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Hämato-onkologischer Bereich Abrechnungs-News zum Jahreswechsel

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann 

Zum neuen Jahr konnte die Onkologie-Vereinbarung geändert werden, da sich KBV und GKV geeinigt haben. Zum neuen Jahr konnte die Onkologie-Vereinbarung geändert werden, da sich KBV und GKV geeinigt haben. © Zerbor – stock.adobe.com
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Der Bewertungsausschuss hat zum Jahreswechsel eine ganze Reihe von Beschlüssen gefasst, die auch die Abrechnung von Leistungen im hämato-onkologischen Bereich betreffen. Hier sind die wichtigsten Entscheidungen.

Eine Anpassung des EBM wurde für den Wirkstoff Etranacogen Dezaparvovec vorgenommen. Das Präparat ist ein Gentherapeutikum, das den menschlichen Gerinnungsfaktor IX exprimiert und zur Behandlung von schwerer und mittelschwerer Hämophilie B bei Erwachsenen ohne Faktor-IX-Inhibitoren in ihrer Vorgeschichte zum Einsatz kommt. 

Was neu ist: In den Abschnitt IV 30.3.3 „Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien“ wurde für die intravasale Infusionstherapie mit Etranacogen Dezaparvovec und die im Anschluss an die Verabreichung notwendige Beobachtung und Betreuung die GOP 30326 aufgenommen. Da im Vorfeld eine Beurteilung der Leber zur Indikationsstellung erforderlich ist, hat der BA außerdem im Kapitel IV 33 „Ultraschalldiagnostik“ die GOP 33105 geschaffen. Die GOP 30326 und 33105 sind jeweils insgesamt nur einmalig berechnungsfähig, da die Fachinformation nur eine einmalige Anwendung des Wirkstoffs vorsieht.

Onkologie-Vereinbarung wurde angepasst

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich außerdem zum 1. Januar 2024 auf eine Anpassung der Mindestpatientenzahlen in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte) geeinigt. Sie betrifft die Anzahl nachzuweisender Patient:innen mit intravasaler und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung. 

Portopauschalen im Fachbereich

 

Fachgruppe

Höchstwert in Euro

bis 31.12.2023

ab 01.01.2024

Innere Medizin, fachärztliche Internist:innen ohne SP

145,34

36,12

Innere Medizin, SP Hämatologie/Onkologie

203,82

50,74

Zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung muss die Betreuung durchschnittlicher Patientenzahlen pro Quartal und Arzt/Ärztin in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung nachgewiesen werden. Fachärzt:innen für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie mussten bisher 30 entsprechende Patient:innen im Quartal nachweisen, alle anderen Fachgruppen (z.B. Urologie, Gynäkologie und Dermatologie) 20 Patient:innen. 

Diese Zahlen wurden halbiert, so dass Fachärzt:innen für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Teilnahme an der Vereinbarung nur noch 15 und alle anderen Fachgruppen nur noch zehn Patient:innen im Quartal nachweisen müssen.

So rechnen Sie die intravasale Infusionstherapie mit Etranacogen Dezaparvovec ab

EBM

Legende

Punkte/Euro

Anmerkungen

30326

Infusionstherapie mit

Etranacogen Dezaparvovec

Obligater Leistungsinhalt

  • Intravasale Infusionstherapie

  • Beobachtung und Betreuung unmittelbar nach der intravasalen Infusion

  • Dauer mehr als 4 Stunden

Die GOP 30326 ist nicht neben den GOP 02100 bis 02102 und 30320 bis 30323 und nicht neben den GOP des Abschnitts 1.5 berechnungsfähig.

625/74,59

Die Berechnung der GOP 30326 setzt die Angabe der Begründung der erforderlichen Überwachung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation (z. B. Dosierung, Dosisanpassung, Körpergewicht) und der Überwachungsdauer voraus. Sie kann nur von Vertragsärzt:innen berechnet werden, die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß ATMP-Qualitätssicherungsrichtlinie zur Durchführung von Gentherapien bei Hämophilie verfügen und ist deshalb erst ab Inkrafttreten der Anlage 4 der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie berechnungsfähig.

33105

Beurteilung der Leber zur Indikationsstellung einer Therapie mit Etranacogen Dezaparvovec

Obligater Leistungsinhalt

  • Sonografische Untersuchung der Leber

  • Elastografische Bewertung der Leber

Die GOP 33105 ist nicht neben den GOP 01205 und 01207, am Behandlungstag nicht neben den GOP 31630 bis 31637, 31682 bis 31689 und 31695 bis 31702 und im Behandlungsfall nicht neben der GOP 26330 berechnungsfähig.

440/52,51

Die GOP 33105 ist ausschließlich für zwingend erforderliche Untersuchungen zur Indikationsstellung einer gemäß jeweils gültiger Fachinformation für diese Indikation zugelassene Therapie mit Etranacogen Dezaparvovec berechnungsfähig.

 

Bis zum 30. September 2024 setzt die Berechnung der GOP 33105 eine bestehende Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, die zur Abrechnung der GOP 33042 berechtigt, voraus. Ab dem 1. Oktober 2024 ist für die Berechnungsfähigkeit der GOP 33105 eine aktualisierte Genehmigung auf Basis einer angepassten Ultraschallvereinbarung erforderlich, die die GOP 33105 umfasst.

 

Sofern die GOP 33105 neben der GOP 33042 berechnet wird, ist ein Abschlag von 70 Punkten auf die GOP 33042 vorzunehmen.

Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 699. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zum 1. Januar 2024

Bereits zum 1. Oktober 2023 erneuert wurden die Portopauschalen nach den GOP 40110/40111. Jetzt wurden sie noch massiv abgesenkt. Als Ersatz für diese abgesenkten Portopauschalen, die auch den Faxversand beinhalten und die Kosten für durch Kassen angeforderte Berichte abdecken sollen, wurden Pauschalen für den elektronischen Versand und Empfang (eBrief) sowie eine Förderpauschale für den Versand beschlossen. Überraschend wurde aber auch die Abrechnung der betreffenden Pseudonummern 86900 und 86901 bereits zum 1. Juli 2023 gestrichen

Portokostenpauschalen reichen nur noch für 60 Briefe

Die KBV hat dazu zwar im Oktober 2023 mitgeteilt, dass sie sich dafür einsetzen will, dass dies zukünftig wieder möglich wird. Passiert ist bisher aber nichts. Immerhin wäre der elektronische Versand von Arztbriefen z.B. an den Hausarzt aber zumindest eine kostengünstigere Alternative, da die neue Portopauschale nur noch für rund 60 Briefmarken zu 0,85 Euro ausreicht. Grundsätzlich möglich wäre das, da seit dem 1. Januar 2024 nach gesetzlicher Vorgabe alle Praxen eBriefe im Praxisverwaltungssystem zumindest empfangen können müssen.

Medical-Tribune-Bericht

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