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GOÄ-Abrechnung An der Wunde punkten

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Wundversorgung kann durch eine Vielzahl an Positionen und Kombinationen abgerechnet werden. Die Wundversorgung kann durch eine Vielzahl an Positionen und Kombinationen abgerechnet werden. © Pattarisara – stock.adobe.com
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Für die Behandlung von Wunden stehen in der GOÄ etliche Positionen zur Verfügung. Diese Vielfalt erfordert es, überlegt abzurechnen, um Honorarverluste zu vermeiden.

Das Abrechnungsspektrum bei den diversen Wundformen setzt sich schwerpunktmäßig aus den Positionen der Tabelle 1 zusammen. Bei den Nrn. 2000 bis 2002 geht es um eine kleine Wunde. In der GOÄ gibt es keine verbindliche Definition der Größen, es wird aber diejenige aus den „Allgemeinen Bestimmungen I 4.3.7“ des EBM anerkannt. Demnach gelten Wunden an Händen und am Kopf generell als groß – die Nrn. 2000 bis 2002 kommen dort also nicht vor.

Tab. 1: Hausärztliche Wundversorgung nach GOÄ

GOÄ-Nr.

Legende

Punkte

Euro

2000

Erstversorgung einer kleinen Wunde

70

4,08

2001

Versorgung einer kleinen Wunde inkl. Naht

130

7,58

2002

Versorgung einer kleinen Wunde inkl. Umschneidung und Naht

160

9,33

2003

Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde

130

7,58

2004

Versorgung einer großen Wunde inkl. Naht

240

13,99

2005

Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde inkl. Umschneidung und Naht

400

23,31

2006

Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen

63

3,67

2007

Entfernung von Fäden oder Klammern

40

2,33

2008

Wund- oder Fistelspaltung

90

5,25

2009

Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers

100

5,83

In den Legenden der Nrn. 2003 und 2005 wird auf „große und/oder stark verunreinigte Wunden“ abgehoben. Das bedeutet: Auch eine kleine Wunde, die sich nicht an Händen oder am Kopf befindet, kann nach diesen Positionen berechnet werden, wenn sie stark verunreinigt ist.

Der Begriff „Erstversorgung“ spielt eine Rolle beim Ausschluss des Verbandes nach Nr. 200 neben den Nrn. 2000 bis 2005. Die Nr. 2000 ist mit 70 Punkten geringer bewertet als die alternative Kombination aus den Nrn. 2006 und 200 mit 108 Punkten. 

Bei einer Schürfwunde z.B. handelt es sich um eine nicht primär heilende Wunde. Kommt der Patient bereits mit Wundverband in die Praxis, ist dies keine Erstversorgung mehr; dem Ansatz der Nrn. 2006 und 200 kann der Vorzug gegeben werden. 

Bei den Nrn. 2001 bis 2005 stellt sich diese Frage hingegen nicht, da diese Leistungen auch ohne die Nr. 200 höher bewertet sind als die Nr. 2006. Denkbar wären aber ggf. Kombinationen aus den in der Tabelle 1 aufgeführten Leistungen. Würde es sich etwa um eine kleine, stark verschmutzte Wunde handeln, in der Fremdkörper (z.B. Straßensplit) enthalten sind, die entfernt werden müssen, könnten die Nrn. 2003 und 2009 angesetzt werden.

Tab. 2: Die Verbände nicht vergessen!

GOÄ-Nr.

Legende

Punkte

Euro

200

Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher

45

2,62

204

Zirkulärer Verband des Kopfes oder Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband

95

5,54

209

Großflächiges Auftragen von Externa (z.B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung

150

8,74

Auch die Verbände (Tabelle 2) sind bedeutsam. Die Nr. 204 kann als „Kompressionsverband“ relativ häufig neben jeder Form der Wundbehandlung berechnet werden, wenn es sich z.B. um eine stark blutende Wunde handelt. 

Ersatz von Auslagen nach dem BG-Nebenkostentarif 

Beim Ansatz von Auslagen nach BG-Nebenkostentarif (BG-NT) ist zu beachten, dass in der UV-GOÄ der Kompressionsverband die Nr. 203A hat und deshalb die Pauschale des BG-NT von 2,04 Euro berechnet werden kann bzw. beim Einsatz von Gummielastikbinden anstelle der Pauschgebühr der Selbstkostenpreis. 

Die Nr. 209 ist z.B. bei der Versorgung bei einer ursprünglich stark verschmutzten Wunde mit entzündlicher Reaktion denkbar, da dann die Behandlung einer Hautkrankheit stattfindet. Die Leistung beinhaltet keinen Verband, kann also z.B. zusammen mit der Nr. 200 für die Abdeckung abgerechnet werden.

