Anzeige

Neubewertungen im EBM – damit müssen Kardiologen und Angiologen ab April rechnen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Honorarverteilung der KV kann die Effekte der  EBM-Reform beeinflussen. Die Honorarverteilung der KV kann die Effekte der EBM-Reform beeinflussen. © igorkol_ter – stock.adobe.com
Anzeige

KBV und Kassen mussten die EBM-Reform zum April 2020 punktsummenneutral beschließen. Die Sprechende Medizin wurde dabei zulasten technischer Leistungen aufgewertet. Das trifft auch Kardiologen und Angiologen.

Für den Großteil der Vertragsärzte ändere sich durch die EBM-Reform zum 1. April 2020 beim Honorar nicht viel, sagte KBV-Chef Dr. Andreas Gassen nach dem Beschluss. Diese optimistische Aussage scheint für die Kardiologie und die Angiologie eher nicht zu stimmen. Nach Simulationsberechnungen der KBV verlieren die Angio­logen durch die Neubewertungen der einzelnen Leistungen 6,4 % und die Kardiologen 3,8 % des Leistungsbedarfs. Ob das tatsächlich so kommt, hängt allerdings davon ab, wie die regionale KV die EBM-Änderungen in ihrem Honorarverteilungsmaßstab umsetzt. Werden die jeweiligen Honorarkontingente nicht verändert, kann der prognostizierte Verlust über eine Mengenkomponente ausgeglichen werden.

Die angiologischen Grundpauschalen (Nrn. 13290 bis 13292) wurden leicht erhöht. Unverändert geblieben sind hingegen die Zuschläge nach den EBM-Nrn. 13294, 13296 und 13297 (siehe Tab. 1). Bei einer Praxis mit 1000 Behandlungsfällen ab dem 6. Lebensjahr führt das beispielsweise zu einem Honorarzufluss von 439 Euro. Ob diese Anhebung die Abwertungen bei den meisten weiteren angiologischen Leistungen ausgleicht?

Tabelle 1: Grundpauschalen wurden leicht angehoben
EBM-Nr.
Legende
Punkte
Punkte
Differenz
Grundpauschalen Angiologie
13290bis 5. Lebensjahr179195+16
13291vom 6. bis 59. Lebensjahr202206+4
13292ab 60. Lebensjahr207211+4
13294Zuschlag für die angiologisch-internistische Grundversorgung41410
13296Zuschlag zur Nr. 1329411110
13297Zuschlag zu den Nrn. 13290 bis 13292220
13300Zusatzpauschale Angiologie614535-79
Grundpauschalen Kardiologie
13540bis 5. Lebensjahr143154+11
13541vom 6. bis 59. Lebensjahr207215+8
13542ab 60. Lebensjahr214223+9
13543Zuschlag für die kardiologisch‐internistische Grundversorgung41410
13544Zuschlag zur Nr. 1354311110
13547Zuschlag zu den Nrn. 13540 bis 13542220
13545Zusatzpauschale Kardiologie679739+60
Quelle: Bewertungsausschuss

Schließlich wurde die Zusatzpauschale Nr. 13300 um 8,68 Euro reduziert. Abgewertet wurden ferner die Laufbandergometrie im Zusammenhang mit der Nr. 13300 um 6 Punkte (0,66 Euro), die intermittierende fibrinolytische Therapie und/oder Prostanoidtherapie nach Nr. 13310 um 18 Punkte (1,98 Euro) und die systemische fibrinolytische Therapie arterieller oder venöser Thrombosen bei belegärztlicher Behandlung nach Nr. 13311 um 8 Punkte (0,88 Euro). Die kardiologischen Grundpauschalen wurden in der Altersgruppe nach Nr. 13540 bis 13542 ebenfalls leicht erhöht. Bei einer Praxis mit 1000 Behandlungsfällen in der Altersgruppe nach Nr. 13542 erzeugt das z.B. einen Honorarzufluss von 989 Euro. Unverändert geblieben sind die Zuschläge nach den EBM-Nrn. 13543, 13544 und 13547. Um 6,59 Euro aufgewertet wurde die Zusatzpauschale nach Nr. 13545. Auch die Zusatzpauschale Behandlung eines Herz-Transplantatträgers nach Nr. 13561 wurde um 2 Punkte (0,22 Euro) und die Elektrostimulation des Herzens nach Nr. 13551 um 6 Punkte (0,66 Euro), leicht erhöht. Abgewertet wurde im Fachgruppenabschnitt IIIb 13.3.5 lediglich die Ergospirometrie nach Nr. 13560 um 13 Punkte (1,43 Euro).

