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Der neue EBM beim jungen Patienten mit akuter Erkrankung

Autor: Anke Thomas, Foto: thinkstock

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Kaum ist der neue Hausarzt-EBM gestartet, schon wird's schwierig: Wie ist abzurechnen, wenn ein Patient mit leichterer, akuter Erkrankung zum zweiten Mal im Quartal die Praxis aufsucht?

Gerade bei jüngeren und/oder akut erkrankten Patienten können Praxen davon ausgehen, dass sie im Vergleich zum früheren EBM Verluste hinnehmen müssen, so der Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann. "Da geht nicht viel" - mal davon abgesehen, dass ein „Verdünnerschein“ verbucht werden kann.

Zwar steht Hausärzten auch in solchen Fällen die neue Gesprächsziffer Nr. 03230 zur Verfügung. Diese darf aber nur angesetzt werden, wenn das Gespräch im Zusammenhang mit einer „lebensverändernden“ Erkrankung geführt wird. Problematisch ist diese Einschränkung auch, weil theoretisch bei 50 % der Patienten einer Praxis eine lebensverändernde Erkrankung vorliegen müsste, um das Gesprächsbudget auszuschöpfen.

Wichtig ist hier sicherlich, sich mit der Gesprächsziffer auf die (schwer kranken) Patienten zu konzentrieren, bei denen mehr Gesprächsbedarf besteht und es sinnvoll und plausibel ist, dass der Arzt diesen Patienten mehr Zeit schenkt.

Dennoch ist sich Dr. Zimmermann sicher: In Zukunft werden Ärzte gewiss wieder viele Diskussionen führen müssen, wann es sich um eine lebensverändernde Erkrankung handelt und wann nicht.

Neuer EBM: Chronikerziffer eingeschränkt

Auch die Chronikerziffern kommen bei leicht Erkrankten nicht zum Ansatz, weil sie neuerdings ebenfalls an eine „lang andauernde, lebensverändernde Erkrankung“ gekoppelt sind. Kommt nun ein jüngerer Patient mit einer akuten Erkrankung in die Praxis, fällt als garantiertes Honorar nur die von der KV „automatisch“ zugesetzte Nr. 03040 und die altersadaptierte Versichertenpauschale an. Wie das Ergebnis in Euro und Cent aussieht, ist aus der Tabelle ersichtlich.

 


Folgen im Quartal noch ein oder weitere Besuche dieses Patienten in der Praxis, bleibt es beim (niedrigen) Honorar. Lediglich in Gemeinschaftspraxen wäre ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt nach Nr. 01435 EBM berechnungsfähig, wenn ein Praxispartner den Patienten beim Erstkontakt im Sinne der Versichertenpauschale versorgt und der andere Partner den Patienten z.B. zu einem anderen Zeitpunkt telefonisch berät.

Anruf nach 19 Uhr, Hausbesuch, Laborparameter - nichts vergessen!

Wichtig ist deshalb insbesondere für die Einzelpraxis, dass weitere notwendige Leistungen auch konsequent zur Abrechnung kommen. Ruft der Patient z.B. nach 19 Uhr erneut an, weil er noch Beschwerden hat, kann die Nr. 01100 bzw. 01101 EBM zur Abrechnung kommen, sagt Dr. Zimmermann.

Unter besonderen Umständen wäre natürlich auch die Versorgung des Patienten per Hausbesuch denkbar. Dies gilt auch für eventuell erbrachte technische Leistungen wie hier die beiden Laborparameter.

Dr. Zimmermanns Tipps: Praxen sollten versuchen, die Honorarverluste mittels Intensivierung der Präventionsleistungen (Check-up, Krebsvorsorge, Impfungen etc.) zu kompensieren. Weiterhin gilt, dass sich bei der Abrechnung von Leistungen bei jüngeren Patienten bei den dort häufigeren psychosomatischen Erkrankungen nach den Nrn. 35100 und 35110 nichts geändert hat.

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