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Lohnt sich ein rein hausärztliches MVZ?

Niederlassung und Kooperation Autor: Michael Reischmann, Foto: Tanja Nitzke

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Zwei halbe Arztsitze mit je einem Kollegen genügen, um ein MVZ zu bilden. Ob das eine Option ist, sollte man in Ruhe prüfen, sagt der Rechtsanwalt Dirk R. Hartmann.

Herr Hartmann, das Versorgungsstärkungsgesetz ermöglicht es, ein rein hausärztliches MVZ zu bilden. Ist das eine attraktive Alternative?

Hartmann: Große Hausarztpraxen mit fünf oder mehr Zulassungen und mehreren Standorten sind meist als Personengesellschaft in überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaft organisiert. Dabei ist zu beachten: Pro einem in der Praxis tätigen Freiberufler dürfen maximal drei Ärzte angestellt werden. Und die Gesellschafter stehen in voller Haftung.
 
In einem Medizinischen Versorgungszentrum ist es demgegenüber möglich, dass ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichtet und als Angestellter in einer von ihm gegründeten MVZ-GmbH arbeitet, ohne deswegen seine Gründereigenschaft zu verlieren. Ärzte dürfen zudem in unbegrenzter Zahl angestellt werden, sofern der Planungsbereich nicht gesperrt ist. Auch kann die Haftung der Gesellschafter begrenzt werden – zumindest bei Forderungen, die nicht von gesetzlichen Krankenkassen stammen.
 
Eine GmbH ist außerdem mit ihren Organen Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung besser strukturiert als eine Personengesellschaft, bei der der gesetzliche Regelfall die Wahrnehmung der Geschäftsführung durch alle Gesellschafter – mit einem hohen Maß an Beteiligungsrechten – vorsieht. Das kann bei großen Gesellschaften hinderlich sein.
 
Auch ist eine GmbH schneller und oft mit einem höheren Kaufpreis zu veräußern als eine vergleichbare Personengesellschaft:  Schließlich muss ein Käufer lediglich Gesellschaftsanteile erwerben; die GmbH als juristische Person bleibt unverändert.

Ist das Thema MVZ also nur für große Praxen relevant?

Hartmann: Zulassungsrechtlich wird darüber diskutiert, in welchem Umfang ein MVZ Vertragsarztsitze benötigt. Es zeichnet sich ab, dass in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz zwei halbe Vertragsarztsitze mit je einem Arzt genügen. Ein voller Vertragsarztsitz mit nur einem Arzt wäre nicht ausreichend.
Es bleibt aber abzuwarten, wie sich die Spruchpraxis der Zulassungsausschüsse auch in anderen KV-Bezirken entwickeln wird.
 
Die von Medizinrechtlern diskutierte Variante, dass eine halber Vertragsarztsitz mit zwei Ärzten für ein MVZ ausreicht, klingt zwar charmant. Ich bin jedoch skeptisch, dass die Gremien dies akzeptieren, da es dem Gesetzgeber auf den Abbau von Überversorgung zulasten kleiner Praxen ankommt.
 
Ein MVZ ist also für alle Praxen ab einer Größe von zwei halben Sitzen mit je einem Arzt interessant. Für die Abgabe kleinerer und mittlerer Praxen eröffnen sich dadurch vielleicht neue Käuferkreise. Neben Krankenhäusern können Dialyseeinrichtungen, gemeinnützige Träger oder Kommunen MVZ gründen und führen.

Woran denken Sie hierbei konkret?

Hartmann: Ich denke beispielsweise an eine große Hausarztpraxis auf dem Land mit einem Sitz, die in ein MVZ der Gemeinde eingebracht wird. Der Abgeber arbeitet noch als Angestellter auf einer halben Zulassung mit, während die andere Hälfte von einem jungen angestellten Arzt oder einer Ärztin besetzt wird. Damit ließe sich eine Art Mentorenprogramm realisieren, bei dem die Ärzte jedoch keine unternehmerische Verantwortung übernehmen müssen.

Was gilt es bei den Planungen für ein mögliches MVZ zu beachten?

Hartmann:  Ich rate Ärzten dazu, zunächst ihre eigenen Interessen und Bedürfnisse zu klären, um dann abzuwägen, welche Gestaltung zur Zielerreichung sinnvoll ist. Zum Beispiel als Hausarzt ohne solche Vorarbeit sofort in eine neue Rechtsform –
hier die des fachgleichen MVZ  – zu springen, halte ich für falsch.
 
Als vor einigen Jahren die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft geschaffen wurde, sind manche Ärzte nur deshalb hineingegangen, weil es ihnen auf den Ko­operationszuschlag ankam. Als dieser dann recht bald von verschiedenen Voraussetzungen abhängig gemacht wurde, haben sich die Gesellschaften häufig schnell wieder aufgelöst.
 
Eine sinnvolle Vorgehensweise kann also sein, sich frühzeitig zu informieren und dann den Lauf der Dinge erst einmal zu beobachten.

Mit dem MVZ war einst ein poli­klinischer Versorgungsansatz verbunden. Geht es nun bei fachgleichen Einrichtungen nur noch um die Frage der Betriebsform?

Hartmann: Der Gesetzgeber verfolgte mit der 2004 eingeführten Rechtsfigur des MVZ andere Ziele als heute. Damals hatte er den Freiberufler in Einzel- oder Gemeinschaftspraxis vor Augen, dem er den bei einem nicht ärztlichen Leistungserbringer angestellten Arzt gegenüberstellte. Aus Sorge vor einem Ärztestreik wollte sich der Gesetzgeber von der freiberuflichen Ärzteschaft unabhängig machen, indem er mit dem MVZ neue Rechtsformen ambulanter Leistungserbringung schuf.
 
Diese Sorge hat sich indes nicht verwirklicht – und der Gesetzgeber hat den Kreis der nicht ärztlichen Leistungserbringer, die ein MVZ gründen und führen können, eingeschränkt. Sein Fokus liegt jetzt stärker auf dem Typus des angestellten, auch in Teilzeit tätigen Arztes, der in einem MVZ von Organisation, Haftung und Verwaltung entlastet werden soll. Für diesen Kreis wurde die Rechtsform des MVZ fortentwickelt. Das schließt aber nicht aus, dass sich unternehmerisch tätige Ärzte und Ärztinnen dieser bedienen können.

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