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Auslandspatienten: Reisende richtig berechnen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Anouschka Wasner

Neues Formular dokumentiert Behandlungsanspruch von Patienten aus dem Ausland.
Neues Formular dokumentiert Behandlungsanspruch von Patienten aus dem Ausland. © Fotolia/AHMAD FAIZAL YAHYA
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Für die Behandlung von Patienten, die im Ausland krankenversichert sind, gelten abhängig vom Herkunftsland bzw. Aufenthaltszweck unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten. Am 1. Oktober gab es hier Änderungen.

Eine Neuerung im Zusammenhang mit der Abrechnung von Patienten aus dem Ausland ist der „Nationale Anspruchsnachweis“: Wer aus einem Land kommt, mit dem ein bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit besteht, oder wer in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz versichert ist und für die Behandlung nach Deutschland eingereist ist, muss sich mit dem Anspruchsnachweis seiner heimischen Krankenkasse an eine deutsche Krankenkasse wenden. Dort erhält er den neuen Nationalen Anspruchsnachweis, auf dem die Kasse dokumentiert, welche Leistungen er in Anspruch nehmen darf. Ansonsten gilt:

  1. Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen über Sozia­le Sicherheit haben nur Anspruch auf Behandlungen, die unaufschiebbar sind.

  2. Patienten aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz haben Anspruch auf Leistungen, die sich während ihres Aufenthalts in Deutschland als medizinisch notwendig erweisen wie eine unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung (z.B. Virusinfektion) oder eine fortlaufende Versorgung chronisch Kranker (z.B. Dialysepatient), die nicht bis zur Rückkehr aufgeschoben werden kann. Bei Aufenthalten von längerer Dauer (z.B. Studenten, entsandte Arbeitnehmer) können auch turnusmäßige Vorsorgeuntersuchungen medizinisch notwendig sein. Um den Anspruch nachzuweisen, braucht der Patient die Europäische Krankenversicherungskarte oder die Provisorische Ersatzbescheinigung.

  3. Patienten aus einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat mit bilateralem Abkommen, die keine Europäische Krankenversicherungskarte bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung bzw. Identitätsnachweis bzw. Na­tionalen Anspruchsnachweis vorlegen können, haben keinen Anspruch auf Leistungen. Wie gehen Sie dann vor? Sie informieren den Patienten darüber, dass Honorar sowie Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zunächst privat auf GOÄ-Basis zu bezahlen sind und dass eine Erstattung möglich ist, wenn ein gültiger Anspruchsnachweis bis zum Ende des Quartals nachgereicht wird. Dabei kann die Europäische Krankenversicherungskarte nur bis zum nächsten Arbeitstag nachgereicht werden. Andernfalls ist eine Provisorische Ersatzbescheinigung vorzulegen.
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