Expertentreff: „Super-Ärzte“ – Werben im Internet hat Grenzen
Zur Erhöhung der Reichweite in der Zielgruppe werden Portalprofile gern mit der Praxishomepage verlinkt. Manchmal muss nur das Logo des Portals angeklickt werden. Auf einigen Seiten ist ein Teil des Profils nebst Bewertung, ähnlich einer Vorschau, zu sehen.
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Bis zur Novellierung des Heilmittelwerbegesetzes im Herbst 2012 war die Werbung mit Äußerungen Dritter, also auch Bewertungen und Gästebücher, nicht möglich. Nachdem aus diesem Verbotstatbestand ein Erlaubnistatbestand mit Vorbehalt (Anpassung an die europäische Richtlinie) gemacht wurde, ist die Werbung mit Äußerungen Dritter erlaubt – sofern diese nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt.
Wann ist die Werbung mit Gästebüchern oder Bewertungsportalen irreführend, missbräuchlich oder gar abstoßend? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 19. Februar 2013 (Az.: I 20 U 55/12) diese Frage zumindest im Hinblick auf Irreführung und Missbrauch beantwortet. Es führt aus, dass Kunden unsachlich beeinflusst werden, wenn es sich nicht – wie werbend angekündigt – um „garantiert echte Kundenmeinungen“ handelt.
Gericht: Geschönte Kundenbewertungen
Der Fall: Ein Dentalfachhändler wirbt auf seiner Homepage mit guten Bewertungen von Kunden auf einem Bewertungsportal, indem er dieses verlinkt. Es handelt sich um eine nicht an Fachkreise gerichtete Werbung für seine Zahnersatzprodukte mit dem Slogan des Portals „garantiert echte Kundenmeinungen“. Es werden eine Benotung sowie Teile der Bewertungen angezeigt. Beanstandet wird die Verlinkung von der Wettbewerbszentrale.
In den Richtlinien des Portals heißt es, positive Bewertungen würden sofort freigeschaltet und veröffentlicht. Kritische, also neutrale oder negative, Bewertungen würden zunächst intensiv geprüft. Das Unternehmen werde informiert und könne ein Schlichtungsverfahren beantragen. Äußert es sich nicht, wird die Bewertung veröffentlicht. Wird eine Schlichtung eingeleitet, hat der Kunde 14 Tage Zeit, sich zu äußern. Lässt er sich nicht darauf ein, wird die Bewertung gelöscht. Wird die Schlichtung eingeleitet, entscheidet ein Mitarbeiter des Portals über die Veröffentlichung.
Das Gericht erklärte, dass schon durch das Vorschalten eines Schlichtungsverfahrens keine „echten Kundenmeinungen“ mehr „garantiert“ werden könnten. Durch dieses Prozedere, das mit einer Entscheidung des Portals und nicht einer neutralen Institution ende, würden die Bewertungen positiv, neutral und negativ nicht gleichwertig berücksichtigt. Vielmehr würde ein übertrieben positives Bild des Unternehmens gezeigt und die Kundenbewertungen würden geschönt.
Unzulässige Verlinkung birgt Abmahnungsgefahr
Durch den Slogan und die Aufmachung würde dem Verbraucher jedoch suggeriert, dass sowohl positive als auch negative Bewertungen ohne Umwege veröffentlicht würden. Das führe zu Fehlvorstellungen bei den Kunden und beeinflusse sie unsachlich. Damit verstoße der Dentalfachhandel gegen § 11 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz. Die Ausführungen zu § 11 HWG betreffen auch einen Arzt, der sich mit seiner Praxishomepage an Patienten richtet.
Durch die Ausführungen des Gerichts wird deutlich, dass die Verlinkung zu Bewertungsportalen, zumindest nach dem Wettbewerbsrecht, nicht per se unzulässig ist, sondern lediglich sichergestellt sein muss, dass keine unsachliche Beeinflussung vorliegt. Bei den ärztlichen Bewertungsportalen gibt es solche Schlichtungsverfahren in der Regel nicht. Negative Bewertungen werden sofort veröffentlicht, eine Prüfung findet erst nach einer Beanstandung statt.
Gleichwohl sollte jeder Arzt, der eine solche Verlinkung auf seiner Praxishomepage eingepflegt hat, bei dem Portal nachfragen bzw. dessen Richtlinien oder AGBs gründlich lesen. Denn gerade bei entgeltpflichtigen Profilen könnte ansonsten der Eindruck erweckt werden, das Portal handele bei negativen Bewertungen zugunsten des Arztes. Eine Prüfung der eigenen Verlinkungen kann im Zweifelsfall vor einer kostenpflichtigen Abmahnung schützen.