Sonstige Kostenträger Abrechnung nach Sonderregeln

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Abrechnungen bei „Sonstigen Kostenträgern“ fallen z. B. bei der Behandlung von Bundeswehrangehörigen, ausländischen Touristen oder Asylsuchenden an. Abrechnungen bei „Sonstigen Kostenträgern“ fallen z. B. bei der Behandlung von Bundeswehrangehörigen, ausländischen Touristen oder Asylsuchenden an. © iStock/anyaberkut

Die Abrechnung bei „Sonstigen Kostenträgern“, etwa für ausländische Patienten oder Asylbewerber, enthält ein breites Spektrum an Sonderfällen. Weil diese nicht alltäglich in einer Hausarztpraxis sind, gilt es Unterlagen zu den Besonderheiten griffbereit zu haben.

Gesetzlich Krankenversicherte legen ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) vor und damit ist klar, bei welcher Krankenkasse sie versichert sind und wie die Abrechnung zu erfolgen hat. Sonderfälle stellen hingegen Versicherte aus dem Ausland, Asylbewerber oder Angehörige der Bundeswehr dar. Wenn ein ausländischer Tourist in Deutschland erkrankt und zum Arzt geht, kann man die Abrechnungsregelungen in drei Gruppen fassen:

Manchmal kommen Patienten mit Abrechnungsscheinen in die Praxis, die man auf den ersten Blick nicht recht zuordnen kann. Das betrifft insbesondere folgende Gruppen:

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