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Entsendeformular A1: Verstärkte Kontrollen bei Dienstreisen ins Ausland angekündigt

Gesundheitspolitik Autor: Petra Spielberg

Ärzte sollten bei Konferenzen im Ausland über eine A1-Bescheinigung verfügen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Ärzte sollten bei Konferenzen im Ausland über eine A1-Bescheinigung verfügen, um böse Überraschungen zu vermeiden. © jumlongch – stock.adobe.com
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Haben Sie das Entsendeformular für Ihren Kongressbesuch in Österreich eingepackt? Wenn nicht, wird‘s künftig teuer. Denn speziell Österreich und Frankreich haben verstärkte Kontrollen der A1-Bescheinigung angekündigt. Was Sie jetzt auf Dienstreisen beachten müssen.

Ärzte, die an Kongressen, Seminaren oder Workshops im europäischen Ausland teilnehmen oder zeitweilig in einem ausländischen Krankenhaus arbeiten, müssen mit Ärger rechnen, wenn sie keine A1-Bescheinigung vorweisen können. Grundlage hierfür ist eine EU-Verordnung. „Das Entsendeformular A1 bescheinigt, welches Sozialversicherungssystem für einen Versicherten zuständig ist“, erklärt die Landes­ärztekammer Hessen (LÄKH). So soll vermieden werden, dass für Erwerbstätige bei einer Geschäftsreise ins europäische Ausland Sozialversicherungsbeiträge im Aufenthaltsland anfallen.

Bereits wenige Stunden gelten als Entsendung

„Fakt ist, dass jede Dienstreise in das EU-Ausland eine Entsendung ist, sodass eine A1-Bescheinigung mitgeführt werden muss“, so die AOK. Das betrifft auch Reisen in die Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen. Und solange der Brexit nicht vollzogen ist, sind A1-Bescheinigungen für Dienstreisen in das Vereinigte Königreich ebenfalls weiterhin erforderlich.

Als Entsendung gilt nach EU-Recht dabei bereits ein Zeitraum von nur wenigen Stunden, bis hin zu 24 Monaten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arzt in Deutschland angestellt tätig ist oder freiberuflich arbeitet. Fehlt der Beleg, können Geldbußen von bis zu 10 000 Euro anfallen. Das Aufenthaltsland kann zudem die Sozialversicherungsbeiträge nach heimischem Recht einziehen und den Zutritt zu Firmen- und Messegeländen verweigern.

Nicht überall in Europa werden die EU-Regeln gleichermaßen streng gehandhabt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist zudem darauf hin, dass mit Blick auf die Dienstleistungs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU nach geltendem Recht bei kurzen oder kurzfristig anberaumten Entsendezeiträumen bis zu einer Woche eine A1-Bescheinigung nicht zwingend erforderlich ist, sondern ein Ermessen der Staaten bestehe. Frankreich und Österreich, Gastländer vieler ärztlicher Kongresse und Fortbildungsveranstaltungen, kündigten im vergangenen Jahr allerdings an, künftig verschärft Kontrollen durchzuführen. „Wenn man als Arzt auf der sicheren Seite sein will, ist es somit ratsam, die A1-Bescheinigung grundsätzlich mitzuführen“, empfiehlt Stefan Strunk, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV). Bei einer kurzfristig geplanten Dienstreise reiche jedoch auch der Nachweis der Beantragung, so Strunk.

Die ABV ist die Stelle, an die sich selbstständig tätige Ärzte, die Mitglied in einem ärztlichen Versorgungswerk sind, wenden müssen, wenn sie einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung stellen wollen. Für sie gilt, anders als für angestellte Ärzte, dass der Antrag entweder schriftlich auf dem Postweg oder per Telefax bei der ABV eingehen muss.

Niedergelassene müssen sich an die ABV wenden

Für Ärzte in Anstellung wiederum sind gleich mehrere Stellen zuständig, abhängig vom jeweiligen Versichertenstatus. So müssen beispielsweise angestellte, privat krankenversicherte Mitglieder eines ärztlichen Versorgungswerks ihre Anfrage über ihren Arbeitgeber an die ABV richten. Die Antragstellung erfolgt für sie seit Anfang letzten Jahres ausschließlich elektronisch.

Ist der angestellte Arzt privat krankenversichert und zahlt bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ein, dann läuft das Verfahren über die DRV. Für gesetzlich krankenversicherte Versorgungswerksmitglieder in einem Angestelltenverhältnis wiederum muss der Arbeitgeber den Antrag auf ein Entsendeformular bei der zuständigen Krankenkasse stellen. „Dies gilt auch bei einer freiwilligen Versicherung sowie einer Familienversicherung“, so die LÄKH.

Die Umstellung auf das elektronische Verfahren und die Ankündigung verschärfter Kontrollen in einigen Ländern haben dazu geführt, dass die Zahl der Anträge sprunghaft angestiegen ist, was zum Teil auch zu einer Aufstockung des Personals bei den Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern und der ABV geführt hat. „Im vergangenen Jahr haben wir über 13 000 Anfragen bearbeitet. Das waren deutlich mehr als die Jahre zuvor“, sagt Strunk.

Medical-Tribune-Bericht

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