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Wie passen HzV und EBM-Abrechnung zusammen?

Autor: Anke Thomas, Foto: thinkstock

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Der neue EBM hat einen wahren Ansturm auf die HzV in Baden-Württemberg ausgelöst. Es gibt zahlreiche Abrechnungsfragen zur Schnittstelle EBM/HzV.

„Ich versorge in meiner Praxis 1600 Patienten, davon ist etwa die Hälfte, also 800, in Hausarztverträgen eingeschrieben. „Werden diese HzV-Fälle auch für die Vorsorgepauschale mitgezählt, auf die ab dem 1201. Fall 10 % aufgeschlagen werden?“, möchte ein Arzt auf dem Medical-Tribune-Abrechnungs-Intensiv-Seminar wissen.


Eine klare Regelung gibt es bisher nicht. Aber eigentlich gilt: Solange Patienten in der HzV behandelt werden, läuft diese Versorgung eigenständig, so Experte Dr. Gerd W. Zimmermann. Allerdings kann ein HzV-Patient auch zum KV-Patienten werden, wenn z.B. Kassenleistungen (wie etwa Labor) bei ihm erbracht werden, die nicht im Ziffernkranz des HzV-Vertrages enthalten sind, aber zur weiteren Abklärung oder Behandlung notwendig sind.

In der Regel müssen zwei Scheine angelegt werden

Hier sind dann zwei Fälle anzulegen, damit die außerhalb der HzV erbrachten Leistungen über den zweiten Schein abgerechnet werden können, meint Dr. Zimmermann.


Gleiches gilt für die hausärztliche geriatrische Versorgung eines Patienten. Denn die Nr. 03360 ist meist im HzV-Ziffernkranz aufgeführt, der hausärztlich geriatrische Betreuungskomplex nach EBM-Nr. 03362 jedoch nicht. Auch hier ist zur Abrechnung ein Extra-Schein anzulegen, sagt Dr. Zimmermann.

Regional unterschiedliche Regelung für Parallelabrechnungen

Regional gibt es jedoch sehr große Unterschiede. In Bayern z.B. existieren weitere Sonderverträge, so Dr. Zimmermann, die eine solche Parallelabrechnung nicht immer ermöglichen. Ärzte sollten sich erkundigen, wie das in ihrem Bundesland geregelt ist.


In der hausarztzentrierten Versorgung haben sich Ärzte häufig auch verpflichtet, eine Abendsprechstunde einzurichten. Kommt nun ein Nicht-HzV-Patient in diese (bis 20 Uhr), darf das Praxisteam dann die unvorhergesehene Inanspruchnahme nach Nr. 01100 bzw. die Nr. 03030 (zwischen 19 und 22 Uhr) ansetzen?


Wenn der Arzt ausdrücklich die Sprechstunde für HzV-Patienten eingerichtet hat und ein anderer Patient mit akuten Beschwerden nach 19 Uhr in die Praxis kommt, darf der Arzt die Nr. 01100 ansetzen, meint Dr. Zimmermann. Wenn dieser Patient jedoch bereits vor 19 Uhr in der Praxis eingetroffen ist und bis nach 19 Uhr auf die Behandlung warten muss, geht das nicht.

Abrechnung nach Telefongespräch möglich

Ähnlich verhält sich der Fall, wenn ein Patient um 19.01 Uhr in der Praxis anruft und auf dem Anrufbeantworter um Rückruf bittet. Wenn der Arzt sich zurückmeldet und mit dem Patienten spricht, ist die Abrechnung der unvorhergesehenen Inanspruchnahme möglich.


Die Kniffligkeit der Abrechnung zeigt sich in dieser leicht veränderten Variante: Ruft der Patient jedoch um 18.59 Uhr an und der Arzt meldet sich nach 19 Uhr zurück, liegt der Fall wieder anders; die Abrechnung der Nr. 01100 ist nicht möglich.


Wie steht es um diesen Fall: Der betreuende Hausarzt eines HzV-Patienten ist in Urlaub und der vertretende Arzt ist nicht in die HzV eingeschrieben? Darf der Nicht-HzV-Arzt den Patienten eigentlich behandeln oder muss er ihn an einen HzV-Arzt weiterverweisen? Wenn es sich um einen akuten Fall handelt, ist der Arzt selbstverständlich verpflichtet, den Patienten zu behandeln, meint Dr. Zimmermann.

Patient geht in der HzV auch Verpflichtungen ein

Ansonsten gilt jedoch, dass der Patient, der sich in die HzV eingeschrieben hat, bestimmte Verpflichtungen eingeht. So muss der Patient beispielsweise seinen gewählten Hausarzt aufsuchen. Handelt er vertragswidrig, kann er haftbar gemacht werden.


Wie dies im Zweifelsfall in der Praxis gehandhabt wird, müsste entweder der Patient oder der Arzt mit der Kasse bzw. dem Hausärzteverband abklären. In Add-on-HzV-Verträgen stellt sich diese Frage i.d.R. nicht.


Quelle: Medical-Tribune-Abrechnungsseminar Frankfurt/m.

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