COVID-19-Pandemie Neue Abrechnung von Gesprächsleistungen

Eine der ersten gravierenden Lockerungen, die anlässlich der COVID-19-Pandemie ermöglicht wurde, war die telefonische Krankschreibung. Setzte die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nach § 4 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien bislang immer die "ärztliche Untersuchung" voraus, darf jetzt auf Basis einer telefonischen Konsultation für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen krankgeschrieben werden (zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses vorläufig bis zum 18. Mai 2020; lesen Sie zum Thema "Streit um die Telefon-AU" auch den Beitrag auf Seite 30).
Daraufhin folgte nun die abrechenbare telefonische Beratung. Je nach Fachgruppe gibt es verschiedene Abrechnungsvarianten. Für die Hausärzte gilt die neue EBM-Ziffer 01434 (65 Punkte / 7,14 €). Diese Ziffer erfordert eine Mindestgesprächsdauer von 5 Minuten und kann bis zu 6 Mal im (laufenden zweiten) Quartal pro Patient (auch mit einer Bezugsperson) angesetzt werden. Sie gilt als Zuschlag zu der Ziffer 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) für die telefonische Beratung, die angesetzt wird, wenn im gesamten Quartal kein persönlicher Arztkontakt zustande kommt, sondern nur ein telefonischer.
Kommt ein Praxisbesuch im laufenden Quartal doch noch zustande, kann die Versichertenpauschale 03000 angesetzt werden; die Gesprächsleistungen nach 01434 bleiben abrechenbar, die 01435 wird dann allerdings gestrichen. Entsprechendes gilt, wenn der Patient im Quartal bereits in der Praxis war und die GOP 03000 bereits angesetzt wurde: Dann kann die 01434 dennoch bis zu 6 Mal in diesem Quartal angesetzt werden, allerdings ohne die Ziffer 01435 abzurechnen.
Die Punkte für die nach 01434 abgerechneten Gesprächsleistungen werden allerdings auf das Gesprächsbudget (pro Patient 45 Punkte im Quartal) angerechnet, wenn die 03000 zum Ansatz kam. Andernfalls bleiben sie außerhalb dieser Berechnung.
Vergütet werden diese Gespräche nach der Ziffer 01434 übrigens aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, also aus der ohnehin zur Verteilung anstehenden Honorarsumme. Damit zahlt sich die Vertragsärzteschaft dieses Honorar selbst aus eigener Tasche. AUSNAHME: Wurde das Gespräch in Zusammenhang mit einer Erkrankung oder Verdacht auf eine Erkrankung an SARS-CoV-2 geführt, kommt es durch die Kennzeichnung mit der Ziffer 88240 zur extrabudgetierten Vergütung.
Eine weitere Einschränkung besagt, dass diese telefonische Beratung nur abrechenbar ist bei "bekannten Patienten". Dafür muss dieser im laufenden oder in einem der letzten 6 Quartale in der Praxis gewesen sein (also von 4/2018 bis 2/2020).
Diese Regelungen gelten nach aktuellem Stand befristet bis zum 30. Juni 2020.
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Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2020; 42 (9) Seite 60-61
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.