Telematik-Hängepartie
Wie Sie bei der Praxisanbindung an die schöne neue eHealth-Welt nicht draufzahlen
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Das Bundesgesundheitsministerium hat signalisiert, den Termin, ab dem Ärzte und Psychotherapeuten spätestens die Daten der Versicherten auf der elektronischen Gesundheitskarte abgleichen müssen, vom 31. Juli 2018 auf den 31. Dezember 2018 zu verschieben. Die notwendige Abstimmung im Bundesrat soll im November 2017 stattfinden. Es empfiehlt sich deshalb erst dann einen Vertrag zum Anschluss an die TI abzuschließen, wenn wirklich sicher ist, dass alle notwendigen Komponenten lieferbar sind. Fehlt auch nur ein Teil, kann die Praxis das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) nicht durchführen.
Die mit den Kassen vereinbarten Pauschalen, die die Praxen für die TI-Ausstattung abrechnen können, sollen die Kosten vollständig abdecken. Laut Finanzierungsvereinbarung zwischen KBV und Kassen besteht ein Anspruch auf die Zahlung der Betriebskostenpauschale ab dem Quartal des erstmaligen VSDM.
Höhe der Pauschale hängt vom Startmonat ab
Wenn eine Praxis erst im zweiten Monat eines Quartals erstmals das VSDM durchführt, reduziert sich die Pauschale um ein Drittel. Zwei Drittel weniger sind es, wenn die Umsetzung erst im dritten Monat des Startquartals erfolgt. Wer also zum 1. August 2018 das VSDM einführt, bekommt nur zwei Drittel der in diesem Quartal vorgesehenen 1155 Euro. Und wenn er es erst zum 1. September 2018 schafft, bleiben ihm nur 385 Euro.
| Erstattungspauschale für Konnektor und stationäre Kartenterminals in Euro | |||
|---|---|---|---|
| Quartal der erstmaligen Nutzung | Anzahl der Ärzte in der Praxis (Vollzeitäquivalente) | ||
| bis drei | vier bis sechs | ab sieben | |
| 4/2017 | 2793 | 3228 | 3663 |
| 1/2018 | 2557,20 | 2992,20 | 3427,20 |
| 2/2018 | 2344,98 | 2779,98 | 3214,98 |
| ab 3/2018 | 1155 | 1590 | 2025 |
| Quelle: KBV | |||