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Diabetischer Fuß Zweitmeinung vor Amputation auch per Videosprechstunde möglich

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Michael Reischmann

Die digitale Einholung einer Zweitmeinung zum diabetischen Fuß kann nun ebenfalls abgerechnet werden. Die digitale Einholung einer Zweitmeinung zum diabetischen Fuß kann nun ebenfalls abgerechnet werden. © iStock/sefa ozel
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Für das Zweitmeinungsverfahren vor einer Amputation bei diabetischem Fußsyndrom (DFS) steht seit Juli die EBM-Honorierung fest.

Diabetespatienten mit DFS können sich von einem qualifizierten Zweitmeiner zur Notwendigkeit einer geplanten Minor- oder Major­amputation bzw. alternativen Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen. Indikationsstellende Ärzte sind verpflichtet, Patienten vor einem Eingriff über diese Möglichkeit zu informieren und ihnen nötige Unterlagen für den Zweitmeiner bereitzustellen. Fachärzte, die ihren Patienten zur Amputation raten, können ihre Aufklärung und Beratung nun mit der EBM-Position 01645D (75 Punkte / 8,34) eingriffsspezifisch kennzeichnen und abrechnen.

Abrechnung mit Kennzeichen für die Indikation

Der Zweitmeiner berechnet für seine Einschätzung seine arztgruppenspezifische Grund- oder Konsiliarpauschale. Sind für seine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann er diese ebenfalls durchführen und abrechnen, muss sie aber medizinisch begründen. Das indikationsspezifische Kennzeichnen aller erbrachten und abgerechneten Leistungen ist im Feld freier Begründungstext mit dem Code 88200D vorzunehmen, erklärt die KBV.

Bislang erfolgte die Zweitmeinung während eines persönlichen Gesprächs vor Ort. Jetzt kann sie auch per Videosprechstunde erbracht werden. Dafür sind neben den arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen die EBM-Nrn. 01444 (10 Punkte / 1,11 Euro) und 01450 (40 Punkte / 4,45 Euro) ansetzbar.

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