Praxispersonal Kassen zahlen Masernimpfung

Die Krankenkassen müssen seit Mitte Mai bei Praxispersonal, das nach dem 31. Dezember 1970 geboren ist, die Kosten für eine zweimalige Impfung gegen Masern übernehmen Die Krankenkassen müssen seit Mitte Mai bei Praxispersonal, das nach dem 31. Dezember 1970 geboren ist, die Kosten für eine zweimalige Impfung gegen Masern übernehmen © Krakenimages.com - stock.adobe.com

Die Krankenkassen müssen seit Mitte Mai bei Praxispersonal, das nach dem 31. Dezember 1970 geboren ist, die Kosten für eine zweimalige Impfung gegen Masern übernehmen, so hat es der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen.

Die Ständige Impfkommission (STIKO). Hatte im Januar 2020 bei einer beruflichen Indikation eine zweimalige Masernimpfung empfohlen. Das Masernschutzgesetz verpflichtet unter anderem nach 1970 geborene Angestellte in Arztpraxen und anderen Einrichtungen, mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern beziehungsweise eine entsprechende Immunität nachzuweisen – unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht. Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss dies darlegen. Personal, das ab dem 1. März 2020 eingestellt wird, muss den Nachweis direkt erbringen, beispielsweise durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest. Für Angestellte, die bereits länger beschäftigt sind, endet die Frist, um den Nachweis zu erbringen beziehungsweise die Impfung durchzuführen, am 31. Juli 2021.

Quelle:
KBV
 

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