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Sekundär heilende Schürfwunden Im EBM und in der GOÄ unterscheiden sich die Abrechnungswege deutlich

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Wundversorgung kann vielseitig über die GOÄ/EBM abgerechnet werden. Die Wundversorgung kann vielseitig über die GOÄ/EBM abgerechnet werden. © DragonImages – stock.adobe.com
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Wer zum Quartalsende hin Leistungen nicht selbst erbringt, sondern an Fachärzte oder Krankenhäuser delegiert, verschenkt Geld. Ein Beispiel dafür, was alles möglich ist, bietet die Wundversorgung in der Praxis.

Je nach Kassenärztlicher Vereinigung werden Leistungen der Wundversorgung aus dem Regelleistungsvolumen (RLV) oder über ein Qualitätszuschlagsvolumen (QZV) vergütet. Im Endeffekt ist der Unterschied unbedeutend, denn nicht ausgeschöpfte Honorarvolumina des QZV fließen in das RLV und stehen dort für die Bezahlung weiterer Leistungen zur Verfügung. 

Im EBM stehen im Abschnitt II 2.3 (Kleinchirurgische Eingriffe) die Leistungen nach den Nrn. 02300, 02301 und 02303 (siehe Tabelle) sowie die Nrn. 02310, 02311 und 02312 zur Verfügung. Als Hilfsleistungen kommen Maßnahmen nach den Nrn. 02313, 30401 und 02350 hinzu. Zu Problemen bei der Anwendung dieser Positionen führen sehr komplizierte Ausschlussregelungen und z.T. auch Höchstwerte. Ein zusätzlicher Blick in die Leistungslegenden ist deshalb unerlässlich. Bei der Nr. 02311 wird ein besonderer Qualifikationsnachweis verlangt. Die Nr. 02350 ist nicht in der Präambel des Hausarztkapitels aufgeführt und damit für Hausärzte nicht neben der Versichertenpauschale, sondern z.B. nur im organisierten Notdienst berechnungsfähig.

In der GOÄ gibt es für die Abrechnung der Wundversorgung viel differenziertere Möglichkeiten als im EBM. Ein Vergleich ist trotzdem möglich und in der unten stehenden Tabelle dargestellt. Für die kleine Wundversorgung stehen die Leistungen nach den Nrn. 2000 bis 2003 zur Verfügung, bei der großen Wunde die Nrn. 2003 bis 2005. 

Kassen- und Privatabrechnung von Leistungen der Wundversorgung

EBM-Nr.

Legende

GOÄ-Nr.

Legende

02300

Kleinchirurgischer Eingriff I und/oder primäre Wundversorgung und/oder Epilation

2000

2003

Erstversorgung einer kleinen Wunde

Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde

02301

Kleinchirurgischer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung mittels Naht

2001

2002

2004

2005

2008

2009

Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht

Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht

Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht

Versorgung einer großen u./o. stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht

Wund- oder Fistelspaltung

Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers

02302

Kleinchirurgischer Eingriff III und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern

2000 bis 2005

2010

Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen u./o. Knochen

02310

Behandlung einer/eines/von sekundär heilenden Wunde(n) und/oder Decubitalulcus (-ulcera)

2006

Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde

02311

Behandlung des diabetischen Fußes

02312

Behandlungskomplex eines o. mehrerer chronisch venöser Ulcera cruris

02313

Kompressionstherapie bei der chronisch venösen Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen und/oder beim Lymphödem

204

Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz‘scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband

30401

Intermittierende apparative Kompressionstherapie

525

526

Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je Sitzung

Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten, je Sitzung

02350

Fixierender Verband mit Einschluss mindestens eines großen Gelenks unter Verwendung unelastischer, individuell anmodellierbarer, nicht weiter verwendbarer Materialien (nicht neben Versichertenpauschale)

206

207

208

Tape-Verband eines kleinen Gelenks

Tape-Verband eines großen Gelenks oder Zinkleimverband

Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband

03000

Versichertenpauschale

200

Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher

201

Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebeverband – ausgenommen Nabelverband

209

Großflächiges Auftragen von Externa zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, je Sitzung)

Entfernen der Fäden ist bei Privatpatienten abrechenbar

Die Behandlung einer sekundär heilenden Wunde kann nach Nr. 2006 berechnet werden, im Gegensatz zum EBM ist das Entfernen von Fäden nach Nr. 2007 berechnungsfähig. Größere Eingriffe können nach den Nrn. 2008, 2009 und 2010 berechnet werden. Zusätzlich zur Wundversorgung können in der GOÄ in der Regel die Verbände nach den Nrn. 200 bis 208 oder 210 und 211 zum Ansatz kommen. Eine Sonderstellung nimmt dabei die Nr. 209 ein. Sie ist bei einem im Rahmen der Wundversorgung denkbaren großflächigen Auftragen von Externa (z.B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken) ansetzbar. Lediglich der einfache Verband nach Nr. 200 ist neben den als operativ eingestuften Wundversorgungen nach den Nrn. 2000 bis 2005 ausgeschlossen, kann aber z.B. neben der Nr. 2006 angesetzt werden. 

Medical-Tribune-Bericht

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