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Delegation: Wer haftet für Fehler einer MFA?

Praxismanagement , Team Autor: Anke Thomas, Foto: Thinkstock

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Von Blutabnahmen bis zur Abrechnung – das Spektrum von MFAs ist breit gefächert. Aber wer haftet für Schäden, wenn der MFA ein Fehler unterläuft?

Welche Leistungen der Arzt an seine Mitarbeiterinnen delegieren darf, ist ein immer wieder heftig diskutiertes Thema.

Im Oktober 2013 hat die KBV gemeinsam mit dem Spitzenverband der Krankenkassen eine Vereinbarung über Öffnet externen Link in neuem Fensterdelegationsfähige Leistungen getroffen.

Auch wenn die Liste nicht abschließend ist, sind doch wichtige und in Praxen häufig delegierte Leistungen aufgeführt. Eine MFA darf z.B. durchaus eine intravenöse Injektion durchführen – "in der Regel" wird aber die Anwesenheit des Arztes gefordert, heißt es in dem Papier schwammig.

Eine intravenöse Erst­injektion ist jedoch nicht delegierbar. Da eben nur wenige Tätigkeiten in der Vereinbarung aufgeführt sind, ist die Liste zwar hilfreich, aber im Praxis­alltag doch nur bedingt aussagefähig.

In der Rechtsprechung sieht es ähnlich unkonkret aus. Grundsätzlich sitzen im Schadensfall Arzt und MFA immer gemeinsam im Boot, sagt Dr. Andreas
Wende, Fachanwalt für Medizinrecht, in seinem Vortrag "Delegation – die rechtliche Seite" beim 49. Ärztekongress der Bezirks­ärztekammer Nordwürttemberg.

Bei Blutabnahmen sollten MFAs besonders aufpassen

Dabei hat jeder bestimmte Pflichten zu erfüllen. So muss der Arzt eine MFA für die Aufgabe auswählen, die auch über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, führt Arzt und Rechtsanwalt Dr. Wende vor seinen Zuhörerinnen weiter aus.

Für den Fall, dass etwas schiefläuft, kann

  • den Arzt ein Auswahlverschulden treffen, wenn er eine Mitarbeiterin ohne die für die Aufgabe erforderlichen Kenntnisse beauftragt hat,

  • die MFA ein Übernahmeverschulden treffen, wenn sie keine Anleitung erhalten hat oder z.B. verschweigt, dass sie der Aufgabe fachlich nicht gewachsen ist.


Die Rechtsprechung in der Medizin ist – wie häufig in anderen Gebieten auch – nicht selten weit entfernt von der Praxis, sagt Dr. Wende. Ein junger, unerfahrener Arzt etwa tut mitunter gut daran (statt fachliche Anweisungen zu erteilen), der erfahrenen Pflegekraft im Krankenhaus bescheiden zu begegnen und manches auch von ihr zu lernen.

Ein Einfalltor für rechtliche Kritik ist jedenfalls grundsätzlich immer dann gegeben, wenn formale Qualifikationen nicht vorhanden sind, führt Dr. Wende aus. Aber was ist, wenn der Chef eine Aufgabe delegiert und die MFA sich aber nicht ganz sicher ist, ob sie alles tatsächlich beherrscht?

Darauf sollte die Betroffene auf jeden Fall hinweisen, rät Dr. Wende, und auch wenn es für andere nervig sein könnte, sollte sie noch einmal nachfragen und sich alles zeigen lassen, bis die Sicherheit da ist, oder auf eine eventuell nötige Zusatzweiterbildung hinweisen.

Selten werden MFAs in Verfahren alleine an den Pranger gestellt. Das kommt höchstens dann vor, wenn ein Patient während oder kurz nach einer Blutabnahme stürzt, sich dabei Verletzungen zuzieht und vor Gericht geht. Eine MFA, die Blut abnimmt, weiß schließlich um das Sturzrisiko bei manchen Patienten und muss dann besonders aufpassen.

Was, wenn der Chef falsche Abrechnung verlangt?

Ansonsten stellt in Praxen häufig die Aufklärung die große Stolperfalle dar, die ein Arzt jedoch nicht an eine Praxismitarbeiterin delegieren darf. Im Übrigen gilt die subsi­diäre Haftung. Das heißt, eine MFA ist über die Haftpflicht ihres Chefs mitversichert. 

"Bin ich mitverantwortlich, wenn mein Chef von mir verlangt, dass ich Leistungen abrechne, die gar nicht durchgeführt wurden?", möchte eine Seminar-Teilnehmerin wissen. Hier müsste die MFA entscheiden: Stelle ich mich blöd oder lehne ich das ab?, meint Dr. Wende.

Rechnet die MFA jedoch so wie vom Chef gewünscht ab, wäre das Beihilfe zum Abrechnungsbetrug. Dr. Wende: "Ihr Chef dürfte in eine dunkle Zelle wandern, Ihre wird aber auch nicht heller sein."

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