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Zervix-Zytologie und Abklärungskolposkopie: So wird künftig berechnet

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd Zimmermann

Jetzt wird alle fünf Jahre zur Untersuchung eingeladen. Jetzt wird alle fünf Jahre zur Untersuchung eingeladen. © iStock/jenjen42
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Die Qualitätssicherungsvereinbarungen zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri und zur Abklärungskolposkopie sind rückwirkend zum 1. Januar 2020 angepasst worden. Der Bewertungsausschuss hatte zum Start des organisierten Programms zur Früherkennung von Zervixkarzinomen eine Reihe neuer Leistungen in den EBM aufgenommen.

Nach dem Programm werden Frauen im Alter zwischen 20 und 65 Jahren von ihrer Krankenkasse künftig alle fünf Jahre zur Untersuchung eingeladen. Neu für Versicherte ab 35 Jahren ist, dass sie alle drei Jahre Anspruch auf einen kombinierten Test (Zytologie + HPV-Test) haben. Diesen Test können auch Frauen machen lassen, die 2019 oder 2018 nach den Vorgaben der bisherigen Richtlinie untersucht wurden. Eine Altersobergrenze für die Untersuchungen gibt es nicht.

Die gynäkologische Untersuchung und Abstrichentnahme können nach Nr. 01761 EBM berechnet werden und sind zunächst mit 19,67 Euro vergütet. Sobald die Dokumentation zum Programm in Kraft getreten ist, steigt die Bewertung auf 23,73 Euro. Der Anspruch auf eine jährliche zytologische Untersuchung, die auch mittels Dünnschichtverfahren (Thinprep) durchgeführt werden kann, bleibt erhalten.

Zwischen kombinierten Tests nur klinische Untersuchung

In den zwei Jahren zwischen den kombinierten Tests reduziert sich der Anspruch auf eine klinische Untersuchung (ohne Zytologie + HPV-Test). Solche Untersuchungen ohne Abstrich, die zwischen dem dreijährigen Untersuchungsintervall einmal jährlich (nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie und außerhalb des Programms) durchgeführt werden, müssen jetzt nach Nr. 01760 (17,47 Euro) berechnet werden. Die bisherige Nr. 01730 für die Krebsfrüherkennungsuntersuchung bei Frauen entfällt. Die Untersuchung der Abstriche kann nach Nr. 01762 (8,90 Euro) für die zytologische Untersuchung und nach Nr. 01763 (18,79 Euro) für den HPV-Test in Rechnung gestellt werden.

Zur Abklärung auffälliger Befunde aus dem Primärscreening wurde für die Abklärungsdiagnostik mit Abstrichentnahme die Nr. 01764 (7,36 Euro) in den EBM aufgenommen. Die Entnahmematerialien werden der Praxis vom zytologischen Labor zur Verfügung gestellt. Eine eventuell notwendige Abklärungskolposkopie nach Nr. 01765 dürfen nur Gynäkologen mit entsprechender Qualifikation und einer Abrechnungsgenehmigung der KV durchführen. Die Leistung umfasst die Untersuchung mit dem Kolposkop, ggf. eine Biopsie und bei Notwendigkeit eine Kürettage sowie die entsprechende Beratung.

Die Untersuchung nach Nr. 01765 wird mit 72,30 Euro vergütet. Sobald die Dokumentation zum Programm startet, werden auch hier die Bewertungen der Nrn. 01764 und 01765 angehoben. Im Zusammenhang mit der Abklärungsdiagnostik wurden für die zytologische Untersuchung die Nr. 01766 (31,64 Euro), für den HPV-Test die Nr. 01767 (18,79 Euro) und für die histologische Untersuchung die Nr. 01768 (27,25 Euro) in den EBM aufgenommen. Sämtliche Leistungen zur Früherkennung eines Zervixkarzinoms und zur Abklärung auffälliger Befunde werden extrabudgetär vergütet.

Wie werden auffällige Befunde in Muster 39 eingetragen?

Wichtig: Seit dem 01.03.2020 gibt es eine Übergangslösung bei der Nutzung des Musters 39, das bei der Veranlassung der Zytologie und des HPV-Tests im Primärscreening und in der Abklärungsdiagnostik Anwendung findet. Das Formular hat derzeit keine Felder für die Abklärungsdiagnostik auffälliger Befunde. Die dafür nötigen Angaben und Codes können daher vorübergehend in die erste Zeile des Freitextfeldes eingetragen werden.

Medical-Tribune-Bericht

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