Tabelle 2: Invasivdiagnostische und -therapeutische Leistungen
EBM-Nr.
Legende
Punkte alt
Punkte neu
Differenz
34291Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiografie32273175-52
01520Zusatzpauschale für Beobachtung nach diagnostischer Koronarangiografie962878-84
34292Zuschlag Intervention (PTCA, Stent)38193799-20
01521Zusatzpauschale für Beobachtung nach therapeutischer Koronarangiografie16671521-146
34283Serienangiografie155215520
01530Zusatzpauschale für Beobachtung nach diagnostischer Angiografie962878-84
34284Zuschlag selektive Darstellung hirnversorgender Gefäße978982+4
34285Zuschlag selektive Darstellung anderer Gefäße479477-2
34286Zuschlag Intervention22172221+4
01531Zusatzpauschale für Beobachtung nach therapeutischer Angiografie16671521-146
Quelle: Bewertungsausschuss

Bei den invasiven Leistungen liegen die Hauptverluste

Die Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiografie nach Nr. 34291 wurde um 5,71 Euro und die dazugehörige Nachbeobachtungsleistung nach Nr. 01520 um 9,23 Euro gesenkt. Der Zuschlag bei einer interventionellen Maßnahme (z.B. PTCA, Stent) nach Nr. 34292 wurde um 2,20 Euro und die dazugehörige Nachbeobachtungsleistung nach Nr. 01521 um 16,04 Euro reduziert. Die Serienangiografie nach Nr. 34283 als angiologische Kernleistung ist unverändert mit 1552 Punkten bewertet, die Nachbe­obachtung nach Nr. 01530 (4 Stunden) aber um 84 Punkte abgewertet worden. Der Zuschlag zur selektiven Darstellung hirnversorgender Gefäße nach Nr. 34284 ist etwas höher, der nach Nr. 34285 etwas geringer bewertet und der nach Nr. 34286 für die Intervention um 4 Punkte aufgewertet. Die dazugehörige Nachbeob­achtung nach Nr. 01531 (6 Stunden) ist um 16,04 Euro abgesenkt worden.

Große Unterschiede in den fachübergreifenden Bereichen

In den übrigen für Angiologen und Kardiologen zugänglichen fach­übergreifenden Bereichen wechseln sich Auf- und Abwertungen ab. Der ärztliche Bericht nach Untersuchung nach Nr. 01600 wird jetzt mit 55 Punkten (+1,76 Euro) und der individuelle Arztbrief nach Nr. 01601 mit 108 Punkten (+3,74 Euro) vergütet. Die kleinchirurgischen Eingriffe nach den ­EBM-Nrn. 02300 wurden um 11 Punkte (+1,21 Euro), 02301 um 4 Punkte (+0,44 Euro) und 02310 um 7 Punkte (+0,77 Euro) angehoben. Die Leistung nach Nr. 02302 hingegen ist um 9 Punkte reduziert worden (-0,99 Euro). Unverändert in der Bewertung bleiben die in der Angiologie und Kardiologie möglichen Eingriffe nach den Leistungen des ambulanten Operierens.

Tabelle 3: Nichtinvasivdiagnostische Leistungen
EBM-Nr.
Legende
Punkte alt
Punkte neu
Differenz
33020Echokardiografie (M‐Mode und B‐Mode‐Verfahren)269245-24
33021Doppler‐Echokardiografie (PW‐ / CW‐Doppler)281270-11
33022Duplex‐Echokardiografie (Farbduplex)336307-29
33030Echokardiografie mit physikalischer Stufenbelastung739721-18
33031Echokardiografie mit pharmakainduzierter Stufenbelastung835807-28
33060CW‐Doppler‐Sonografie der extrakraniellen Gefäße286267-19
33061CW‐Doppler‐Sonografie extremitätenversorgender Gefäße10890-18
33063PW‐Doppler‐Sonografie der intrakraniellen Gefäße251231-20
33070Duplex‐Sonografie der extrakraniellen Gefäße410381-29
33071Duplex‐Sonografie der intrakraniellen Gefäße249214-35
33072Duplex‐Sonografie der extremitätenver‐ und/oder entsorgenden Gefäße260224-36
33075Zuschlag Farbduplex6237-25
Quelle: Bewertungsausschuss

Bei den in der angiologischen und kardiologischen Praxis denkbaren nichtinvasiven bildgebenden Verfahren sind die Leistungen nach den EBM-Nrn. 33020 bis 33022, 33030 und 33031 abgewertet worden (siehe Tab. 3). Ebenso die Leistungen nach Nr. 33060, 33061 und 33063. Auch für die Duplex-Sonografie nach den Nrn. 33070 bis 33072 sowie den Farbzuschlag nach Nr. 33075 gibt es weniger Honorar. Weitere, in der angiologischen und/oder kardiologischen Praxis mögliche Leistungen, die hier nicht aufgeführt sind, wurden nicht oder nur geringfügig anders bewertet. Dies gilt z.B. auch für die Leistungen der Schrittmacherkontrolle nach den Nrn. 13571 bzw. 13573 bis 13576 oder alle Laborleistungen des EBM-Abschnitts IV.32.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

Anzeige