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G-BA-Beschluss Zweitmeinung vor bestimmten Eingriffen am Herzen möglich

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Vor kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen haben Versicherte künftig Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Vor kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen haben Versicherte künftig Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. © iStock/Ozgu Arslan
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Bestimmte Facharztgruppen können bald als Zweitmeiner vor kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen tätig werden. Was bei der Abrechnung zu beachten ist.

Vor kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen haben Versicherte künftig Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Folgende Facharztgruppen können eine Genehmigung bei ihrer KV beantragen, wenn sie als Zweitmeiner tätig werden möchten:  

  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie

Für die Abrechnung der Zweimeinung ist die arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale anzusetzen. Die Leistung umfasst die Sichtung der Befunde und ein Anamnesegespräch. Sind weitere Untersuchungen erforderlich, können diese ebenfalls durchgeführt werden. Sie bedürfen aber einer medizinischen Begründung. 

Leistungen im Zusammenhang eines Zweitmeinungsverfahrens müssen speziell gekennzeichnet werden. „Erstmeiner“ müssen für die Aufklärung vor kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen die neue GOP 01645G angeben. „Zweitmeiner“ kennzeichnen alle im Zweitmeinungsverfahren erbrachten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT‐Feldkennung 5009) mit dem Code 88200G.

Quelle: Praxisnachrichten der KBV

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