Nebenwirkungen ... ... richtig melden

Praxisführung

Es reicht ein Verdacht, dass ein Zusammenhang mit dem eingenommenen Arzneimittel besteht. Es reicht ein Verdacht, dass ein Zusammenhang mit dem eingenommenen Arzneimittel besteht. © Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) hat einen kompakten Leitfaden für Ärzte entwickelt, der darüber informiert, welche Nebenwirkungen gemeldet werden sollten, welche Daten eine Meldung enthalten soll und was damit geschieht ().

Auch werden Empfehlungen zum Datenschutz und zur ärztlichen Schweigepflicht bei Nebenwirkungsmeldungen gegeben. Es sollen vor allem die Nebenwirkungen gemeldet werden, die aus Sicht der behandelnden Ärzte relevant erscheinen. Dabei reicht ein Verdacht, dass ein Zusammenhang mit dem eingenommenen Arzneimittel besteht. Die Schwelle einer derartigen Meldung ist bewusst niedrig gehalten. Von besonderem Interesse sind aber auch Nebenwirkungen, die nicht in der Produktinformation aufgeführt sind sowie von Arzneimitteln, die weniger als 5 Jahre auf dem Markt sind. Formulare zum Melden von unerwünschten Arzneimittelwirkungen sind auf der Website der AkdÄ (www.akdae.de/Arzneimittelsicherheit/UAW-Meldung/index.html) hinterlegt.

Quelle:
KBV

Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.