Videoüberwachung Nicht in der Arztpraxis

Praxisführung

Ärzte, die eine Videoüberwachung für notwendig halten, sollten sich zuvor mit ihrem Datenschutzbeauftragten besprechen. Ärzte, die eine Videoüberwachung für notwendig halten, sollten sich zuvor mit ihrem Datenschutzbeauftragten besprechen. © jtairat - AdobeStock

Die Videoüberwachung in einer frei zugänglichen Arztpraxis ist regelmäßig nicht zulässig, so geht es aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor (Az.: 6 C 2.18).

Zuvor schon hatten die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder deutlich gemacht, dass sie den Einsatz von Videokameras in Arztpraxen sehr kritisch sehen. Ärzte, die eine Videoüberwachung bspw. des Eingangsbereichs ihrer Praxis für notwendig halten, sollten sich zuvor mit ihrem Datenschutzbeauftragten besprechen.

Quelle:
Ärztekammer Bremen
 

Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.