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Vertragsärztliche Versorgung Was Sie jetzt zur intravasalen Therapie und zur Fortbildungspflicht wissen müssen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Kostenpauschale 86516 kann zukünftig nur noch abgerechnet werden, wenn mindestens ein intravasales Tumortherapeutikum (ATC-Klasse L) verabreicht wurde. Die Kostenpauschale 86516 kann zukünftig nur noch abgerechnet werden, wenn mindestens ein intravasales Tumortherapeutikum (ATC-Klasse L) verabreicht wurde. © Dilok – stock.adobe.com
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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich auf Anpassungen in der Onkologie-Vereinbarung geeinigt. Sie gelten seit Anfang des Jahres.

Mit dem zurückliegenden Jahreswechsel haben Neuregelungen im onkologischen Bereich Einzug gehalten. Betroffen sind insbesondere der Ansatz der GOP 86516 sowie bisherige pandemiebedingte Sonderregelungen bei den Fortbildungsanforderungen. Zu finden sind die Regelungen in der Onkologie-Vereinbarung, Anlage 7 Bundesmantelvertrag – Ärzte. 

Worum geht es? Die Berechnung der Kostenpauschale 86516 „intravasale medikamentöse Tumortherapie“ ist nur noch möglich, wenn die Gabe von mindestens einem intravasal verabreichten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L erfolgt. Um klarzustellen, dass hierunter auch intravasal applizierte Tumortherapeutika im Rahmen von Arzneimittel-Härtefallprogrammen („Compassionate Use“) fallen, welche gegebenenfalls auch noch keinen ATC-Code haben, wurde eine Fußnote eingefügt. 

Was sich in „Abrechnung und Vergütung“ (Anhang 2) geändert hat

GOP

Legende

86516

Zuschlag zu den Kostenpauschalen 86510 und 86512 für die intravasal applizierte medikamentöse Tumortherapie gemäß Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“, einmal je Behandlungsfall.

 

Die Kostenpauschale 86516 ist im Behandlungsfall

  • nicht neben den Gebührenordnungspositionen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig,

  • nur bei Verabreichung von mindestens einem intravasal applizierten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L berechnungsfähig*,

  • nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig.

* Dies gilt auch für die intravasale Applikation eines Tumortherapeutikums im Rahmen eines bei der zuständigen Bundesoberbehörde (BfArM oder PE/) angezeigten Arzneimittel-Härtefallprogramms („Compassionate Use“), sofern diese der Anzeige nicht widersprochen hat. Sollte ein intravasal appliziertes Tumortherapeutikum noch keinen gültigen ATC-Code tragen, muss eine zukünftige Klassifizierung unter ATC-Klasse L mindestens anzunehmen sein.

Härtefallprogramme sind eingeschlossen

Demnach können über Arzneimittel-Härtefallprogramme nicht zugelassene oder nicht genehmigte Arzneimittel, welche grundsätzlich der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung unterliegen, aus humanen Erwägungen zur Verfügung gestellt werden.

Dies betrifft die Behandlung von Erkrankungen, die zu schweren Behinderungen führen würden oder als lebensbedrohend gelten, und die mit einem zugelassenen oder genehmigten Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt werden können. Die Kosten für die Medikamente werden vom Hersteller getragen. Die Arzneimittel-Härtefallprogramme werden von den Herstellern bei den jeweils zuständigen Bundesoberbehörden angezeigt.

Eine weitere Änderung: In den Jahren 2020 und 2021 galten aufgrund der Coronapandemie und der damit einhergehenden Absagen/Verschiebungen von zahlreichen Kongressen und Fortbildungen beziehungsweise einem Mangel an Onlineangeboten Sonderregelungen bezüglich der Fortbildungsanforderungen. So wurde ein Nachweis von mindestens 30 (statt 50) CME-Punkten sowie nur die Teilnahme an mindestens einer (statt zwei) industrieneutralen durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapieberatung gefordert. 

Außerdem: Mehr Zeit für die EDV-Dokumentation

Da aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen und der Zunahme an Fortbildungsangeboten im Onlineformat kein Mangel an Fortbildungsmöglichkeiten mehr angenommen werden kann, ist die Sonderregelung für das Jahr 2022 nicht fortgeführt worden und damit die nun obsolete Regelung in­ ­­­­§ 7 Nummer 7 der Onkologie-Vereinbarung grundsätzlich gestrichen. 

Darüber hinaus wurden auch die Fristen, die sich auf die EDV-Dokumentation in einer Ko­operationsgemeinschaft beziehen (§ 6 Absatz 7 und Anhang 1 Satz 3), bis zum 1. Januar 2024 verlängert.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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