu einem  Höchstwert von 4244 Punkten je Bein und je Sitzung berechnet werden.  Der Höchstwert ist auf den Arztfall bezogen und kann deshalb in einer  Gemeinschaftspraxis entsprechend höher ausfallen. Die Leistung ist am  selben Tag nicht neben der Nr. 02310 berechnungsfähig. Ein Ansatz der  Nrn. 02310 und 02312 an verschiedenen Tagen im Quartal ist hingegen bei entsprechender Indikation möglich. 
Ist  die chronische Wunde als diabetischer Fuß zu werten, kommt die Nr.  02311 zum Ansatz. Diese Leistung kann aber nur mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung  berechnet werden und ist i.d.R. diabetologischen Schwerpunktpraxen  vorbehalten. Der Ansatz dieser Leistung ist je Bein und Sitzung möglich  und mit jeweils 14,61 Euro bewertet. Eine Kombination mit den Nrn. 02310  und 02312 ist im gesamten Quartal ausgeschlossen. 
Quelle: Medical-Tribune-Bericht
 
                     
                     
                            
                            
                            
                        
                     
                            
                            
                            
                        
                     
                            
                            
                            
                        
                     
                            
                            
                            
                        
                    