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Junges MVZ mit alten Ärzten hat Pech

Niederlassung und Kooperation Autor: Anouschka Wasner

Anfängerstatus hängt von vorheriger Tätigkeit im Planbezirk ab.
Anfängerstatus hängt von vorheriger Tätigkeit im Planbezirk ab. © Fotolia/eggeeggjiew
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Kann ein neues MVZ, das einen alteingesessenen Arzt anstellt, Anfängerstatus für sich in Anspruch nehmen – auch wenn der Arzt bereits jahrelang im selben Planbezirk tätig war? Die Antwort entscheidet darüber, wie das RLV wachsen darf.

Nach 30 Jahren Niederlassung hatte ein Arzt seine Einzelpraxis aufgegeben und sich für den Einstieg in ein MVZ im gleichen Planbezirk entschieden. Er beantragte für das MVZ eine Anpassung des Regelleistungsvolumens (RLV) durch Übernahme der RLV-relevanten Fallzahl seiner früheren Praxis. Denn das MVZ gebe es erst seit zwei Jahren, es sei also eine Anfängerpraxis und müsse wachsen können.

Die KV Bayern war allerdings anderer Meinung und nicht bereit, den Anfängerstatus anzuerkennen, da die Erstniederlassung des Arztes bereits länger als fünf Jahre zurücklag. Sozialgericht wie Landessozialgericht bestätigten dem Arzt jedoch, dass auf die Zulassung des MVZ abzustellen sei und nicht auf den angestellten Arzt.

Es geht um Rechtssicherheit und Praktikabiliät

Das Bundessozialgericht (BSG) gab letztlich jedoch der KV Recht. Es berief sich darauf, dass sich das RLV eines MVZ bzw. einer BAG aus der Addition der RLV der einzelnen dort tätigen Ärzte ergäbe. Der Anfängerstatus müsse also auf den einzelnen Mediziner bezogen sein – das träfe im konkreten Fall nach 30 Jahren Tätigkeit allerdings nicht mehr zu. Im Sinne der Rechts­si­cherheit und der Prakti­ka­bi­lität der Honorar­ver­teilung sei auf die vorherige Tätigkeit im Planungs­be­reich abzustellen.

Eine RLV-Anpassung des betroffenen MVZ scheidet damit also aus. Den Kasseler Richtern zufolge kann sich ein MVZ oder eine BAG allerdings dann auf den Anfängerstatus berufen, wenn der neue Arzt aus einem anderen Planbezirk kommt – es sei denn, seitens der KVen sind anderweitige Regelungen getroffen worden.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.1.2018, Az.: B 6 KA 23/16 R.

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