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Warnung vor dubiosen Datenschutz-Anschreiben an Praxen

Autor: Anke Thomas, Foto: Thinkstock

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Derzeit erhalten Praxen von dem „Bundesverband sichere Kunden- und Patientendaten – BVSKPD e.V.“ Post. Der Verband fordert ein „Verfahrensverzeichnis“ an, weil die Einhaltung des Datenschutzes angezweifelt wird.

 

Ein Mitglied des BVSKPD habe sich über die Praxis beschwert, heißt es in dem (Droh-)Brief. Das Anschreiben hat es in sich, da gemäß dem § 4d Bundesdatenschutzgesetz (BSDG) jede Stelle, die personenbezogene Daten verarbeitet, den Umgang mit diesen Daten dokumentieren muss. Die Dokumentation wird als „Verfahrensverzeichnis“ bezeichnet.

Jeder, der Zweifel an der ordnungsgemäßen Verarbeitung der Daten hat, hat ein Anrecht auf Einsicht in das Verzeichnis.

Auch Arztpraxen sind verpflichtet, solch ein Verzeichnis zu führen. Der Datenschutzbeauftragte ist für diese Aufgabe zuständig. In Praxen, in denen weniger als zehn Personen mit der Praxis-EDV arbeiten, ist der leitende Arzt dafür verantwortlich.

BVSKPD ist bei den Aufsichtsbehörden bekannt

Die KV Hamburg rät in Absprache mit dem Hamburger Datenschutzbeauftragten, das geforderteVerzeichnis nicht zu übersenden, sondern höchstens eine Einladung zur Einsichtnahme vor Ort auszusprechen, erklärt Andreas List, Datenschutzbeauftragter der KV Hamburg. Ein persönliches Erscheinen eines BVSKPD-Mitgliedes in der Praxis ist unwahrscheinlich.

Ärzte können auch einfach abwarten und das Anschreiben ignorieren. Denn bei den Aufsichtsbehörden ist der BVSKPD bereits bekannt, der mit dem Anschreiben offenbar versucht, Aufträge für externe Datenschutzbeauftragte zu generieren. Die Gefahr, dass Ärzte wegen ihrer Verweigerungshaltung eine Geldbuße auferlegt bekommen, ist äußerst gering.

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