Auslagen können berechnet werden für Arzneien, Verbandmittel und sonstige Materialien, die der Patient behält oder die mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind und/oder die als gesondert berechnungsfähig ausgewiesen sind (§ 10 Absatz 1 GOÄ). Pauschalen sind nicht zulässig. 

Ausdrücklich nicht gesondert berechnungsfähig sind nach § 10 Absatz 2 GOÄ Kosten für Klein­materialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbands­pray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holz- und Wattestäbchen, Gummifingerlinge, Mittel zur Oberflächenanästhesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie Einmalspritzen, -kanülen, -handschuhe und -skalpelle. Das bedeutet, dass z.B. Nahtmaterial gesondert berechnet werden kann.

Dieser Ersatz von Auslagen wird nicht von Ausschlüssen tangiert, wie etwa bei den Kosten beim einfachen Verband nach Nr. 200. Akzeptiert werden i.d.R. die „Besonderen Kos­ten“ des BG-NT in Spalte 3 UV-GOÄ, obwohl es sich hier um Pauschalen handelt. Bei Positionen, die nach § 10 GOÄ die zusätzliche Berechnung von Auslagen zulassen, kann kein Wert in der Spalte 3 UV-GOÄ aufgeführt sein, wenn sich diese Kos­ten nicht pauschalieren lassen. In diesem Fall muss man die tatsächlichen Kosten ermitteln und – sofern sie einen Wert von 25,56 Euro übersteigen – einen Beleg beifügen.

Ein Fallbeispiel: Privatpatient Emil K. kommt erstmals im Behandlungsfall mit einer Schürfwunde am rechten Unterschenkel, die er sich kurz zuvor bei einem Fahrradunfall zugezogen hat, in die Sprechstunde. Tetanusschutz ist vorhanden. 

Tab. 3: Abrechnung des Fallbeispiels

GOÄ-Nr.

Legende

Faktor

Euro

1

Beratung – auch mittels Fernsprecher

2,3

10,72

5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

10,72

2006

Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen

2,3

8,44

200

Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher

2,3

6,03

 

Sachkosten

 

 

Auf den ersten Blick handelt es sich um die „Erstversorgung einer kleinen Wunde“. Das wäre die Nr. 2000. Bestandteil dieser Leistung sind nach den „Allgemeinen Bestimmungen“ des Abschnitts C I Verbände nach Nr. 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion erfolgen. Laut GOÄ-Ausschuss der BÄK sind die Nrn. 2001, 2002, 2004 und 2005 solche operativen Leistungen, da in der Legende auf „Naht“ und/oder „Umschneidung“ abgestellt wird. 

Bei den Nrn. 2000 und 2003 ist ein Verband („Erstversorgung“) enthalten. Damit ist klar: Neben der im Fallbeispiel berechnungsfähigen Nr. 2000 kann die Nr. 200 nicht zum Ansatz kommen, nur die Kosten für den Verband werden erstattet.

Bei einer Schürfwunde handelt es sich aber um eine nicht primär heilende Wunde (s.o.), deren Behandlung nach der Nr. 2006 berechnet werden kann. Daneben ist zusätzlich die Nr. 200 möglich. Aus den beiden Leistungen resultieren 63 + 45 = 108 Punkte. Mit dem Schwellenmultiplikator führt das zu einem Honorar von 14,47 Euro. Die Leistung nach Nr. 2000 ist dagegen mit 70 Punkten bewertet und ergibt ein Honorar von 9,38 Euro. Als Sachkosten können für den Verband 1,28 Euro aus dem BG-NT zugrunde gelegt werden.

Beim Ansatz der Nr. 2006 können ggf. auch Sachkosten berechnet werden, wie das Anwenden von Externa, wenn z.B. eine Wundinfektion erkennbar ist und dies nicht nur zur Erstbehandlung geschieht (s.o.). Für eine „Bestwertregelung“ müsste man auch den Zustand der Wunde berücksichtigen. Handelt es sich um eine starke Verschmutzung, wie sie bei einem solchen Unfall denkbar ist, käme alternativ die Nr. 2003 in Betracht. Hier wäre beim Schwellensatz ein Honorar von 17,43 Euro der Kombination der Nrn. 2006 und 200 (14,47 Euro) vorzuziehen. Gleiches wäre der Fall, wenn sich der Patient eine Wunde an einer Hand oder am Kopf zugezogen hätte. 

Keine Überlegungen müssen bei einer Wundversorgung angestellt werden, bei der eine Naht, ggf. mit Umschneidung, nötig ist. Hier sind die Bewertungen durchweg in der Kombination der Nrn. 2006 und 200 fixiert.

Medical-Tribune-Bericht

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